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Regelwerk, Biotechnologie

HmbKHG - Hamburgisches Krankenhausgesetz
- Hamburg -

Vom 17. April 1991
(HmbGVBl. S. 127; 12.09.2001 S. 375; 06.10.2006 S. 510 06; 19.02.2013 S. 45 13; 17.12.2013 S. 503 13a; 29.12.2014 S. 552 14; 21.02.2017 S. 46 17; 17.04.2018 S. 103 18; 17.12.2018/2019 S. 5 19)
Gl.-Nr.: 2126-1


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes 14

(1) Ziel des Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen.

(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen. Ziel des Gesetzes ist ferner die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens in enger Zusammenarbeit mit den hieran Beteiligten.

§ 2 Geltungsbereich 14

Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung.

§ 3 Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne 06 14

(1) Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten von ihrem Leistungsangebot her geeignete Krankenhäuser verpflichten, Notfallaufnahmen einzurichten und zu betreiben. Satz 1 gilt abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. März 2014 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind."

(2) Das Krankenhaus hat zur Abwehr interner Schadensereignisse sowie zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz eine Notfallplanung aufzustellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen sowie an entsprechenden Übungen teilzunehmen.

§ 4 Krankenhaushygiene 14

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen, insbesondere die allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln der Krankenhaushygiene zu beachten.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Verhinderung der Übertragung von Infektionen in Krankenhäusern durch Rechtsverordnung

  1. Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von Krankenhäusern aufzustellen,
  2. regelmäßige mikrobiologische Kontrolle vorzuschreiben,
  3. Maßnahmen zur Erkennung, Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und Erregern mit Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotika-Verbrauchs näher zu regeln und vorzuschreiben, dass die Krankenhäuser Dokumentationen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder Auskünfte hierzu zu erteilen haben,
  4. die Beschäftigung von Hygienefachkräften vorzuschreiben und deren Tätigkeit und Weiterbildung näher zu regeln,
  5. die Bildung einer Hygienekommission im Krankenhaus vorzuschreiben und deren Zusammensetzung und Aufgaben näher zu regeln.

§ 4a Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten 13

Das Krankenhaus hat die Behandlungsunterlagen oder entsprechende elektronische Daten über Patientinnen und Patienten, die vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelt wurden (Patientenakten), für die Dauer von 30 Jahren aufzubewahren oder zu speichern. Die Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen ist. Eine längere Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse von Patientinnen oder Patienten besteht. Sie ist im Einzelfall mit Begründung schriftlich festzulegen.

§ 5 Krankenhausaufsicht 06

(1) Das Krankenhauswesen untersteht der Krankenhausaufsicht durch die zuständige Behörde.

(2) Die Krankenhausaufsicht soll eine gesundheitliche Überwachung gewährleisten. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass die für das Krankenhauswesen geltenden Vorschriften beachtet und eingehalten werden.

(3) Die Krankenhäuser haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Zur Überwachung dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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