PfalnzkartofelVO
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Anerkennung von Pflanzgut
§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
§ 4 Anerkennungsstelle
§ 5 Antrag
§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
§ 9 Feldbestandsprüfung
§ 10 Mängel des Feldbestandes
§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 12 Wiederholungsbesichtigung
§ 13 Beschaffenheitsprüfung
§ 14 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 15 Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 16 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
§ 17 Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
§ 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
§ 19 Bescheid
§ 20 Nachprüfung
§ 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 22 Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 2a
Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
§ 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 3
Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
§ 23 Verpackung
§ 24 Etikett
§ 24a Pflanzenpass
§ 25 Einleger
§ 26 Angabe einer chemischen Behandlung
§ 27 Angaben in besonderen Fällen
§ 28 Verschließung
§ 29 Wiederverschließung
§ 30 Kleinpackungen
§ 31 Abgabe in kleinen Mengen
§ 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Abschnitt 4
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 33a Übergangsvorschrift
§ 34 (Inkrafttreten)
Anlage 1 Anforderungen an den Feldbestand
Anlage 2 Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Anlage 3 Größe der Partien und Proben
Anlage 4 Angaben auf dem Etikett