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Regelwerk

PsychKG - Psychischkrankengesetz
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. April 2000
(GVOBl. 2000 S. 18; 221.03.2001 S. 59; 05.07.2002 S. 398; 17.12.2003 S. 2; 20.12.2004 S. 546; 23.05.2006 S. 194 06 Gegenstandslos; 12.07.2010 S. 383 10 Inkrafttreten; 09.11.2010 S. 642 10a; 14.07.2016 S. 593 16,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2127-2


vgl. Entscheidung BVerfG

zur aktuellen Fassung

Präambel

Psychisch Kranke sind vollwertige Bürger unserer Gesellschaft. Akut oder chronisch psychisch Erkrankte haben ein Recht auf Hilfe und Schutz.

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat in der Absicht, - die Situation der psychisch Kranken zu verbessern,

das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich 10a

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. Hilfen für psychisch Kranke,
  2. Maßnahmen gegenüber psychisch Kranken,
  3. die Unterbringung
    1. von psychisch Kranken nach diesem Gesetz, soweit das Verfahren nicht in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" geregelt ist,
    2. von psychisch Kranken, die nach § 63, § 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.

(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden.

(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Personen, bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht.

(4) Die in diesem Gesetz geregelten Hilfen werden auch Personen gewährt, bei denen Anzeichen einer der in Absatz 2 genannten psychischen Erkrankungen bestehen.

§ 2 Fürsorgegrundsatz

Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf das Befinden der psychisch Kranken besonders Rücksicht zu nehmen und ihr Persönlichkeitsrecht zu wahren.

Abschnitt II
Hilfen für psychisch Kranke

§ 3 Ziel der Hilfen

(1) Ziel der Hilfen ist es, durch rechtzeitige und umfassende medizinische und psychosoziale Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlung, eine Unterbringung der psychisch Kranken entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfen) oder ihnen nach der Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhindern (nachgehende Hilfen). Die Hilfen werden nach Möglichkeit so erbracht, dass die psychisch Kranken sie in Anspruch nehmen können, ohne ihren gewohnten Lebensbereich aufzugeben.

(2) Die Hilfen sollen ferner bei Personen, die mit psychisch Kranken in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der psychisch Kranken wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten der psychisch Kranken erhalten und fördern.

(3) Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie von den Betroffenen freiwillig angenommen werden.

§ 4 Anspruch auf Hilfen und deren Umfang

(1) Auf die Hilfen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

(2) Die Hilfen sind von dem Träger dieser Hilfen zu gewähren, sobald bekannt wird, dass eine Person psychisch erkrankt ist oder Anzeichen einer psychischen Erkrankung bestehen.

§ 5 Träger der Hilfen 10

(1) Die Aufgaben nach den §§ 3 und 4 erfüllen die kreisfreien Städte und Landkreise als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Die Durchführung des Gesetzes obliegt insoweit dem für den Wohnsitz der psychisch kranken Person zuständigen Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder Landrat. Das Ministerium für Gesundheit und Soziales übt die Fachaufsicht aus.

(2) Die Durchführung von Hilfen kann anderen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher, freigemeinnütziger oder privatrechtlicher Trägerschaft übertragen werden.

§ 6 Sozialpsychiatrischer Dienst 10

(1) Zur Durchführung der Hilfen ist bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte ein Sozialpsychiatrischer Dienst einzurichten. Die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes soll einem Arzt für Psychiatrie übertragen werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist mit dem für die Aufgabenstellung angemessenen und bedarfsgerechten psychiatrischen und psychosozialen Fachpersonal auszustatten.

(2) Der Sozialpsychiatrische Dienst und die Einrichtungen, denen die Durchführung der Hilfen übertragen ist, sollen mit den psychiatrischen Krankenhäusern und sonstigen psychiatrischen Einrichtungen, den niedergelassenen Ärzten, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Selbsthilfegruppen und anderen in Betracht kommenden Organisationen, Einrichtungen und Behörden zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen zusammenarbeiten.

(3) In den Landkreisen (und kreisfreien Städten) sind Psychiatriekoordinatoren zu bestellen, die diese Funktion hauptamtlich ausüben. Sie koordinieren in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Stellen die Betreuung der psychisch Kranken im Kreisgebiet. § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 7 Durchführung der vorsorgenden Hilfe

(1) Zur Durchführung der vorsorgenden Hilfe sind bei dem Sozialpsychiatrischen Dienst regelmäßig Sprechstunden unter der Leitung eines Arztes für Psychiatrie oder mit ausreichender Erfahrung in der Psychiatrie und von Fachpersonal für psychiatrische und psychosoziale Aufgaben abzuhalten. Sie dienen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Weise geholfen werden kann und ob eine Beratung Erfolg gehabt hat.

(2) Die Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes sollen Hausbesuche vornehmen, wenn dies zur Durchführung der vorsorgenden Hilfe angezeigt ist.

§ 8 Maßnahmen des Gesundheitsamtes

(1) Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine psychisch kranke Person sich selbst schwerwiegenden persönlichen Schaden zuzufügen oder die öffentliche Sicherheit zu gefährden droht, soll die Person vom Gesundheitsamt aufgefordert werden, dort zu einer Beratung oder ärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Die Aufforderung kann wiederholt werden. Folgt die Person der Aufforderung nicht, sollen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes einen Hausbesuch durchführen. Erscheint eine Untersuchung notwendig, so ist diese von einem Arzt im Sinne des § 7 Abs. 1 vorzunehmen. Ist ein Hausbesuch undurchführbar oder nicht angezeigt oder kann während des Hausbesuchs die erforderliche Untersuchung nicht vorgenommen werden, ist die Person erneut aufzufordern, zu einer Beratung oder ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.

(2) Die Beauftragten des Gesundheitsamtes gemäß Absatz 1 haben das Recht, zur Verhütung von gegenwärtigen Gefahren für Leben oder Gesundheit der psychisch kranken Person oder für die öffentliche Sicherheit die Wohnung, in der die betreffende Person lebt, zu betreten.

(3) Mit den Aufforderungen nach Absatz 1 und beim Hausbesuch ist der psychisch kranken Person anheim zu stellen, sich wegen der psychischen Erkrankung innerhalb einer zu bestimmenden Frist in die Behandlung eines Arztes nach eigener Wahl zu begeben, den entsprechenden Namen unverzüglich mitzuteilen und diesen Arzt zu ermächtigen, das Gesundheitsamt von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten.

(4) Das Gesundheitsamt teilt das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 der psychisch kranken Person in geeigneter Weise mit, es sei denn, die Mitteilung wäre mit erheblichen Nachteilen für den Gesundheitszustand der betroffenen Person verbunden. Begibt sich die betroffene Person nach der Untersuchung wegen der psychischen Erkrankung in ärztliche Behandlung, so teilt das Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis dem Arzt mit. Dem Gesundheitsamt und den beteiligten Behörden wird die Übermittlung der für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person im Rahmen der für die jeweilige Behörde anzuwendenden Datenschutzvorschriften auch ohne Einwilligung der betroffenen Person gestattet.

Abschnitt III
Unterbringung

§ 9 Möglichkeit der Unterbringung

Eine Unterbringung nach diesem Gesetz kommt nur in Betracht, wenn vorsorgende Hilfen und Maßnahmen des Gesundheitsamtes nach § 8 erfolglos waren, nicht durchgeführt werden konnten oder nicht möglich sind und die Voraussetzungen des § 11 vorliegen.

§ 10 Begriff der Unterbringung

(1) Eine Unterbringung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a liegt vor, wenn eine psychisch kranke Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus, die psychiatrische Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder eine andere geeignete Einrichtung eingewiesen wird und dort verbleibt.

(2) Steht der Betroffene unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist der Wille der Personen maßgebend, denen die gesetzliche Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten zusteht. Ist für eine psychisch kranke Person ein Betreuer bestellt, so ist dessen Wille maßgebend, wenn sein Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge umfasst.

§ 11 Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Die Unterbringung von psychisch Kranken nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn und solange durch ihr krankhaftes Verhalten gegen sich oder andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr einer Selbstschädigung oder für die öffentliche Sicherheit besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

(2) Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht dann, wenn infolge der Krankheit ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.

§ 12 Ziel der Unterbringung

(1) Ziel der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ist es, die in § 11 genannte Gefahr abzuwenden und die untergebrachte Person nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.

(2) Ziel der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ist die Heilung oder Besserung des Zustandes im Sinne der §§ 136 , 137 des Strafvollzugsgesetzes insbesondere durch ärztliche, psychotherapeutische, sozialtherapeutische oder heilpädagogische Maßnahmen sowie die soziale und berufliche Eingliederung.

§ 13 Einrichtungen 10

(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen in einem Krankenhaus, für psychisch Kranke geeigneten Heimen oder Teilen solcher Heime (Einrichtungen). Sie wird in Einrichtungen durchgeführt, die durch geeignete Maßnahmen gegen Entweichen der Betroffenen gesichert sind. Eine geeignete Maßnahme kann auch darin bestehen, dem oder der Betroffenen zu untersagen, die Einrichtung zu verlassen.

(2) Das Ministerium für Gesundheit und Soziales bestimmt die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen. Sie unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes. Soweit die Einrichtungen dem Hochschulrecht unterliegen, bleiben die entsprechenden Zuständigkeiten unberührt. Die Versorgungsbereiche der psychiatrischen Krankenhäuser werden durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden festgelegt.

(3) Die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen müssen so gegliedert und ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung ermöglicht und die Wiedereingliederung der Betroffenen gefördert wird. Insbesondere müssen die Voraussetzungen für eine offene und geschlossene Unterbringung sowie gegebenenfalls für die gesonderte Behandlung Jugendlicher und Heranwachsender gegeben sein.

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Mitwirkung oder die Entscheidung der Einrichtung vorgesehen ist, ist für diese der leitende Arzt verantwortlich.

§ 14 Antragstellung

Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch das Amtsgericht kann nur auf Antrag des örtlich zuständigen Landrats oder Oberbürgermeisters (Bürgermeisters) als Ordnungsbehörde erfolgen. Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes mit Erfahrung in der Psychiatrie beizufügen. Das Zeugnis muss auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, die bei Antragstellung höchstens zwei Wochen zurückliegt.

§ 15 Sofortige Unterbringung 10a

(1) Ergibt sich aus einem ärztlichen Zeugnis, das auf einer frühestens am Vortage durchgeführten eigenen Untersuchung beruht, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Landrat oder Oberbürgermeister (Bürgermeister) eine sofortige Unterbringung längstens bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages anordnen.

(2) Der aufnehmende Arzt in der Einrichtung hat bei der Aufnahme unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen. Liegen diese nicht vor, so ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen und die anordnende Stelle zu informieren.

(3) Die Behörde, die die vorläufige Unterbringung veranlasst hat, hat unverzüglich beim Gericht einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung zu stellen. Der Betroffene ist in geeigneter Weise zu unterrichten. Ihm ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine sonstige Vertrauensperson zu benachrichtigen. Bei Minderjährigen oder Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, sind die gesetzlichen Vertreter, der Betreuer oder Pfleger zu unterrichten.

(4) Wird eine Unterbringung oder vorläufige Unterbringung nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen, es sei denn, er verbleibt aufgrund einer rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung. Von der Entlassung sind das Gericht, die in § 16 genannten und die nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Personen und Stellen, die einweisende Behörde sowie der Arzt, der die psychische Erkrankung vor der Unterbringung behandelt hat, zu benachrichtigen.

(5) Personenbezogene Daten der Betroffenen oder Dritter, die den in Absatz 1 genannten Behörden bei der sofortigen Unterbringung bekannt werden, dürfen nur zum Vollzug dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Aufklärung von Straftaten verwendet, insbesondere übermittelt oder offenbart werden.

(6) Stellt der behandelnde Arzt während der Unterbringung Tatsachen fest, die über die Zeit der Unterbringung hinaus die Fahrtauglichkeit des Betroffenen so beeinträchtigen könnten, dass dieser selbst oder andere Personen gefährdet werden könnten, hat er der zuständigen Behörde davon Kenntnis zu geben, soweit die Gefahr des Führens eines Kraftfahrzeuges gegenwärtig ist.

§ 16 Anhörung sonstiger Personen 10a

Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das Gericht neben den nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten genannten Personen und Stellen

  1. dem Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes und
  2. dem behandelnden Arzt der psychiatrischen Klinik oder der psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses, sofern eine sofortige Unterbringung vorgenommen oder eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet worden ist,

Gelegenheit zur Äußerung.

§ 17 Vollziehung der Unterbringungsanordnung

Die Zuführung zu der Einrichtung wird von dem Landrat oder Oberbürgermeister (Bürgermeister) vollzogen. Verfahrenspfleger und Sozialpsychiatrischer Dienst sollen hinzugezogen werden. Hat der Betroffene eine anwaltliche Vertretung, ist auch diese hinzuzuziehen.

Abschnitt IV
Durchführung der Unterbringung

§ 18 Eingangsuntersuchung 10a

(1) Der ärztliche Leiter der Einrichtung veranlasst, dass der Betroffene sofort nach der Einweisung ärztlich untersucht wird. Hierbei soll die Art der vorzunehmenden Heilbehandlung festgelegt werden.

(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht mehr vorliegen, hat der ärztliche Leiter der Einrichtung

  1. die Behörde, die die Unterbringung veranlasst hat,
  2. den vorbehandelnden Arzt,
  3. die in § 16 genannten und die nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Personen und Stellen und
  4. das Gericht

unverzüglich zu unterrichten sowie den Betroffenen nach Anhörung der Behörde nach Nummer 1 sofort zu entlassen.

§ 19 Gestaltung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen. Dabei sind erforderlichenfalls Sicherheitsinteressen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Ein regelmäßiger Aufenthalt im Freien ist zu gewährleisten. Die Bereitschaft des Betroffenen, an der Erreichung des Unterbringungsziels mitzuwirken, soll geweckt und das Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben gefördert werden.

(2) Während der Unterbringung fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte des Betroffenen, soweit sie der Wiedereingliederung dienen.

§ 20 Finanzielle Regelungen

(1) Während der Unterbringung erhalten die Betroffenen einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach den Grundsätzen und Maßstäben des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch . Die Verfügung über sonstige Geldbeträge kann eingeschränkt werden, falls dadurch der Zweck der Unterbringung gefährdet wird oder das Zusammenleben in der Einrichtung beeinträchtigt wird.

(2) Geldbeträge, die von den Betroffenen in die Einrichtung eingebracht werden und für das tägliche Leben in der Einrichtung nicht benötigt werden, sind, soweit sie nicht von den gesetzlichen Vertretern oder Betreuern verwaltet werden, von der Einrichtung zu verwahren.

(3) Für Arbeitsleistungen erhalten die Betroffenen ein Arbeitsentgelt. Übt ein Betroffener aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäftigung aus oder nimmt er an einer heilpädagogischen Förderung, am Unterricht oder an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teil, so kann eine Zuwendung gewährt werden.

§ 21 Rechtliche Stellung

Die Betroffenen unterliegen nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung und zum Schutz anderer Betroffener unerlässlich sind.

§ 22 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt oder gewalttätig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:

  1. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  2. die Wegnahme von Gegenständen,
  3. die Absonderung in einen besonderen Raum,
  4. die Fixierung.

(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist durch die ärztliche Leitung befristet anzuordnen, ärztlich zu überwachen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren. Von jeder Anordnung ist der Rechtsanwalt des Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 23 Behandlung
(Entscheidung BVerfG vom 05.09.2017 siehe =>)

(1) Die Betroffenen haben Anspruch auf die notwendige Behandlung und psychosoziale Beratung. Die Behandlung schließt die dazu erforderlichen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische und psychotherapeutische Maßnahmen mit ein. Die Behandlung soll außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, wenn dadurch ihre Erfolgsaussichten verbessert werden. Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zu der Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Der Behandlungsplan soll mit dem Betroffenen und auf seinen Wunsch mit den gesetzlichen Vertretern oder Betreuern erörtert werden.

(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung des Betroffenen oder der gesetzlichen Vertreter. Ohne Einwilligung darf eine Behandlung nur durchgeführt werden, wenn der Betroffene aufgrund der Krankheit einsichts- oder steuerungsunfähig ist und die Behandlung nicht mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder er sich in einem Zustand befindet, in dem ohne sofortige Behandlung eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit der kranken Person oder Dritter besteht. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist unverzüglich zu informieren.

(3) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Betroffenen dauerhaft in ihrem Kernbereich ändern würde, insbesondere ein psychochirurgischer Eingriff, ist unzulässig.

§ 24 Persönliche Habe

(1) Die Betroffenen haben das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen.

(2) Die Betroffenen haben das Recht, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer aufzubewahren. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung erheblich gefährdet wird.

§ 25 Religionsausübung

Die Betroffenen sind berechtigt, innerhalb der Einrichtung an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen, soweit diese angeboten werden. An Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften können sie teilnehmen, wenn deren Seelsorger oder Seelsorgerin zustimmt.

§ 26 Besuchsrecht und Telefongespräche

(1) Das Recht der Betroffenen, Besuch zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, wenn ihre Gesundheit oder die Sicherheit der Einrichtung durch den Besuch erheblich gefährdet ist.

(2) Ein Besuch darf durch den zuständigen Arzt der Einrichtung abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird oder gesundheitliche Nachteile für den Betroffenen zu befürchten sind.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für das Führen von Telefongesprächen entsprechend.

§ 27 Recht auf Schriftwechsel

(1) Der Schriftwechsel der Betroffenen mit Gerichten, ihrer anwaltlichen Vertretung und der Besuchskommission nach § 31 unterliegt keiner Einschränkung. Dies gilt auch für Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an kommunale Vertretungen sowie an deren Mitglieder, an die Aufsichtsorgane der Einrichtung, an den Landesbeauftragten für den Datenschutz, an die Europäische Kommission für Menschenrechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen für Schreiben an die konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatlandes.

(2) Der übrige Schriftverkehr darf nur durch den behandelnden Arzt eingesehen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung dem Betroffenen gesundheitliche Schäden oder sonstige erhebliche Nachteile zufügen, den Zweck der Unterbringung gefährden oder die Sicherheit der Einrichtung oder anderer Patienten beeinträchtigen könnte.

(3) Schreiben dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten werden, wenn ihre Weiterleitung dem Betroffenen gesundheitliche Schäden oder sonstige erhebliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung oder die Eingliederung des Betroffenen oder anderer Betroffener nach der Entlassung gefährden würde.

(4) Nach Absatz 3 angehaltene Schreiben sind den gesetzlichen Vertretern des Betroffenen zu übergeben. Ist für den Aufgabenkreis des § 1896 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Betreuer bestellt, sind sie diesem zu übergeben. Anderenfalls sind die Schreiben an den Absender zurückzugeben oder, wenn dies nicht möglich oder wegen einer zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen nicht zweckmäßig ist, für den Betroffenen zu verwahren. Die Verwahrung ist dem Absender und dem Betroffenen mitzuteilen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Telegramme, Päckchen, Pakete, bildliche Darstellungen und andere Arten der Nachrichtenübermittlung entsprechend.

§ 28 Urlaub

(1) Betroffene können durch die ärztliche Leitung der Einrichtung bis zu zwei Wochen beurlaubt werden, wenn es ihr Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.

(2) Eine Beurlaubung von mehr als zwei Wochen bedarf

  1. bei einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der vorherigen Anhörung des Landrats oder Oberbürgermeisters (Bürgermeisters),
  2. bei einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der vorherigen Anhörung der Vollstreckungsbehörde.

Im Fall des Buchstaben a ist die Beurlaubung dem Gericht mitzuteilen.

(3) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn der Betroffene eine Auflage nicht oder nicht vollständig erfüllt hat oder der Gesundheitszustand sich wesentlich verschlechtert hat oder ein Missbrauch des Urlaubsrechts zu befürchten ist.

(4) Von der bevorstehenden Beurlaubung und dem Widerruf der Beurlaubung sind der Landrat oder Oberbürgermeister (Bürgermeister) und die gesetzlichen Vertreter oder Betreuer oder die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig zu unterrichten.

(5) Absatz 1 Satz 1 findet auf stundenweise Beurlaubung (Ausgang) entsprechende Anwendung.

(6) Die Betroffenen können mit Zustimmung der ärztlichen Leitung unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Einrichtung das Gelände des Krankenhauses verlassen (Ausführung).

§ 29 Hausordnung 10

(1) Die Einrichtung erlässt mit Zustimmung des Ministeriums für Gesundheit und Soziales eine Hausordnung. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über die Einteilung des Tages in Beschäftigungs- und Behandlungszeiten, Freizeit und Ruhezeit, die Ausstattung der Räume mit persönlichen Gegenständen, den Umgang mit den Sachen der Einrichtung, Besuchsregelungen, das Verfahren bei Absendung und Empfang von Schreiben und Paketen, die Telefonbenutzung, die Freizeitgestaltung, ein Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot sowie die Verfügung über Geld. Dem Personal der Einrichtung und den Betroffenen ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(2) Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der Betroffenen nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.

§ 30 Offene Unterbringung

(1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Zweck der Unterbringung es zulässt.

(2) Die Betroffenen sollen offen untergebracht werden, wenn dies ihrer Behandlung dient, sie den damit verbundenen Anforderungen genügen und nicht zu befürchten ist, dass sie die Möglichkeit der offenen Unterbringung missbrauchen. § 28 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt V
Besuchskommission

§ 31 Besuchskommission 10

(1) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit bildet eine Besuchskommission für die forensischen Einrichtungen und die Landkreise und kreisfreien Städte bilden jeweils Besuchskommissionen für die psychiatrischen Kliniken, die in der Regel ohne Anmeldung mindestens einmal jährlich die Einrichtungen, in denen Personen nach diesem Gesetz untergebracht sind, besuchen und überprüfen, ob die mit der Unterbringung von psychisch Kranken verbundenen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Betroffenen gewahrt werden. Dabei ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.

(2) Innerhalb von zwei Monaten nach jedem Besuch einer Einrichtung fertigt die Besuchskommission einen Bericht an, der auch die Wünsche und Beschwerden der Betroffenen enthält und zu ihnen Stellung nimmt. Eine Zusammenfassung dieser Berichte übersendet das Ministerium für Gesundheit und Soziales dem Landtag, erstmals zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, sodann mindestens alle zwei Jahre.

(3) Der Besuchskommission gehören an:

  1. aufgehoben
  2. ein Arzt für Psychiatrie,
  3. ein Richter,
  4. ein Sozialarbeiter des für den Bereich, in dem die besuchte Einrichtung liegt, zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes,
  5. ein Bürger ohne Fachkunde, der von dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Landtages benannt wird,
  6. ein Vertreter eines Interessenverbandes der Freunde oder Angehörigen psychisch Kranker, der von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt benannt wird, in deren Zuständigkeit die besuchte Einrichtung liegt.

Der Besuchskommission für die forensischen Einrichtungen gehört ein sachkundiger Mitarbeiter des Ministeriums für Soziales und Gesundheit an.

Dem zuständigen Amtsarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Besuchen zu geben.

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales kann im Benehmen mit der Besuchskommission weitere Personen zu den Besuchen hinzuziehen, soweit der Zweck des Besuches dadurch besser erfüllt werden kann.

(4) Die Berufung der Mitglieder der Besuchskommissionen und die Einrichtung der Geschäftsstellen erfolgt

  1. durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit für Besuche von forensischen Einrichtungen und
  2. durch die Landkreise und kreisfreien Städte für Besuche von allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Die Geschäftsstellen der Besuchskommissionen übersenden die in Absatz 2 genannten Berichte an die Geschäftsstelle der Besuchskommission für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Die Geschäftsstelle der Besuchskommission für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs fasst die Berichte aller Besuchskommissionen zusammen und führt mindestens einmal im Berichtszeitraum eine Beratung der Geschäftsführungen aller Besuchskommissionen durch.

(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für zwei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(6) Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Entschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

(7) Die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Überprüfungs- oder Beschwerdeinstanzen anzurufen, bleiben unberührt.

Abschnitt VI
Beendigung der Unterbringung, Nachgehende Hilfen

§ 32 Beendigung der Unterbringung

Betroffene sind bei Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme durch das Gericht und in den Fällen des § 15 Abs. 2 oder Absatz 4 zu entlassen, es sei denn, sie wollen freiwillig in der stationären Behandlung verbleiben.

§ 33 Aussetzung der Unterbringung 10a

(1) Die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll mit der Verpflichtung, den Sozialpsychiatrischen Dienst im Rahmen der nachgehenden Hilfe (§ 35) in Anspruch zu nehmen sowie sich in ärztliche Behandlung zu begeben und die ärztlichen Anordnungen zu befolgen, verbunden werden.

(2) Der ärztliche Leiter der Einrichtung hat, nach Abstimmung mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst, Angaben darüber zu machen, welche nachgehenden Hilfen notwendig sind und ob eine ärztliche Weiterbehandlung erforderlich ist.

§ 34 Vorbereitung der Entlassung

Die Einrichtung benachrichtigt den Sozialpsychiatrischen Dienst, den Landrat oder Oberbürgermeister (Bürgermeister) und die gesetzlichen Vertreter rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung. Die Einrichtung teilt dem Sozialpsychiatrischen Dienst im

Einvernehmen mit dem Betroffenen die bereits eingeleiteten Maßnahmen mit und ersucht diesen, unverzüglich für die ambulante Betreuung zu sorgen und nachgehende Hilfen in die Wege zu leiten.

§ 35 Nachgehende Hilfen 10a

(1) Die nachgehende Hilfe hat die Aufgabe, den Personen, die aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung entlassen werden, durch individuelle medizinische und psychosoziale Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb der Einrichtung und in der Gesellschaft zu erleichtern. Hierzu gehört auch die Zusammenarbeit mit anderen Trägern sozialer Hilfen und den Behörden, um den Betroffenen bei der Beschaffung einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle zu helfen.

(2) Ist die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung nach § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitmit Auflagen über eine ärztliche Behandlung und psychosoziale Beratung verbunden, gehört es zur Aufgabe der nachgehenden Hilfe, auf die Einhaltung dieser Auflagen hinzuwirken und insbesondere die Betroffenen über die Folgen einer Unterbrechung der notwendigen ärztlichen Behandlung zu beraten.

§ 36 Mitwirkung bei der Aussetzung der Unterbringung 10a

(1) Ist die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nach § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitvon der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung abhängig gemacht worden, haben der Betroffene oder die gesetzlichen Vertreter der Einrichtung unverzüglich Namen und Anschrift des behandelnden Arztes mitzuteilen.

(2) Der ärztliche Leiter übersendet dem behandelnden Arzt und dem Sozialpsychiatrischen Dienst umgehend einen ärztlichen Entlassungsbericht.

Abschnitt VII
Besondere Vorschriften für den Maßregelvollzug

§ 37 Unterbringung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung 10

(1) Für die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b gelten die Vorschriften der Abschnitte IV und V sowie § 35 und die Vorschriften dieses und der folgenden Abschnitte.

(2) Die Maßregeln werden in psychiatrischen Krankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern, Suchtfachabteilungen oder Suchtfachkliniken (Einrichtungen des Maßregelvollzuges) öffentlich-rechtlicher Träger, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestimmt werden, nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 vollzogen; § 96 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) bleibt unberührt. Geeigneten Einrichtungen in nicht öffentlich-rechtlicher Trägerschaft kann diese Aufgabe vom Ministerium für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Beleihung mit hoheitlicher Befugnis widerruflich übertragen werden.

(3) Einrichtungen des Maßregelvollzuges sind durch geeignete Maßnahmen gegen ein Entweichen der Betroffenen zu sichern. Sie müssen so gegliedert oder ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung ermöglicht wird und das Ziel der Unterbringung im Sinne des § 12 Abs. 2 erreicht werden kann. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 4 .

(4) Das Justizministerium überwacht die Einrichtungen des Maßregelvollzuges daraufhin, dass die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 eingehalten werden, und erlässt im Benehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales allgemeine Sicherheitsbestimmungen. Im Übrigen werden die Einrichtungen des Maßregelvollzuges vom Ministerium für Gesundheit und Soziales überwacht. Für die Aufsicht nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Regelungen über die Fachaufsicht in den §§ 15 bis 17 des Landesorganisationsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

(5) Abweichend von § 29 wird die Zustimmung zur Hausordnung vom Ministerium für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Justizministerium erteilt.

§ 38 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet werden. Zu diesem Zweck können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen an den Betroffenen vorgenommen werden.

(2) Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Krankenakten aufzubewahren und bei Entlassung der jeweiligen Betroffenen zu vernichten.

§ 39 Durchsuchungen

(1) Betroffene, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen auf Anordnung des zuständigen Arztes auf das Vorhandensein von Gegenständen durchsucht werden, die den Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden können. Durchsuchungen dürfen nicht von einem Mitarbeiter allein durchgeführt werden und nur in Gegenwart einer Person, die nicht zu den diesen Betroffenen regelmäßig betreuenden Mitarbeitern gehört. Für die inhaltliche Überprüfung von Schriftstücken gelten die Beschränkungen des § 27 Abs. 1 entsprechend.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene solche Gegenstände im oder am Körper versteckt hat, kann er außerdem durch einen Arzt untersucht werden.

(3) Die ärztliche Leitung kann anordnen, dass Betroffene bei der Aufnahme, bei einer Rückkehr in die Einrichtung und nach einem Besuch auf das Vorhandensein solcher Gegenstände zu durchsuchen und zu untersuchen sind.

§ 40 Weitere Einschränkungen

(1) Abweichend von § 22 Abs. 1 sind besondere Sicherungsmaßnahmen zulässig, sobald die Gefahr besteht, dass der Betroffene sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt oder gewalttätig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird, und dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur durch den zuständigen Arzt der Einrichtung angeordnet werden. § 22 Abs. 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 26 kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt und Gegenstände, die den Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden können, für die Dauer des Besuchs abgibt. Besuche und Telefongespräche dürfen zu dem Zweck überwacht werden, dass durch sie der Zweck der Unterbringung und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht gefährdet werden. Wird eine solche Gefährdung erkennbar, so können Besuche und Telefongespräche untersagt oder abgebrochen werden. Die beabsichtigte Überwachung eines Telefongespräches ist den Gesprächspartnern vor dem Gespräch mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer Rechtssache und für Telefongespräche mit diesen Personen.

(3) Abweichend von § 27 dürfen Briefe, Päckchen und Pakete in Anwesenheit des Betroffenen stets daraufhin kontrolliert werden, ob sie Gegenstände enthalten, die den Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden können.

(4) Gegenstände, die den Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden können, dürfen dem Betroffenen für die Dauer der Unterbringung weggenommen werden.

(5) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen den Betroffenen und Besuchern zusätzlich Einschränkungen auferlegt werden, die für die Sicherheit der Einrichtung oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Gefährdung des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung unerlässlich sind. Über nach Satz 1 getroffene Maßnahmen ist dem Justizministerium und dem Ministerium für Gesundheit und Soziales innerhalb von drei Tagen zu berichten.

§ 41 Verwertung von Erkenntnissen

Erkenntnisse aus einer Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche, der Pakete oder der sonstigen Nachrichtenübermittlung dürfen außer für den mit der Überwachung verfolgten Zweck nur für die Behandlung des Betroffenen und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung verwendet werden. Die Erkenntnisse dürfen außerdem Polizeidienststellen mitgeteilt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in § 138 Abs. 1 des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten oder eine gefährliche oder schwere Körperverletzung, eine Kindesentziehung, eine Freiheitsberaubung, ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, eine Erpressung, eine gemeinschädliche Sachbeschädigung oder eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen werden soll.

Abschnitt VIII
Unmittelbarer Zwang

§ 42 Unmittelbarer Zwang

(1) Soweit es die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz gebietet, sind Ärzte der Einrichtungen befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Soweit es erforderlich ist, können sie diese Befugnis im Einzelfall auf andere Bedienstete der Einrichtung übertragen.

(2) Gegenüber anderen Personen als den Betroffenen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Betroffene zu befreien, oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder sich unbefugt dort aufhalten.

(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwanges aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

Abschnitt IX
Datenschutz, Akteneinsicht

§ 43 Personenbezogene Daten 10

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Betroffenen oder Dritter gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und des Landeskrankenhausgesetzes, soweit nicht in den folgenden Absätzen abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.

(2) Personenbezogene Daten der Betroffenen und Dritter, insbesondere Angehöriger und gesetzlicher Vertreter, dürfen durch die einweisende Behörde, das Ministerium für Gesundheit und Soziales, den Sozialpsychiatrischen Dienst, das Gesundheitsamt und die Einrichtung verarbeitet werden, soweit es für die Gewährung von Hilfen, für die ordnungsgemäße Unterbringung und Behandlung einschließlich der staatlichen Aufsicht und der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit sowie das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung und für die Wiedereingliederung der Betroffenen nach der Entlassung erforderlich ist. Bei Unterbringungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt dies auch für das Justizministerium.

(3) Im Rahmen der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b sind Ärzte, Psychologen, Gerichte und Behörden befugt, der Einrichtung Strafurteile, staatsanwaltliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen zu übermitteln, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen.

(4) Im Rahmen der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b darf die Einrichtung listenmäßig erfassen und speichern, welche Personen zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck die Einrichtung betreten oder verlassen haben.

(5) Die beteiligten Stellen dürfen die gemäß Absatz 2 erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens nach dem Betreuungsgesetz an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln, soweit es für das Verfahren erforderlich ist. Insoweit dürfen diese Daten auch für die Erstellung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens verwendet werden.

(6) Soweit die nach Absatz 2 gespeicherten Daten nicht in Krankenakten aufgenommen worden sind, sind sie spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Unterbringung zu löschen. Nach Absatz 4 gespeicherte Daten sind unmittelbar nach der Entlassung der Betroffenen, auf die sie sich beziehen, zu löschen. Soweit ein solcher Bezug nicht besteht, sind diese Daten spätestens ein Jahr nach der Speicherung zu löschen.

§ 44 Bekanntgabe und Begründung von Anordnungen, Akteneinsicht

(1) Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Unterbringung sind den Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben und, soweit es der gesundheitliche Zustand des Betroffenen zulässt, zu erläutern. Sie sind in den jeweiligen Krankenakten zu vermerken und zu begründen. Soweit Entscheidungen oder Anordnungen schriftlich ergehen, erhalten die jeweiligen gesetzlichen Vertreter eine Abschrift.

(2) Die Betroffenen und ihre gesetzlichen Vertreter erhalten auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zur Person der Betroffenen gespeicherten Daten sowie Einsicht in die über sie geführten Akten. Den Betroffenen können Auskunft und Einsicht verweigert werden, wenn eine Verständigung mit ihnen wegen ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Ist bei einer vollständigen Auskunft oder Einsichtnahme mit schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteilen bei dem Betroffenen zu rechnen, so soll der behandelnde Arzt die entsprechenden Inhalte unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes an den Betroffenen vermitteln. Die Verweigerung von Auskunft oder Einsicht ist mit einer Begründung in den Akten zu vermerken.

Abschnitt X
Kosten, Schlussvorschriften

§ 45 Kosten

(1) Die Kosten der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und der nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen tragen die Betroffenen, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder sonstige Dritte, insbesondere Unterhaltspflichtige, zur Kostentragung verpflichtet sind.

(2) Die Kosten einer sofortigen Unterbringung nach § 15 sind vom Land zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme von Anfang an nicht vorgelegen haben.

(3) Die Kosten einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b trägt das Land, soweit nicht der Betroffene zu den Kosten beizutragen hat.

§ 46 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 47 Verwaltungsvorschriften 10

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Ministerium für Gesundheit und Soziales. § 37 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 48 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten von Vorschriften)

ENDE

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