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Änderungstext
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Vom 6. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 42 vom 13.10.2006 S. 510)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 3 erhält folgende Fassung:
" § 3 Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne".
b) Der Eintrag zu § 6 erhält folgende Fassung:
" § 6 Soziale Beratung und Entlassungsmanagement".
c) Im Ersten Abschnitt werden hinter dem Eintrag zu § 6 die Einträge
" § 6 a Beschwerdemöglichkeiten für Patientinnen und Patienten",
" § 6b Qualitätssicherung" und
" § 6c Kind im Krankenhaus" eingefügt.
d) Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:
" § 12 Forschungsvorhaben".
e) Hinter dem Eintrag zu § 12 wird der Eintrag " § 12 a Sammlungen von Proben und Daten" eingefügt.
f) Die Einträge zu den §§ 28 und 30 werden aufgehoben.
g) Der Eintrag zum Fuenften Abschnitt erhält folgende Fassung:
"Fuenfter Abschnitt Schlussvorschrift".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Notfallversorgung im Krankenhaus, Krankenhaus-Bettennachweis, Einsatz- und Alarmpläne | "Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Notfallpatienten" durch die Wörter "Notfallpatientinnen und Notfallpatienten" ersetzt.
c) Absatz 2
(2) Zur Sicherstellung der Not- und Unfallversorgung hat das Krankenhaus der zuständigen Behörde für Zwecke eines zentralen Krankenhaus-Bettennachweises die erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilung, zu melden.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Bei begründetem Verdacht für einen Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten unterrichtet das Krankenhaus neben der zuständigen Behörde die Ärztekammer Hamburg, soweit die Ärztekammer Hamburg gemäß § 15 des Hamburgischen Ärztegesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 152) die Aufsicht führt. | "(4) Bei begründetem Verdacht für einen Verstoß gegen ärztliche oder psychotherapeutische Berufspflichten unterrichtet das Krankenhaus die für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständige Behörde und die jeweils zuständige Heilberufekammer, soweit diese die Aufsicht führt. Soweit es für die Überwachung der Berufspflichten und zur Durchführung approbationsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist, legen die Krankenhäuser auf Verlangen der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde und der jeweiligen Heilberufekammer Aufzeichnungen und Unterlagen von Patientinnen und Patienten vor und sind berechtigt, der jeweiligen Heilberufekammer und der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde gegenüber Auskünfte zu erteilen." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soziale Beratung und Betreuung | "Soziale Beratung und Entlassungsmanagement". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patienten durch geeignete Fachkräfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus). | "(1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten durch geeignete Fachkräfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus). Der Sozialdienst im Krankenhaus kann krankenhausintern oder krankenhausextern organisiert werden. Ein krankenhausinterner Sozialdienst ist ein rechtlich unselbstständiger, gegebenenfalls zentralisierter Teil des Krankenhauses." |
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Aufgabe des Sozialdienstes im Krankenhaus ist es, Patienten auf deren Wunsch hin in sozialen Fragen zu beraten und ihnen persönliche Hilfe zu gewähren, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, bei der Nachsorge sowie der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und damit die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen. | "(2) Aufgabe des Sozialdienstes im Krankenhaus ist es, in Absprache mit den Patientinnen und Patienten diese sowie gegebenenfalls deren Angehörige in sozialen Fragen zu beraten, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen, bei der Nachsorge sowie der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und damit die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen." |
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 29.03.2021)
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