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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bildung einer Landeskonferenz Versorgung und zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Vom 19. Februar 2013
(HambGBBl. Nr. 7 vom 05.03.2013 S. 45)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Hamburgisches Gesetz über die Bildung einer Landeskonferenz Versorgung (HmbLKVG)

( wie eingefügt)


Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 510), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 4 der Eintrag " § 4a Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten" eingefügt.

2. Hinter § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten

Das Krankenhaus hat die Behandlungsunterlagen oder entsprechende elektronische Daten über Patientinnen und Patienten, die vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelt wurden (Patientenakten), für die Dauer von 30 Jahren aufzubewahren oder zu speichern. Die Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen ist. Eine längere Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse von Patientinnen oder Patienten besteht. Sie ist im Einzelfall mit Begründung schriftlich festzulegen."

3. § 14 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Im Krankenhaus gespeicherte Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Absatz 1 nicht mehr in personenbezogener Form erforderlich sind und sich aus Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. "Im Krankenhaus gespeicherte Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Absatz 1 nicht mehr in personenbezogener Form erforderlich sind und sich aus § 4a oder anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist ergibt; Krankenhäuser, die vom Anwendungsbereich des Hamburgischen Archivgesetzes (HmbArchG) vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), erfasst sind, haben Daten, die zulässig gespeichert sind, vor einer Löschung dem zuständigen öffentlichen Archiv nach Maßgabe des § 3 HmbArchG anzubieten."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

"4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) An der Krankenhausversorgung Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 KHG sind
  1. die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V.
  2. der Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg und Schleswig-Holstein
  3. die Innungskrankenkasse Hamburg
  4. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
  5. der Verband der Angestellten-Krankenkassen - Landesvertretung Hamburg
  6. der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. - Landesvertretung Hamburg
  7. der Landesausschuss Hamburg des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
  8. der Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften
  9. die Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg
  10. die Ärztekammer Hamburg
  11. die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
  12. der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nordmark
  13. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Hamburg
  14. der Marburger Bund - Landesverband Hamburg
  15. der Deutsche Beamtenbund - Landesbund Hamburg
  16. das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
  17. der Deutsche Berufsverband für Krankenpflege - Landesverband Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein e.V.
  18. Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V.
  19. Arbeitsgemeinschaft der Patientenvertretungen in Hamburg.
"(1) An der Krankenhausversorgung Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 KHG sind
  1. die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V.,
  2. der BKK-Landesverband NORDWEST,
  3. die IKK classic,
  4. die AOK Rheinland/Hamburg,
  5. der Verband der Ersatzkassen e.V. - Landesvertretung Hamburg -,
  6. der Landesausschuss Hamburg des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,
  7. der Landesverband Nordwest der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung,
  8. die Deutsche Rentenversicherung Nord,
  9. die Ärztekammer Hamburg,
  10. die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg,
  11. der Deutsche Gewerkschaftsbund Hamburg,
  12. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Hamburg,
  13. der Marburger Bund - Landesverband Hamburg -,
  14. der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion - Landesbund Hamburg -,
  15. das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf,
  16. der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe - Regionalverband Nordwest e.V.,
  17. die Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V.,
  18. die Arbeitsgemeinschaft der Patientenvertretungen in Hamburg,
  19. die Psychotherapeutenkammer Hamburg."

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