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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 88)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Absatz 3 Satz 2 Buchstabe h wird die Textstelle "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752)" durch die Textstelle "22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104 S. 1, 7)" ersetzt.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22)" durch die Textstelle "(ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 7. Februar 2024 (ABl. EU L, 2024/505, 12.2.2024)," ersetzt.

2.2 In Absatz 6 wird die Textstelle "mit der Änderung vom 2. März 1974 (BGBl. III 2122-2, 1974 I S. 469, 550)" durch die Textstelle ", zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191, 3219)," ersetzt.

3. In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle "(ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72)" durch die Textstelle "(ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)" ersetzt.

4. In § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 27 Absatz 2 bleibt unberührt."

5. § 27 wird wie folgt geändert:

5.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen zu anderen als den ursprünglichen Zwecken ist zulässig, wenn

  1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist oder
  2. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von sonstigen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Vorschriften des Öffentlichen Gesundheitsdienstes stehen, erforderlich ist und gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen,
  3. sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

Eine für die Übermittlung notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind zur Offenbarung ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertrauter oder sonst bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies zum Erreichen der in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist."

5.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

ID 250097

ENDE

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