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Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 4. September 2018
(Brem.GBl. Nr. 72 vom 07.09.2018 S. 403)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Leichenwesen
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "wegen Berufsunfähigkeit oder aus Altersgründen" gestrichen.
2. In § 5a Absatz 10 wird die Angabe "Bremischen Datenschutzgesetzes" durch die Angabe "Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung)" ersetzt.
3. § 61a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 62 Absatz 4 gilt entsprechend."
b) Absatz 3 Satz 2 und 3
Abweichend von Satz 1 kann das Rügerecht wieder ausgeübt werden, wenn das Berufsgericht das Verfahren wegen geringer Schuld und Tatfolgen eingestellt hat (§ 79 Satz 1). § 62 Abs. 4 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Ist die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens unanfechtbar abgelehnt worden, führt dies zur Bestandskraft der Rüge."
4. Nach § 62 Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Verjährung wird auch unterbrochen durch die Erteilung einer Rüge nach § 61a Absatz 1 und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 77."
5. § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) In einem Verfahren nach § 61a Absatz 4 Satz 2 kann das Berufsgericht neben den in Absatz 1 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen den Rügebescheid ganz oder teilweise aufrechterhalten. Das Berufsgericht kann den Rügebescheid aufheben, weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat. § 77 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
6. In § 73 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Disziplinargesetzes" die Wörter ", mit Ausnahme des § 14 Absatz 1 und des § 15 des Gesetzes" eingefügt.
7. In § 92 Absatz 5 werden die Wörter "Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV)" durch die Wörter "Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
§ 14 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter " § 15 Abs. 2 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes" durch die Wörter " § 12 Absatz 3 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes" ersetzt.
2. In Absatz 7 werden nach den Wörtern "Einzelfallhilfe durch" die Wörter "Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger oder durch" eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 181460
ENDE |
(Stand: 02.10.2018)
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