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Regelwerk, Gesundheitswesen

HmbLKVG - Hamburgisches Gesetz über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung
- Hamburg -

Vom 19.02.2013
(HambGVBl. Nr. 7 vom 05.03.2013 S. 45; 21.02.2017 S. 46 17)
Gl.-Nr.2120-5


§ 1 Bildung einer Landeskonferenz Versorgung

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung eine Landeskonferenz Versorgung gebildet (im Folgenden: Landeskonferenz). Die Landeskonferenz nimmt Aufgaben des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613, 1631), in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(2) Die Landeskonferenz kann Anregungen und Empfehlungen zur gesundheitlichen Versorgung und Entwicklung medizinischer Versorgungsstrukturen, insbesondere zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben. Hierbei sollen regionale Versorgungsbedürfnisse sowie die Morbiditäts- und Demografieentwicklung berücksichtigt werden.

(3) Der Landeskonferenz ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu der Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 SGB V und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V.

§ 2 Zusammensetzung 17

(1) Ständige Mitglieder der Landeskonferenz sind folgende stimmberechtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter

  1. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der AOK Rheinland/ Hamburg,
  2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des BKK-Landesverbandes NORDWEST,
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der IKK classic,
  4. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Verbandes der Ersatzkassen e.V. - Landesvertretung Hamburg,
  5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V.,
  6. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg,
  7. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Ärztekammer Hamburg,
  8. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Psychotherapeutenkammer Hamburg,
  9. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Hamburg,
  10. eine Bezirksamtsleiterin bzw. ein Bezirksamtsleiter, zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der für Gesundheit zuständigen Behörde.

(2) Die Vertreterin bzw. der Vertreter nach Absatz 1 Nummer 10 wird von der für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Behörde (Bezirksaufsichtsbehörde) benannt.

(3) In Angelegenheiten, die die zahnärztliche Versorgung und Berufsausübung betreffen sollen die in Absatz 1 Nummern 6 und 7 genannten Vertretungen jeweils ganz oder teilweise von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg beziehungsweise der Zahnärztekammer Hamburg wahrgenommen werden. Hierüber entscheidet die bzw. der Vorsitzende nach § 3 Absatz 1.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Organisationen bestellen die auf sie entfallenden Vertreterinnen bzw. Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle nach § 3 Absatz 1. Für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu benennen. Eine Abberufung erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Bestellung einer neuen Vertretung beziehungsweise Stellvertretung. Bei der Bestellung der Vertretung nach Absatz 1 Nummer 9 sind die Kriterien der Patientenbeteiligungsverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2465), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ist eine Bestellung nach Satz 4 auch innerhalb einer von der Geschäftsstelle genannten Frist nicht zustande gekommen, bestellt die für Gesundheit zuständige Behörde die Vertreterinnen bzw. Vertreter; dies gilt auch bei einer zu Absatz 1 Nummer 9 zwischen den beteiligten Organisationen strittigen Abberufung.

(5) Die Landeskonferenz kann zu ihren Beratungen und Arbeitsgruppen Sachverständige und Vertreterinnen und Vertreter anderer gesellschaftlicher Organisationen und Behörden hinzuziehen. Die Landeskonferenz kann eine pauschale Entschädigung der Sachverständigen unter Berücksichtigung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung vorsehen, welche auf die beteiligten Organisationen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 8 und Absatz 3 entsprechend dem Anteil ihrer stimmberechtigten Mitglieder umgelegt wird. Gleiches gilt für die Umlage der Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 9

§ 3 Verfahren

(1) Der Präses der für Gesundheit zuständigen Behörde führt den Vorsitz und die Geschäfte der Landeskonferenz. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende nach Satz 1 richtet eine Geschäftsstelle ein.

(2) Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Empfehlungen und Stellungnahmen nach § 1 Absätze 2 und 3 können nur abgegeben werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesen zugestimmt haben. In dringenden Fällen kann hierzu auch im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden. Die übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 4 Geschäftsordnung

Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

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