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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. Oktober 2024
(GVBl. LSa Nr. 20 vom 14.10.2024 S. 301 EU)
Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSa S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSa S. 37), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "steht der freiwillige Beitritt offen" durch die Wörter "können auf Antrag Mitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt werden" ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Freiwilliger Beitritt
Studierende der Humanmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin oder Zahnmedizin in Sachsen-Anhalt können der Kammer, die für den von ihnen angestrebten akademischen Heilberuf zuständig ist, freiwillig beitreten, sofern die Hauptsatzung der jeweiligen Kammer es vorsieht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten eines Kammermitglieds haben freiwillig beigetretene Personen nur, soweit dies in der Hauptsatzung der jeweiligen Kammer vorgesehen ist."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für freiwillig beigetretene Personen nach § 2a."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "jeweils einschließlich der ausstellenden Einrichtung," angefügt.
bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Vertragszahnärztin" die Wörter "sowie, soweit vorhanden, die Betriebsstättennummern" eingefügt.
ccc) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ddd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, soweit die Verwendung im Identifikationsnummerngesetz vorgegeben ist, sowie weitere, nach bundesrechtlichen Vorschriften für die Berufsausübung vergebene Identifikationsnummern, insbesondere die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Abs. 1 oder § 18k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
bb) Satz 2
Ärzte haben auch die Bundeseinheitliche Identifikationsnummer anzugeben.
wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellungnahmen abzugeben sowie Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen, | "7. auf Verlangen der zuständigen Behörden zu allen den Beruf und den Berufseintritt betreffenden Fragen
|
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Im Einvernehmen mit der Ärztekammer können andere Kammern nach § 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 die Tätigkeit der Ethikkommission der Ärztekammer in Anspruch nehmen."
5. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Versorgungswerken" durch das Wort "Versorgungseinrichtungen" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
"Sie dürfen insbesondere die Approbationsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten unterrichten, wenn das Verhalten geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen. Die Kammern haben die erheblichen Zweifel zu begründen und zu dokumentieren. Die Kammern dürfen außerdem der Approbationsbehörde Angaben und Meldungen über einen Umstand mitteilen, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat und ihnen als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bekannt geworden ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und das Wort "Versorgungswerke" wird durch das Wort "Versorgungseinrichtungen" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 dürfen die von den Kammern errichteten Versorgungseinrichtungen die Angaben und Änderungen der unter § 3 Abs. 2 Nrn. 1, 6 und 9 fallenden personenbezogenen Daten sowie das Sterbedatum der Kammer übermitteln, der das Mitglied angehört, und die von den Kammern nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Angaben und Änderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten. Zur Überleitung der an die Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge an eine andere Versorgungseinrichtung ist ein Austausch der zur Aufgabenerfüllung notwendigen personenbezogenen Daten mit den jeweiligen Versorgungseinrichtungen zulässig."
c) In Absatz 4 wird das Wort "Versorgungswerke" durch das Wort "Versorgungseinrichtungen" ersetzt.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(Stand: 21.10.2024)
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