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Regelwerk

Empfehlung für eine firmeninterne Verfahrensweise für die Erstellung sachlich richtiger Sicherheitsdatenblätter

VCI Juni 2005


1 Benennung von fachkundigen Personen gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung

Der Hersteller oder Einführer hat dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von fachkundigen Personen erstellt wird, fachlich vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird. Die Ausübung dieser Pflichten kann er delegieren auf eigenes Personal oder Dritte damit beauftragen. Die Fachkunde muss nicht in einer natürlichen Person vereint sein. Der Fachkundige muss keinen besonderen Kurs belegen oder eine amtliche Prüfung ablegen. Dennoch muss er seine Fachkunde gegebenenfalls nachweisen können, z.B. durch seine berufliche Qualifikation und entsprechende Tätigkeit. Die Behörde kann den Nachweis der Fachkunde verlangen.

2 Schulung und Weiterbildung der fachkundigen Personen

Fachkundig sind Personen, die aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildung ausreichende Kenntnisse für die Erstellung des jeweiligen Abschnittes oder des gesamten Sicherheitsdatenblattes verfügen und mit den anderen Erfordernissen so weit vertraut sind, dass sie die Plausibilität der Aussagen im Sicherheitsdatenblatt beurteilen können. Die Schulungen und Weiterbildungen für diese Personen können intern oder extern durchgeführt werden, sie sollten auf Anforderung nachgewiesen werden können. Empfehlenswert ist, den organisatorischen Ablauf der Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes schriftlich festzulegen, z.B. durch interne Richtlinien oder Verfahrensanweisungen. Im Einzelnen sollten folgende Kenntnisse vorhanden sein:

  1. Kenntnis der nationalen oder internationalen Leitfäden des jeweiligen Fachverbandes,
  2. Kenntnisse über Informationsquellen, z.B. Schriften der Berufgenossenschaften,
  3. Kenntnisse der chemischen Nomenklatur
  4. Kenntnisse der europäischen chemikalienrelevanten Richtlinien und deren Umsetzungen, der entsprechenden nationalen Gesetze und Verordnungen (in den jeweils gültigen Fassungen) soweit sie für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern relevant sind:
    1. RL 91/155/EWG, Sicherheitsdatenblatt
    2. RL 67/548/EWG (Art 1-6, 22-27, Anh. I-IV, VI, IX), Stoffrichtlinie
    3. RL 1999/45/EG , Zubereitungsrichtlinie
    4. RL 76/769/EWG, Beschränkungsrichtlinie
    5. RL 98/24/EG , Agenzienrichtlinie
    6. RL 2000/39/EG , EU Gemeinschaftliche Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte
    7. RL 90/394/EWG, Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
    8. RL 92/85/EWG, Mutterschutzrichtlinie
    9. RL 89/686/EWG, persönliche Schutzausrüstungen
    10. Gefahrstoffverordnung - GefStoffV
    11. Technische Regeln Gefahrstoffe - TRGS
    12. Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS
  5. Kenntnisse über physikalische und chemische Eigenschaften und die Ermittlung derartiger Gefahren
    1. Löslichkeit in Wasser und in organischen Lösungsmitteln
    2. pH-Wert
    3. Flammpunkt
    4. Verteilungskoeffizient
    5. Zündtemperatur
    6. Explosionsverhalten von Stoffen, Explosionsgrenzen
    7. Oberflächenspannung, Viskosität
    8. Stabilität, Reaktivität, Zersetzung
  6. Kenntnisse der Toxikologie/Ökotoxikologie
    1. Wirkungsweise und Wirkungsziele gefährlicher Stoffe
    2. Aufnahmewege
    3. Wirkungen (lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel)
    4. Kenngrößen (LD50, LC50, IC50, EC50, diskriminatorische Dosis)
    5. Besondere Wirkungen (erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend)
    6. Wirkschwellen,
    7. Prüfverfahren
    8. Akkumulierbarkeit, Verteilungsverhalten, Abbaubarkeit
    9. Nichtaquatische Umwelt
  7. Kenntnisse der Ersten Hilfe
  8. Kenntnisse der Gefahrenabwehr
    1. Brand- und Explosionsschutz, Brandbekämpfung, Löschmittel
    2. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  9. Kenntnisse zu Maßnahmen zum sicheren Umgang
    1. technische Maßnahmen
    2. Bedingungen für eine sichere Lagerung
    3. Begrenzung und Überwachung der Exposition, Expositionsgrenzwerte
    4. persönliche Schutzausrüstung
    5. Entsorgungsverfahren, EU-Abfallschlüssel
    6. Schutz besonders gefährdeter Gruppen, Beschäftigungsbeschränkungen
  10. Kenntnisse zu den Transportvorschriften
    1. Klassifizierung für die verschiedenen Verkehrsträger entsprechend RL 96/35/EG und 2000/18/EG
      1. IMDG (Seeverkehr)
      2. ADR (Straßenverkehr)
      3. RID (Schienenverkehr)
      4. ICAO /IATa (Luftverkehr)
  11. Kenntnisse zu nationale Vorschriften
    1. relevante nationale Vorschriften, wie z.B. in Deutschland
      1. Wassergefährdungsklassen
      2. TA-Luft
      3. Technische Regeln für Gefahrstoffe
  12. Zusätzliche Kenntnisse, falls Sicherheitsdatenblätter für Explosivstoffe, Biozide oder Schädlingsbekämpfungsmittel zu erstellen sind.

3 Überprüfung neu erstellter oder aktualisierter Sicherheitsdatenblätter

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