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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe und anderer Gesetze
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Januar 2015
(GVBl. LSa Nr. 2 vom 30.01.2015 S. 28)



Siehe Fn. *

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSa S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 350, 357), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Aufgaben der Ethikkommission und die Voraussetzungen ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Prüfung von Behandlungsverfahren und Medizinprodukten sowie aufgrund des Strahlenschutzrechts und des Transfusionsrechts, "1. die Aufgaben der Ethikkommission für den Bereich außerhalb der Universitäten und Universitätskliniken sowie die Voraussetzungen ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Bewertung von Behandlungsverfahren und Medizinprodukten sowie aufgrund des Strahlenschutzrechts und des Transfusionsrechts,"

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Kammern nutzen für ihre Mitteilungen und Anfragen das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)."

c) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Ärztekammer, Zahnärztekammer und Apothekerkammer sind zuständige Stellen für Mitteilungen zur Berufsausübungsberechtigung ihrer Mitglieder an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Anfragen im Rahmen des IMI und berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(9) Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen über Berufshaftpflicht-Versicherungsverhältnisse."

2. Dem § 5a Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Mitglieder in beiden Organen sind ehrenamtlich tätig."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter ", die ehrenamtlich tätig sind" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter "als Briefwahl" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie wird als Briefwahl oder in elektronischer Form durchgeführt."

4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

  1. die Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung,
  2. die Beitragsordnung und
  3. die Weiterbildungsordnung."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Über die Genehmigung von Satzungen nach § 5a ist im Einvernehmen mit dem nach § 70 Abs. 2 zuständigen Ministerium zu entscheiden. "Die Satzung über die Versorgungseinrichtung nach § 5a bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem nach § 70 Abs. 2 zuständigen Ministerium."

5. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie sind ehrenamtlich tätig."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) In eigenen ambulanten Einrichtungen berufstätige Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen haben den Patienten und Patientinnen auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen über:

  1. die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten medizinischen Leistungen,
  2. ihre Berechtigung zur Berufsausübung, einschließlich ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung,
  3. ihren Versicherungsschutz für die Berufshaftpflicht und
  4. die Preise ihrer Leistungen.

Von Berufsangehörigen im Sinne des Satzes 1 erstellte Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Kammer kann eine Fortbildungsordnung als Bestandteil der Berufsordnung erlassen und hierzu insbesondere die Voraussetzungen für das Erteilen von Fortbildungszertifikaten und das Führen entsprechender Bezeichnungen regeln."

8. Dem § 27 wird folgender Absatz 6 angefügt:

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