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Regelwerk, Biotechnologie

HeilBerG - Heilberufsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Mai 2000
(GV. NRW. 2000 S. 403; 25.09.2001 S. 708; 17.12.2002 S. 641; 01.03.2005 S. 148; 20.11.2007 S. 572; 17.12.2009 S. 863 09; 30.04.2013 S. 202; 08.09.2015 S. 666 15; 26.04.2016 S. 230 16; 03.12.2019 S. 882 19; 14.04.2020 S. 218 20; 30.06.2020 S. 650 20a i.k.; 01.12.2020 S. 1109 20b; 14.09.2021 S. 1086 21; 17.12.2021 S. 1466 21a; 01.02.2022 S. 122 22; 25.03.2022 S. 416 22a; 25.03.2022 S. 417 22b; 30.01.2024 S. 81 24)
Gl.-Nr.: 2122




I. Abschnitt
Die Kammern

§ 1 Kammern für Heilberufe 19 20a 22a

Im Land Nordrhein-Westfalen werden als berufliche Vertretungen der

  1. Ärztinnen und Ärzte
    die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
  2. Apothekerinnen und Apotheker
    die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
  3. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (Pflegefachpersonen)
    die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,
  4. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, im Folgenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Psychotherapeutenkammer,
  5. Tierärztinnen und Tierärzte
    die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
  6. Zahnärztinnen und Zahnärzte
    die Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe

errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Hauptsatzungen.

§ 2 Kammerangehörige 09 19 20a

(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind - an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Sie haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

(3) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker oder in praktischen Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) oder dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben, sofern die Hauptsatzung der Kammer dies vorsieht. In der Hauptsatzung sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Kammerangehörigen zu regeln.

(4) Die Pflegekammer kann darüber hinaus weiteren Personen, wie Pflegehilfs- und -assistenzpersonen, den freiwilligen Beitritt ermöglichen, damit diese ebenfalls die Informations- und Unterstützungsangebote der Kammer in Anspruch nehmen können. Diese unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Einzelheiten regelt die Pflegekammer durch Satzung.

(5) Das Verfahren nach Absatz 2 kann für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs 19

(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Personen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.

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