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Krankenhausverordnung
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten im Bereich des Krankenhauswesens
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 615; 04.12.2017 S. 414 17; 13.09.2018 S. 599 18; 01.11.2022 S. 552 22; 16.12.2022 S. 799 22a)
Gl.-Nr.: 351-89
siehe Fn. **
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung,
jeweils in Verbindung mit § 40 * des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425),
verordnet der Sozialminister in den Fällen des Buchst. a im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und in den Fällen des Buchst. c im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und dem Minister für Finanzen:
Erster Teil
Abgrenzung der Versorgungsgebiete
§ 1 Versorgungsgebiete
Der Krankenhausplan gliedert sich in die Versorgungsgebiete
§ 2 Aufteilung
(1) Zu dem Versorgungsgebiet Kassel gehören
(2) Zu dem Versorgungsgebiet Fulda-Bad Hersfeld gehören
(3) Zu dem Versorgungsgebiet Gießen-Marburg gehören
(4) Zu dem Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach gehören
(5) Zu dem Versorgungsgebiet Wiesbaden-Limburg gehören
(6) Zu dem Versorgungsgebiet Darmstadt gehören
Zweiter Teil 18
(aufgehoben)
Dritter Teil
Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser
§ 5 Rechtsgrundlagen für den eigenständigen kommunalen Krankenhausbetrieb 17
Für Krankenhäuser kommunaler Träger ohne Rechtspersönlichkeit gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), nach Maßgabe der §§ 6 bis 8. Mehrere Krankenhäuser eines Trägers sollen nur dann als ein Betrieb geführt werden, wenn sie benachbart und voneinander abhängig sind; unberührt davon bleiben Krankenhäuser, die schon vor dem 1. Januar 1985 als Betrieb geführt wurden. Der Krankenhausträger erlasst für seine Krankenhausbetriebe Betriebssatzungen.
§ 6 Organisation und Verwaltung 17 22
Für die Organisation und Verwaltung gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsgesetzes mit der Maßgabe, dass
§ 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsgesetzes mit der Maßgabe, dass
(Stand: 09.01.2023)
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