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HKG - Kammergesetz für die Heilberufe
- Niedersachsen -
Vom 8. Dezember 2000
(GVBl. 2000 S. 301; 20.11.2001 S. 701; 11.12.2003 S. 419; 05.11.2004 S. 404; 16.12.2004 S. 634; 13.10.2005 S. 296; 18.05.2006 S. 209; 08.10.2008 S. 312; 17.02.2010 S. 58 10; 07.10.2010 S. 462 10a; 09.05.2012 S. 100 12; 12.12.2012 S. 591 12a; 16.12.2014 S. 475 14; 15.09.2016 S. 192 16; 14.11.2018 S. 244 18; 27.03.2019 S. 70 19; 01.07.2020 S. 213 20; 15.07.2020 S. 244 20a; 10.06.2021 S. 360 21 i.K.; 16.12.2021 S. 891 21a; 23.03.2022 S. 218 22; 14.03.2024 Nr. 24 24)
Gl.-Nr.: 2106407
Erster Teil
Die Kammern
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Sie sind dienstherrenfähig und führen ein Dienstsiegel.
§ 2 Mitglieder der Kammern 16 21
(1) Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, sind Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer. Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes ihren Beruf in Niedersachsen nur vorübergehend und gelegentlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ausüben. Eine Berufsausübung liegt bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können.
(2) Der für ihren Beruf zuständigen Kammer gehören auch Personen an, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.
(3) Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer. Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich in der praktischen Ausbildung befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer.
Studierende der Humanmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin, Zahnmedizin und Psychotherapie sowie Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich nicht in der praktischen Ausbildung befinden, können der Kammer, die für den von ihnen angestrebten Heilberuf zuständig ist, freiwillig beitreten, sofern die Kammersatzung dies vorsieht. Sie leisten Beiträge nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung ( § 8 Abs. 1), sind aber nicht Mitglieder der jeweiligen Kammer. Freiwillig beigetretene Personen können die Informations- und Beratungsangebote der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen. Die Kammer kann einen Beirat der freiwillig beigetretenen Personen einrichten, der die Organe der Kammer zu Fragen des Berufseintritts der freiwillig beigetretenen Personen sowie zu Fragen der Vernetzung von Ausbildung und Berufspraxis berät. Das Nähere regelt die Kammersatzung.
(Stand: 21.03.2024)
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