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HeilBerG - Heilberufsgesetz
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker
- Bremen -
Vom 15. April 2005
(GBl. Nr. 22 vom 12.05.2005 S. 149; 16.05.2006 S. 271 06; 18.10.2005 S. 547; 28.03.2006 S. 150; 23.10.2007 S. 476 07; 24.11.2009 S. 535 09; 24.01.2012 S. 24; 08.05.2012 S. 160 12; 28.01.2014 S. 74 14; 15.12.2015 S. 638 15; 04.09.2018 S. 403 18; 02.04.2019 S. 189 19; 31.03.2020 S. 185 20; 20.10.2020 S. 1172 20b; 24.11.2020 S. 1425 20a; 14.12.2021 S. 910 21; 13.12.2022 S. 955 22; 28.02.2023 S. 166 23; 13.03.2024 S. 117 24)
Gl.-Nr.: 2122-a-.1.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
I. Abschnitt
Die Kammern
(1) Im Lande Bremen bestehen als Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie haben ihren Sitz in Bremen.
(3) Beim Erlass von Satzungen und der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben haben die Kammern das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten.
(1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte sowie staatlich anerkannte Dentisten, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker an, die im Lande Bremen diese Berufe ausüben, und zwar
Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, gehören der jeweiligen Kammer an, wenn sie ihren Wohnsitz in Bremen haben, sofern sie nicht ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Die Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden.
(2) Kammerangehörigen, die ihren Beruf vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben, steht der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen. Berufsangehörige, die ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben und nicht nach Absatz 1 Satz 2 Mitglied der jeweiligen Kammer sind, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörigen, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, steht abweichend von Satz 2 der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen, wenn sie ihren Wohnsitz nicht im Lande Bremen haben.
(3) Berufsangehörige, die in einem anderen Lande einer öffentlichen Berufsvertretung im Sinne des § 1 angehören, können auf Antrag durch den Vorstand von der Zugehörigkeit zur Kammer befreit werden.
(1) Die in § 2
(Stand: 05.04.2024)
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