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Regelwerk Gesundheitswesen

HmbGDG - Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg

- Hamburg -

Vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 201; 26.01.2006 S. 29; 18.09.2007 S. 296; 14.12.2007 07; 15.12.2009 S. 494 09; 15.12.2009 S. 507 09a; 22.04.2014 S. 139 14; 21.02.2017 S. 46 17; 23.01.2018 S. 28 18; 17.04.2018 S. 103 18a)
Gl.-Nr.: 2120-1


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Grundsätze

§ 1 Ziel

Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, die Gesundheit des Einzelnen und damit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen.

§ 2 Aufgaben, Leistungen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und weiterer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften wahr. Die besonderen landesrechtlichen Vorschriften für die Aufgabenerfüllung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gehen diesem Gesetz vor.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erfüllt seine Aufgaben in sozialer Verantwortung. Dabei sind auch umweltbezogene Belange zu berücksichtigen. Die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit sozial benachteiligter, besonders belasteter oder schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung und der Schutz der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen sind von besonderer Bedeutung. Die Beratungs- und Betreuungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind zielgruppenorientiert, möglichst dezentral und niedrigschwellig anzubieten. Sie sollen die Selbstverantwortung des Einzelnen für seine Gesundheit stärken und umfassen auch aufsuchende Arbeit.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bietet im Zusammenwirken mit den vorrangig zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung Verpflichteten neben Angeboten der Vorsorge und der Verhütung von Krankheiten auch Möglichkeiten zur Heilung, Linderung oder Besserung von Krankheitsbeschwerden an, wenn und soweit dies nicht durch andere an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligte gewährleistet ist. Hierzu schließt der Öffentliche Gesundheitsdienst Vereinbarungen mit den Kosten- und Leistungsträgern.

(4) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, die Leistungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu nutzen.

§ 3 Behörden, Zusammenarbeit

(1) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden durch die für das Gesundheitswesen, den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen zuständigen Behörden wahrgenommen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einrichtungen mit der Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht zur Eingriffsverwaltung gehören, betrauen und mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, wobei er sich am Subsidiaritätsprinzip orientiert.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, mit den im Gesundheits- und Umweltbereich tätigen öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und Selbsthilfegruppen sowie mit Trägern der Gesundheitsförderung zusammen. Er nimmt dabei eine initiierende und koordinierende Funktion wahr.

Zweiter Abschnitt
Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung

§ 4 Gesundheitsberichterstattung 14

(1) Als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen, sammelt der Öffentliche Gesundheitsdienst Erkenntnisse und nicht personenbezogene Daten, bereitet sie auf und wertet sie aus. Er macht wesentliche Ergebnisse seiner Arbeit sowie wichtige Informationen zur Gesundheit in der Freien und Hansestadt Hamburg in geeigneter Form regelhaft der Allgemeinheit, den Behörden sowie den im Gesundheitswesen tätigen Einrichtungen und Personen zugänglich.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst legt auf der Grundlage abgestimmter einheitlicher Indikatoren und Kriterien in fünfjährigen Abständen Berichte über die gesundheitliche Lage in den einzelnen Bezirken und einen Bericht bezogen auf das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vor. Diese Berichte enthalten auch einen gesonderten Teil zur Frauen- und Männergesundheit.

(3) Die Kosten- und Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg stellen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 einvernehmlich für erforderlich gehaltenen Daten zur Verfügung.

§ 5 Gesundheitsplanung

Als Grundlage für die im Dritten Abschnitt genannten Aufgaben entwickelt der Öffentliche Gesundheitsdienst auf der Grundlage der Gesundheitsberichterstattung fachliche Zielvorstellungen für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und deren Weiterentwicklung.

Dritter Abschnitt
Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen

§ 6 Gesundheitsförderung und Prävention

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