Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) - Gesetz über den interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. März 2022
(GV. NRW. Nr. 18 vom 14.04.2022 S. 417)


Artikel 1

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), wird wie folgt geändert:

In § 32 wird in Nummer 1 das Komma durch folgende Wörter ersetzt:

"; dabei sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind. Wenn sich für Ärztinnen und Ärzte in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, sind sie zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches befugt,"

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220777

ENDE

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(Stand: 21.04.2022)

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