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ThürChemWRZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts
- Thüringen -
Vom 11. November 2004
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2004 S. 872; 16.09.2005 S. 337 05; 24.03.2006 S. 210 06; 06.04.2008 S. 78 08 13.09.2011 S. 259 11; 08.08.2013 S. 208 13; 30.07.2014 S. 566 14; 18.12.2018 S. 731 18)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich 08 11 13 18
(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug
(2) Soweit die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 -2179-; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen Anwendung finden, sind zuständige Behörden nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ProdSG diejenigen Behörden, die nach dieser Verordnung für den Vollzug des Chemikaliengesetzes zuständig sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 regelt diese Verordnung die Zuständigkeit von Behörden für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung nur, soweit die Aufgaben nach den §§ 4, 5 und 16 in Verbindung mit Anhang II sowie § 17, jeweils mit Ausnahme von Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im betrieblichen Bereich, betroffen sind. § 5 Abs. 2 dieser Verordnung bleibt unberührt
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 4, die Regelungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter oder Herstellungs- und Verwendungsverbote treffen.
(5) Für diejenigen gefährlichen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die der Überwachung nach § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, unterliegen, finden die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung im Hinblick auf Beschränkungen bei Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung keine Anwendung.
§ 2 Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde 08 11 14
Das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (oberste Chemikaliensicherheitsbehörde) ist oberste Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts.
§ 3 Obere Chemikaliensicherheitsbehörde 14 18
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (obere Chemikaliensicherheitsbehörde) ist zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anordnungen aufgrund des § 23 Abs. 2 ChemG ergehen im Einvernehmen mit der für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde sowie der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Es übt die Fachaufsicht über die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden aus.
§ 4 Untere Chemikaliensicherheitsbehörden 08 11 18
Die Landkreise und kreisfreie Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (untere Chemikaliensicherheitsbehörden) sind zuständige Behörden für
Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt, von Vollzugsmaßnahmen nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Die nach Satz 1 oder 2 zuständigen Behörden haben gegenüber der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erfüllt werden können.
§ 5 Andere Behörden 06 08 13 14 18
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für
Es führt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Chemikaliensicherheit nach Weisung der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde aus und nimmt fachtechnische Beurteilungen vor, die für die nach den §§ 9, 12f und, soweit fachlich zuständig, § 22 ChemG eingegangenen Mitteilungen erforderlich sind. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz übermittelt der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde jährlich jeweils zum 15. Februar einen Bericht mit den in § 19c Abs. 1 Satz 2 ChemG genannten Inhalten.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständige Behörde für die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG und für die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG.
(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 3 und 4 zuständig bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, für
§ 6 Zuständigkeit für behördliche Anordnungen 08
Die nach den §§ 2 bis 5 zuständigen Behörden sind zuständig, sofern Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1a ChemG sowie § 14 Abs. 1 WRMG in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich notwendig werden.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 26 und 27b Abs. 5 Satz 1 ChemG sowie und § 15 WRMG sind die nach den §§ 2 bis 6 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.
§ 8 Ermächtigungsübertragung 08 11
(1) Die Befugnis zur Bestimmung der für den Vollzug der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörden wird auf das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium übertragen. Die Beschränkungen des § 1 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium.
(2) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, die sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 und 27b Abs. 5 Satz 1 ChemG sowie § 15 WRMG zu bestimmen, wird auf das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium übertragen.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 05 08
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), außer Kraft.
(Stand: 16.01.2019)
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