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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Land Bremen und Novellierung weiterer Rechtsnormen

Vom 24. November 2009
(GBl. Nr. 65 vom 09.12.2009 S. 535)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Datenschutzauditverordnung

In § 1 Absatz 3 Satz 3 der Bremischen Datenschutzauditverordnung vom 5. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 515 - 206-a-2) werden die Worte "im Bund oder einem anderen Land" durch die Worte "im Bund, in einem anderen Land, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 476), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 48 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Über einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 31, auf Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung nach § 35 sowie einer Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 36 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden; anderenfalls gilt die Anerkennung, die Befugnis oder die Zulassung als erteilt."

2. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

" § 48a

Verwaltungsverfahren nach den §§ 33 und 35 können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. In § 49 Absatz 4 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

" § 48 Absatz 4 und § 48a finden entsprechende Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

§ 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 - 223-h-3) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

" (5) Über einen Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; anderenfalls gilt die Anerkennung als erteilt.

(6) Das Verfahren auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

§ 112 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "erkennt" und das Wort "anerkennen" durch das Wort "an" ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 diese kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt werden. "diese wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt".

3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "erteilt" ersetzt und das Wort "erteilen" entfernt.

4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und das Wort "werden" entfernt.

b) In Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "erteilt" ersetzt und das Wort "erteilen" entfernt.

5. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

" (5) Alle Verleihungen, Genehmigungen und Anerkennungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Antragstellung und der Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Die Entscheidung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft erfolgt binnen drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen und Nachweise nach Satz 1."

6. Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden Absätze 6, 7 und 8.

Artikel 5
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127, 243), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "1. eine juristische Person oder eine rechtlich unselbstständige Einrichtung sind".

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "wenn" wird folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. sie juristische Personen mit Sitz im Lande Bremen sind oder als rechtlich unselbstständige Einrichtungen ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Lande Bremen haben; "

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.

Artikel 6
Änderung des Privatschulgesetzes

Dem § 14 Absatz 1 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2005 (Brem.GBl. S. 573), wird folgender Satz angefügt:

"Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

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