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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Januar 2024
(GV. NRW Nr. 4 vom 08.02.2024 S. 81)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "ärztlichen" ein Komma und das Wort "tierärztlichen" eingefügt.

2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die
  1. für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.
"(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen."

3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "sofern die jeweilige Kammer hierzu ein Verfahren entwickelt hat." ersetzt.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Kammerangehörige üben ihren Beruf aus, wenn sie ihre in Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. "(2) Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit in gewerblicher Form ist unzulässig. Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 2 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Für die tierärztliche Berufsausübung mit Patientenbezug gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die Ausübung kurativer, patientenbezogener tierärztlicher Tätigkeit gilt Absatz 2 Sätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 gilt auch für die tierärztlichen Kliniken. Dabei können in der Berufsordnung besondere Anforderungen festgelegt werden, wenn die tierärztliche Klinik nicht von einer Tierärztin oder einem Tierarzt geführt wird.

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(Stand: 13.02.2024)

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