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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
Vom 8. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 20 vom 17.10.2008 S. 312)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 209), wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
" § 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs
(1) Personen, die als Staatsangehörige
einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.
(2) Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen. Die §§ 60 'bis 85 gelten entsprechend."
2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die für die Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung, die ihr eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 vor der Erbringung einer Dienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu erstatten hat, und der mit der Meldung vorzulegenden Dokumente."
3. Dem § 7 Abs. 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"' § 108 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten "der Kammermitglieder" die Worte "und der in § 3 Abs. 1 genannten Personen" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Kammern arbeiten mit den in § 3 Abs. 1 genannten Staaten zusammen und leisten ihnen Amtshilfe, um die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern. Wird eine berufsrechtliche Maßnahme, die sich auf die Berufsausübung auswirken kann, gegen eine Person verhängt, die ihre Berufsqualifikationen in einem der in § 3 Abs. 1 genannten Staaten erworben hat, so unterrichtet die zuständige Kammer diesen Staat über die Maßnahme. Übt ein Kammermitglied seinen Beruf vorübergehend und gelegentlich in einem der in § 3 Abs. 1 genannten Staaten aus, so übermittelt die Kammer dem Aufnahmestaat auf Anfrage
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
5. In § 12 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "wird" ein Semikolon und die Worte "in diesem Fall beschließt die Delegiertenversammlung auch über die das Altersversorgungswerk betreffenden Satzungen" eingefügt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird einziger Absatz und erhält folgende Fassung:
"Die Landesregierung wird ermächtigt, den Kammern durch Verordnung Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; dies betrifft auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22). Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen."
7. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. 'Das Nähere regelt die Kammersatzung."
8. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort "Satzungen` die Worte "nach diesem Gesetz" eingefügt.
9. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Praxis" die Worte "oder in einem medizinischen Versorgungszentrum" eingefügt.
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Satz 1 dürfen Personen nach § 3 Abs. 1 im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ohne Anerkennung diejenigen Bezeichnungen in der entsprechenden Fassung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen."
b) Absatz 2 Nrn. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der in § 3 Abs. 1 genannten Staaten einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG , auf der Grundlage des EWR-Abkommens oder eines in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vertrages anzuerkennen ist, oder
(Stand: 29.03.2021)
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