Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2020
- Niedersachsen -

Vom 19. Dezember 2019
(Nds.GVBl. Nr. 25 vom 27.12.2019 S. 451)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Verweisung " § 24 Abs. 2" durch die Verweisung " § 24 Abs. 1" ersetzt.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsplan 2018 durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2018 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2018 zu berücksichtigen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Jahreszahl "2019" durch die Jahreszahl "2020" und die Zahl "253.000 000" durch die Zahl "148.000 000" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Sportfördergesetzes

Das Niedersächsische Sportfördergesetz vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl "31,5" durch die Zahl "35,2" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "in ihm zusammengeschlossenen" gestrichen und nach dem Wort "Sportbünde" die Worte "als seine Untergliederungen" eingefügt.

3. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114, 186), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3. begrenzt dienstfähigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, denen ein Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 zustehen würde, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung auf Grundlage der um diesen Zuschlag erhöhten Dienstbezüge."

b) In Satz 2 werden die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt und die Worte "und der erhöhten Dienstbezüge nach Satz 1 Nr. 3" gestrichen.

2. § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 12 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - Beamt StG) erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge ent- sprechend § 11 Abs. 1. 2Diese werden um einen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. Ist die Arbeitszeit über den Umfang, auf den sie wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich herabgesetzt, so wird der Zuschlag nach Satz 3 nur entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Umfang der zusätzlich herabgesetzten Arbeitszeit und dem Umfang der Arbeitszeit, auf den diese wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, gewährt.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 11 Abs. 2 bis 4 oder § 66 gewährt wird.

(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten weiterhin einen Zuschlag nach § 12 Abs. 2 bis 4 in der bis zum 3 1. Dezember 2019 geltenden Fassung, wenn dieser den Zuschlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 übersteigt.

(4) Soweit vor dem 1. Januar 2020 ein Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit für Zeiträume vor dem 1. Januar 2020 geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der höhere Zuschlag auch für diese Zeiträume gewährt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3."

3. § 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 24 Stellenobergrenzen für Beförderungsämter

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion