umwelt-online: Heilberufsgesetz He (2)

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Dritter Titel
Die Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

§ 40 16

(1) Die Weiterbildung setzt voraus, dass eine zahnärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen und nach den bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wurde.

(2) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist § 26 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen dürfen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen.

(3) Gebietsbezeichnungen bestimmt die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(4) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Abs. 3 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(5) Die Landeszahnärztekammer wird ermächtigt, abweichend von § 34 Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn anderenfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für die Zahnärztin oder den Zahnarzt entfiele oder die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.

§ 41 11

(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7 umfasst für Zahnärztinnen oder Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Unbeschadet der §§ 29 bis 32 gelten für die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" die dafür maßgeblichen Bestimmungen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Abweichend von § 30 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, die ermächtigt sind und eine Niederlassung haben, durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen der weiterzubildenden Zahnärztin oder dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für alle Weiterbildungsstätten. § 30 Abs. 5 und § 38 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 42 11 16a (aufgehoben)

Vierter Titel
Die Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

§ 43 06 16a

(1) Die Landestierärztekammer regelt die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 26 beziehen.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 und 6 können niedergelassene Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Voraussetzungen der Weiterbildung in Gebieten erfüllen, wenn sie eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt im jeweiligen Gebiet nachweisen. Für Zusatzbezeichnungen gilt eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Voraussetzung. Die weiteren Voraussetzungen für die Weiterbildung niedergelassener Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 regelt die Weiterbildungsordnung. § 34 Abs. 1 findet auf Tierärztinnen und Tierärzte keine Anwendung.

§ 44 06 11 16a

(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7 umfasst für Tierärztinnen und Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten

  1. in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere,
  2. im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch vom Tier übertragbare Krankheiten,
  3. im Tierschutz,
  4. in der Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände,
  5. in der Qualität und Sicherheit von Arznei- und Futtermitteln,
  6. in veterinärmedizinischen Belangen der Umwelthygiene und
  7. in der Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen.

(2) Abweichend von den § § 29

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(Stand: 30.09.2024)

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