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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
und des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs
in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz

- Hamburg -

Vom 29. Dezember 2014
(HambGVBl. Nr. 64 vom 30.12.2014 S. 552)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 6b erhält folgende Fassung:

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  " § 6b Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Qualitätstransparenz".

1.2 Im Ersten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 6c der Eintrag " § 6d Menschen mit Behinderung im Krankenhaus" eingefügt.

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 15 werden die Einträge

" § 15a Aufnahme in den Krankenhausplan" und " § 15b Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan" eingefügt.

1.4 Im Eintrag zum Fuenften Abschnitt wird das Wort "Schlussvorschrift" durch das Wort "Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.

1.5 Der Eintrag zu § 30 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 30 Ordnungswidrigkeiten".

1.6 Hinter dem Eintrag zu § 30 wird der Eintrag "Sechster Abschnitt Schlussvorschrift" eingefügt.

2. In § 1 Absatz 1 werden hinter dem Wort "bedarfsgerechte" die Wörter "sowie qualitätsorientierte" eingefügt.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

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 " § 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen.

" § 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung."

4. In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. März 2014 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind."

5. § 4 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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 3. Maßnahmen zur Erkennung und Erfassung von Krankenhausinfektionen im Rahmen der ärztlichen Dokumentationspflicht näher zu regeln und vorzuschreiben, dass die Krankenhäuser Aufstellungen in anonymisierter Form über die bei ihnen aufgetretenen Krankenhausinfektionen zu führen haben, "3. Maßnahmen zur Erkennung, Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und Erregern mit Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotika-Verbrauchs näher zu regeln und vorzuschreiben, dass die Krankenhäuser Dokumentationen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder Auskünfte hierzu zu erteilen haben,"

6. In § 6a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "weitgehend" gestrichen.

7. § 6b erhält folgende Fassung:

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  6b Qualitätssicherung

Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur Qualitätssicherung im Fuenften Buch Sozialgesetzbuch.

" § 6b Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Qualitätstransparenz

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur Qualitätssicherung im SGB V.

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