Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und anderer Gesetze
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 27 vom 14.12.2022 S. 405)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (GVBl. S. 605), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:

"5. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,".

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden Nummern 6 bis 12.

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "oder verwendet werden" durch die Worte ", verwendet oder lediglich mitverwendet werden" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und Absatz 4 Satz 1" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448),".

bbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden Nummern 5 bis 8.

d) Absätze 4 und 5 werden

(4) Berufsangehörige, die
  1. als Staatsangehörige eines
    1. Mitgliedstaats der Europäischen Union,
    2. anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder
  2. als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Union eine entsprechende Rechtsposition besitzen,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht. Die Berufsangehörigen haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammermitglieder nach Absatz 2 Satz 1. Auf sie finden die §§ 6, 7, 12, 21, 22 und 35 sowie Teil 4 des Gesetzes entsprechende Anwendung; das Gleiche gilt hinsichtlich der §§ 23 und 24 sowie der nach diesen Bestimmungen erlassenen Berufsordnungen.

(5) Die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Personen haben der für ihren Beruf bestehenden Kammer die Aufnahme, Beendigung und Verlegung ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen mitzuteilen; in der Mitteilung über die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. das Geburtsdatum und
  4. die derzeitige Anschrift

anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Die Kammern sind berechtigt, die in Satz 1 genannten Daten bei Einrichtungen, in denen die in Satz 1 genannten Personen tätig sind, zu erheben. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden; die Kammern unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Kammern übermitteln unverzüglich die Namen und Anschriften sowie die Weiterbildungsbezeichnungen der in

  1. Absatz 1 Nr. 1 bis 9 genannten Berufsangehörigen an das Gesundheitsamt,
  2. Absatz 1 Nr. 10 genannten Berufsangehörigen an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und
  3. Absatz 1 Nr. 11 genannten Berufsangehörigen an die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben; die Übermittlung erfolgt an die für den Ort der Berufsausübung zuständige Behörde.

gestrichen.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

" § 1a Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die

  1. als Staatsangehörige eines
    1. Mitgliedstaats der Europäischen Union,
    2. anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Vertragsstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder
  2. als Staatsangehörige eines Drittstaats, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion