Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausverordnung
- Hessen -

Vom 1. November 2022
(GVBl. Nr. 35 vom 11.11.2022 S. 552)



Aufgrund des

  1. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. § 18a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473),
    verordnet die Landesregierung,
    1. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,
    2. des § 17 Abs. 5 Satz 3,
    3. des § 26 Abs. 2 Satz 2

jeweils in Verbindung mit § 33 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79),

verordnet der Minister für Soziales und Integration, in den Fällen des Buchst. a im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, in den Fällen des Buchst. b nach Anhörung des Landeskrankenhausausschusses und in den Fällen des Buchst. c im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen:

Artikel 1

Die Krankenhausverordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe "Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076)" durch "Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)" ersetzt.

2. In § 9 Satz 2 wird das Wort "drei" durch die Wörter "bis zu vier" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und das Wort "acht" wird durch "sechs" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle eröffnet einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente."

b) In Abs. 4 Satz 2 werden die Angaben "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" und "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)" jeweils durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.

5. Dem § 15 werden als Abs. 5 und 6 angefügt:

"(5) Die Durchführung der Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(6) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des begründeten Antrags über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte."

6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Kann in einer Angelegenheit mangels Beschlussfähigkeit nach Satz 1 keine Entscheidung getroffen werden, so ist in einem neuen Termin die Schiedsstelle unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Terminsladung hinzuweisen. "(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn bei einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Verhinderung das vorsitzende Mitglied und mindestens jeweils fünf Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anwesend sind; darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Die Stimmrechtsparität nach § 9 Satz 1 zwischen den Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist sicherzustellen."

7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2017 (GVBl. S. 114)" durch "15. November 2021 (GVBl. S. 718)" ersetzt.

8. In § 18 wird die Angabe "11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" ersetzt.

9. § 20 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie soll insbesondere Bestimmungen über Ladung, Ladungsfrist, Pflicht zur Sitzungsteilnahme bzw. Unterrichtungspflichten bei Verhinderungen sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen treffen. "Sie soll insbesondere Bestimmungen über Ladung, Ladungsfrist, Zustellung elektronischer Dokumente, Pflicht zur Sitzungsteilnahme und Unterrichtungspflichten bei Verhinderungen, Durchführung von Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen treffen."

10. In § 23 Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2029" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222395

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion