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Regelwerk, Biotechnologie

PatMobG M-V - Patientenmobilitätsgesetz
Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. April 2014
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 30.04.2014 S. 150)
Gl.-Nr.: 2127-5



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, wobei die nationalen Zuständigkeiten bei der Organisation und der Erbringung der Gesundheitsdienstleistungen uneingeschränkt geachtet werden.

(2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung von Patientinnen und Patienten, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind;
  2. Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation;
  3. öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind. Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011 (ABl. EU Nr. L 88 S. 45) bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unter Gesundheitsversorgung sind Gesundheitsdienstleistungen zu verstehen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

(2) Versicherte sind

  1. Personen einschließlich ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die unter Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1) fallen und die Versicherte im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c jener Verordnung sind, und
  2. Staatsangehörige eines Drittlands, die unter die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) oder die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) oder die die gesetzlichen Voraussetzungen des Versicherungsmitgliedstaates für einen Anspruch auf Leistungen erfüllen.

(3) Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ist die Gesundheitsversorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erbracht oder verschrieben wird.

(4) Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Entbindungspfleger und Hebammen oder Apothekerinnen und Apotheker im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) geändert worden ist, oder andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG vorbehalten sind, oder Personen, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als Angehörige der Gesundheitsberufe gelten. Angehörige der Gesundheitshandwerke im Sinne der Handwerksordnung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, sind nicht Angehörige der Gesundheitsberufe im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen. Abhängig Beschäftigte fallen nicht unter den Begriff Gesundheitsdienstleister. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen. Sie beinhalten auch die Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

(6) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch nimmt.

(7) Arzneimittel sind solche gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/83

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