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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Vom 8. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 20 vom 17.10.2008 S. 312)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 209), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

" § 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

(1) Personen, die als Staatsangehörige

  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) oder
  3. eines Staates, demgegenüber sich Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich verpflichtet haben, die Ausübung eines der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe durch Angehörige des Vertragsstaates in gleicher Weise zuzulassen wie durch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.

(2) Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen. Die §§ 60 'bis 85 gelten entsprechend."

2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die für die Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung, die ihr eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 vor der Erbringung einer Dienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu erstatten hat, und der mit der Meldung vorzulegenden Dokumente."

3. Dem § 7 Abs. 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"' § 108 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten "der Kammermitglieder" die Worte "und der in § 3 Abs. 1 genannten Personen" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Kammern arbeiten mit den in § 3 Abs. 1 genannten Staaten zusammen und leisten ihnen Amtshilfe, um die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern. Wird eine berufsrechtliche Maßnahme, die sich auf die Berufsausübung auswirken kann, gegen eine Person verhängt, die ihre Berufsqualifikationen in einem der in § 3 Abs. 1 genannten Staaten erworben hat, so unterrichtet die zuständige Kammer diesen Staat über die Maßnahme. Übt ein Kammermitglied seinen Beruf vorübergehend und gelegentlich in einem der in § 3 Abs. 1 genannten Staaten aus, so übermittelt die Kammer dem Aufnahmestaat auf Anfrage

  1. die Informationen über die gegen das Kammermitglied verhängten berufsrechtlichen Maßnahmen und
  2. die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung eines gegen das Kammermitglied aufgrund einer Dienstleistung anhängigen Beschwerdeverfahrens erforderlich sind."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

5. In § 12 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "wird" ein Semikolon und die Worte "in diesem Fall beschließt die Delegiertenversammlung auch über die das Altersversorgungswerk betreffenden Satzungen" eingefügt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird einziger Absatz und erhält folgende Fassung:

"Die Landesregierung wird ermächtigt, den Kammern durch Verordnung Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; dies betrifft auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22). Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen."

7. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. 'Das Nähere regelt die Kammersatzung."

8. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort "Satzungen` die Worte "nach diesem Gesetz" eingefügt.

9. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Praxis" die Worte "oder in einem medizinischen Versorgungszentrum" eingefügt.

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Abweichend von Satz 1 dürfen Personen nach § 3 Abs. 1 im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ohne Anerkennung diejenigen Bezeichnungen in der entsprechenden Fassung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen."

b) Absatz 2 Nrn. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der in § 3 Abs. 1 genannten Staaten einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG , auf der Grundlage des EWR-Abkommens oder eines in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vertrages anzuerkennen ist, oder

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