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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. April 2014
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 30.04.2014 S. 150)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
PatMobG M-V - Patientenmobilitätsgesetz
Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes 1
Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Wörter eingefügt:
" § 11a Datenerhebung und -übermittlung".
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Datenerhebung und -übermittlung
(1) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen oder Geheimhaltungspflichten sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.
(2) Die Kammern sind berechtigt, an Kammern desselben Berufs, an die nach § 12 Bundesärzteordnung zuständigen Behörden sowie an die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären."
3. § 32 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. als Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte oder Inhaber einer Apotheke eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und | "6. als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder Inhaber einer Apotheke eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für ihre beruflichen Behandlungsrisiken oder Tätigkeiten angemessenen Versicherungssumme abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst 2
Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2012 (GVOBl. M-V S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15b werden folgende Wörter eingefügt:
" § 15c Förderung der Teilnahme an den Jugendgesundheitsuntersuchungen nach § 26 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch".
b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Berufshaftpflichtversicherung".
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 3, § 15a Absatz 1, § 15b Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2, § 16a Absatz 5 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2 sowie § 31 werden die Wörter "Soziales und Gesundheit" durch die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6 und 7, § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 sowie § 31 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe " § 15b" durch die Angabe " §§ 15b und c" ersetzt.
5. Nach § 9 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Gemeinde kann die ihr für die Badegewässerüberwachung entstehenden Kosten durch Satzung dem Betreiber des Badegewässers auferlegen."
6. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
" § 15c Förderung der Teilnahme an den Jugendgesundheitsuntersuchungen nach § 26 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch
(Stand: 29.01.2021)
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