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Regelwerk, Biotechnologie

KRG LSa - Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Krebsregistrierung im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. September 2017
(GVBl. LSa Nr. 17 vom 09.10.2017 S. 173)
Gl.-Nr.: 2126-22



Teil I
Klinische Krebsregistrierung

Abschnitt 1
Klinisches Krebsregister

§ 1 Einrichtung, Beleihung, Rechtsform

(1) Das Land Sachsen-Anhalt richtet zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung nach § 65c Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ein klinisches Krebsregister ein. Das klinische Krebsregister erfasst Daten von volljährigen Krebspatienten, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben oder von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit Sitz in Sachsen-Anhalt behandelt werden oder deren Nachsorgeuntersuchung im Land Sachsen-Anhalt durchgeführt wird.

(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des klinischen Krebsregisters nach § 65c Abs. 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz beauftragt das Land Sachsen-Anhalt im Wege der Beleihung die Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt GmbH. Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt gründet die Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt GmbH.

(3) Alleingesellschafterin der Klinischen Krebsregister Sachsen-Anhalt GmbH ist die Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Sie ist nicht befugt, ihre Anteile an der Klinischen Krebsregister Sachsen-Anhalt GmbH ganz oder teilweise an Dritte zu veräußern oder zu verpfänden oder Dritte mit der Ausübung ihrer Stimmrechte zu bevollmächtigen.

(4) Die Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt GmbH ist als Zweckbetrieb nach § 65 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 1 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143), auszugestalten und zu führen und verfolgt ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke nach dem Dritten Abschnitt des Zwei ten Teils der Abgabenordnung.

(5) Klinisches Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes ist die Klinische Krebsregister Sachsen-Anhalt GmbH.

§ 2 Aufsicht

Das klinische Krebsregister unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des für das Krebsregister zuständigen Ministeriums.

§ 3 Aufgaben

(1) Das klinische Krebsregister bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Koordinierungsstelle und eine oder mehrere regionale Registerstellen. Werden mehrere regionale Registerstellen eingerichtet, bestimmt das klinische Krebsregister für jede Registerstelle im Hinblick auf die Behandlungsorte ein regionales Einzugsgebiet.

(2) Die Registerstellen nehmen Meldungen nach § 9 entgegen. Sie stellen die Daten für die interdisziplinäre, direkt patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung und für die Zusammenarbeit mit den Zentren der Onkologie denjenigen Personen und medizinischen Einrichtungen zur Verfügung, die an der Behandlung beteiligt sind.

(3) Die Koordinierungsstelle gewährleistet, dass die Weiterleitung von Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere der Identitätsdaten, nur im erforderlichen Umfang erfolgt, und schützt insbesondere durch Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten die Persönlichkeitsrechte der Patienten. Sie ist Widerspruchsstelle nach § 12. Weiterhin stellt die Koordinierungsstelle einen landesweiten wohn- und behandlungsortbezogenen, nach einheitlichen Maßstäben erfassten und qualitätsgesicherten Bestand an Identitätsdaten sicher. Außerdem nimmt sie zentrale Aufgaben wahr.

(4) Die Koordinierungsstelle nimmt als Auswertungsstelle im Sinne des § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch die landesbezogene Auswertung der Daten vor. In diesem Zusammenhang hat sie folgende Aufgaben:

  1. jährliche Auswertung der im Land erhobenen Daten der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 1 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. alle zwei Jahre Veröffentlichung eines Berichts zur landesweiten Auswertung nach Nummer 1,
  3. Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung sowie Mitarbeit an den Auswertungen und Berichterstattungen auf Bundesebene nach § 65c Abs. 7 und 10 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Das klinische Krebsregister hat bei der Aufgabenerledigung die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister zu beachten.

§ 4 Finanzierung, Abrechnung, Meldevergütung

(1) Das Land trägt die Kosten des Betriebs des klinischen Krebsregisters, die nicht durch die Förderung der gesetzlichen Krankenkassen, der privaten Krankenversicherungen oder derjenigen Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die sich an den Kosten der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch beteiligen, (Kostenträger) getragen werden. Vom klinischen Krebsregister sind hierbei die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Kosten für entstandene Aufwendungen des klinischen Krebsregisters, die nicht im Zusammenhang mit seinen unmittelbaren gesetzlichen Aufgaben stehen, sind von der Stelle zu tragen, die sie veranlasst hat.

(2) Das klinische Krebsregister führt die Abrechnung mit den Kostenträgern und mit den Meldeverpflichteten nach § 9 auf der Grundlage des § 65c

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