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Landesgesetz zur Stärkung der Qualifikation und Weiterbildung von Amtsärztinnen, Amtsärzten und nicht akademischer Heilberufe sowie zur Stärkung des Kammerwesens
- Rheinland-Pfalz -
Vom 12. Februar 2019
(GVBl. Nr. 2 vom 15.02.2019 S. 5)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
Das Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), BS 2120-1, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Diese müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Amtsärztinnen und Amtsärzte erfüllen. | "(2) Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Diese müssen über die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen verfügen. Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen befinden, können die Leitung in kommissarischer Funktion ausüben." |
Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ausgenommen sind die in einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über eine Kammer der Angehörigen ihres Berufs wahrgenommen wird | "Ausgenommen sind die in einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn diese bei dieser Behörde im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über eine Kammer der Angehörigen ihres Berufs wahrnehmen;" |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Tätigkeit in den Organen der Kammern erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. die Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen Kammermitglieder. | "7. eine angemessene Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und sonstiger Kammermitglieder." |
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich ausgeübt. Sie erfolgt unentgeltlich. Die Mitglieder der Organe erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung."
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Versorgungseinrichtungen sind berechtigt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen an die jeweiligen Landes- und Bezirkskammern, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen sowie die Aufsichtsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist. Das Gleiche gilt im Falle von satzungsgemäßen Überleitungen von Mitgliedschaften an andere Versorgungseinrichtungen im Rahmen bestehender Überleitungsabkommen."
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Weiterbildung im Sinne dieses Abschnitts ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens in Lehrgängen nach Abschluss der Berufsausbildung und einer mindestens einjährigen Ausübung des erlernten Berufs mit dem Ziel, die in der Ausbildung und der Berufsausübung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern und die Weiterzubildenden zu befähigen, besondere Aufgaben in den verschiedenen Bereichen der jeweiligen Gesundheitsberufe zu übernehmen. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz kann im Einzelfall eine Ausnahme von dem Erfordernis einer einjährigen Berufsausübung zulassen. |
(Stand: 11.03.2019)
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