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Regelwerk, Lärm

Ta Lärm - Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung - GewO
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

Vom 16. Juli 1968
(Beilage BAnz. Nr. 137aufgehoben)


zur aktuellen Fassung 

Nach § 66 Abs. 2 BImSchG fortgeltend

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 16 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung erläßt die Bundesregierung nach Anhören des nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Gewerbeordnung berufenen Ausschusses mit Zustimmung des Bundesrates als Technische Anleitung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1. Sachlicher Geltungsbereich

Diese Technische Anleitung gilt für die unter § 16 der Gewerbeordnung (GewO) fallenden Anlagen (vgl. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 690 -in der jeweils geltenden Fassung). Sie enthält Vorschriften zum Schutz gegen Lärm, die von den zuständigen Behörden zu beachten sind

  1. bei der Prüfung der Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Anlage (§ 16 Abs. 1, § 18 GewO), zur Veränderung der Betriebsstätte einer Anlage (§ 25 Abs. 1 Satz 2 GewO), zur wesentlichen Veränderung in dem Betrieb einer Anlage (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GewO),
  2. bei nachträglichen Anordnungen über Anforderungen an die technische Einrichtung und den Betrieb einer Anlage (§ 25 Abs. 3 GewO).

2. Vorschriften zum Schutz gegen Lärm

2.1 Begriffe im Sinne dieser Technischen Anleitung

2.11 Lärm
Lärm ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde.

2.12 Immission
Immission ist die Einwirkung eines von einer Anlage ausgehenden Geräusches auf Nachbarn oder Dritte. Die Immissionsrichtwerte sind unter Nummer 2.321 festgesetzt.

2.13 Schallpegel LA
Der Schallpegel LA ist der mit der Frequenzbewertungskurve a nach DIN 45633 bewertete Schallpegel in dB(A).

2.2 Allgemeine Grundsätze

2.21 Prüfung der Anträge auf Genehmigung zur Errichtung neuer Anlagen

2.211 Die Genehmigung zur Errichtung neuer Anlagen darf grundsätzlich nur erteilt werden, wenn

  1. die dem jeweiligen Stand der Lärmbekämpfungstechnik entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind und
  2. die Immissionsrichtwerte nach Nummer 2.321 im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage außerhalb der Werksgrundstücks grenzen ohne Berücksichtigung einwirkender Fremdgeräusche nicht überschritten werden.

Können die Immissionsrichtwerte durch Maßnahmen nach Buchstabe a nicht eingehalten werden, so darf die Genehmigung auch erteilt werden, wenn die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch sonstige Maßnahmen sichergestellt wird.

2.212Von den Grundsätzen in Nummer 2.211 Satz 1 Buchstaben a und b darf abgewichen werden, wenn trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles weder die Nachbarn noch Dritte gefährdet, erheblich benachteiligt oder erheblich belästigt werden oder werden können und nicht zu erwarten ist, daß bei einer voraussehbaren Änderung der baulichen Nutzung der im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Grundstücke nachteilige Einwirkungen (Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen) eintreten werden.

2.213 Werden durch den Betrieb der Anlage wegen ständig einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen auftreten, so kann die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid für die Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen nach Nummer 2.211 eine Frist gewähren, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß die Fremdgeräusche innerhalb dieses Zeitraums entsprechend gemindert werden können. Die Behörde kann die Frist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 verlängern.

2.22 Prüfung der Anträge auf Genehmigung zur Veränderung der Betriebsstätte einer Anlage sowie zur wesentlichen Veränderung in dem Betrieb einer Anlage

2.221 Aus dem Gesichtspunkt des Schutzes gegen Lärm sind in der Regel vorgesehene Veränderungen als genehmigungsbedürftig anzusehen, wenn sie die Immissionsverhältnisse wesentlich verändern können, Hierbei sind die Immissionsverhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag gegeben sind, wenn die Bedingungen der bisher erteilten Genehmigungen eingehalten sind, oder die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag gegeben sein würden, wenn die Bedingungen der bisher erteilten Genehmigungen eingehalten wären.

2.222 Ist eine Veränderung so umfangreich, daß sie der Errichtung einer neuen Anlage gleichkommt, oder können sich bei der vorgesehenen Veränderung die Immissionsverhältnisse verschlechtern, so sind bei der Prüfung des Antrages die Nummern 2.211 bis 2.213 entsprechend anzuwenden. In anderen Fällen soll die Genehmigung aus Gründen des Schutzes gegen Lärm nicht versagt werden.

2.23 Nachträgliche Anordnungen über Anforderungen an die technische Einrichtung und den Betrieb einer Anlage

2.231 Nach § 25 Abs. 3 GewO soll die zuständige Behörde nachträglich Schutzmaßnahmen anordnen, wenn sich ergibt, daß Nachbarn oder Dritte vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichend geschützt sind.

2.232 Soll eine nachträgliche Anordnung nach § 25 Abs. 3 GewO erlassen werden, so ist von der zuständigen Behörde anzustreben, daß der Anlageinhaber Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm trifft, die sich im Rahmen der für neue Anlagen festgelegten Grundsätze halten.

2.24 Notfälle

Soweit es zur Abwehr von Gefahren Für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwendung eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 2.321 überschritten werden.

2.3 Jeweiliger Stand der Technik, Immissionsrichtwerte im Sinne dieser Technischen Anleitung

2.31 Jeweiliger Stand der Technik

Die zuständige Behörde hat zur Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Immissionen Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind, die dem jeweiligen Stand der Lärmbekämpfungstechnik entsprechen, fortschrittliche vergleichbare Lärmschutzmaßnahmen, die sich im Betrieb bewährt haben (insbesondere verfahrens- oder bautechnischer Art sowie lärmmindernde Einrichtungen), heranzuziehen. Hierbei sind jedoch technologisch bedingte unterschiedliche betriebliche Verhältnisse zu berücksichtigen.

2.32 Immissionsrichtwerte

2.321 Die Immissionsrichtwerte werden festgesetzt für

a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, auf 70 dB(A)
b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, auf tagsüber 65 dB(A)
nachts 50 dB(A)
c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, auf tagsüber 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, auf tagsüber 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, auf tagsüber 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten auf tagsüber 45 dB(A)
nachts 35 dB(A)
g) Wohnungen, die mit der Anlage baulich verbunden sind, auf tagsüber 40 dB(A)
nachts 30 dB(A)

Die Nachtzeit beträgt acht Stunden; sie beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr. Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, wenn dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse erforderlich und eine achtstündige Nachtruhe des Nachbarn sichergestellt ist.

2.322Die Zuordnung des Einwirkungsbereichs einer Anlage zu den in Nummer 2.321 aufgeführten Gebieten ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

Sind im Bebauungsplan Baugebiete festgesetzt, die den in Nummer 2.321 aufgeführten Gebieten entsprechen (auf die Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 429 - wird hingewiesen), so ist vom Bebauungsplan auszugehen.

Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.

Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen; eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen.

2.323Die Immissionsrichtwerte sind Für den gesamten Einwirkungsbereich des von der Anlage ausgehenden Geräusches maßgebend.

Für die im Einwirkungsbereich liegenden Gebiete sind maßgebend, wenn

  1. eine neue Anlage errichtet, die Betriebsstätte einer Anlage verändert oder der Betrieb einer Anlage wesentlich verändert werden soll: die Immissionswerte, die an den unter Nummer 2.421.1 genannten Orten gemessen würden, wenn die Anlage schon errichtet, die Betriebsstätte verändert oder der Betrieb der Anlage schon wesentlich verändert wäre;
  2. eine nachträgliche Anordnung in Frage kommt:
    die Immissionswerte, die an den unter Nummer 2.421.1 genannten Orten gemessen werden.

Für eine unter Anwendung der Nummer 2.21 genehmigte Anlage bleiben die Immissionsrichtwerte maßgebend, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage für den Einwirkungsbereich dieser Anlage maßgebend waren. Entsprechendes gilt für vor dem Inkrafttreten dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift errichtete Anlagen, soweit die Anlagen oder ihr Betrieb auf Grund einer Anordnung nach Nummer 2.23 nachträglich verändert und hierdurch die im Zeitpunkt der Veränderung maßgebenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden.

Im übrigen verbleibt es bei der Nummer 2.232.

2.4 Ermittlung der Geräuschimmissionen

2.41 Meßgeräte

2.411 Schallpegelmesser

Als Schallpegelmesser dürfen nur verwendet werden

  1. Präzisionsschallpegelmesser nach DIN 45633 oder
  2. DIN-Lautstärkemesser nach DIN 5045, soweit die Frequenzbewertung "A" eingestellt werden kann.

Der Schallpegelmesser ist für Gesamtschallpegelmessungen auf Frequenzbewertung "A" und "schnelle Anzeige" einzustellen.

Die Meßgeräte sind vor und nach den Messungen zu kalibrieren. In Abständen von etwa zwei Jahren sollen die Meßgeräte durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Prüfstelle auf die Zuverlässigkeit ihrer Anzeige nach DIN 45633 (bzw. DIN 5045) geprüft werden, soweit nicht eine Eichpflicht nach eichrechtlichen Vorschriften besteht .

2.412 Registriergeräte für Schallpegel

Wird der Schallpegel mit einem Registriergerät (Pegelschreiber) aufgezeichnet, so ist es in angemessenen Zeiträumen daraufhin zu prüfen, ob die von ihm aufgezeichneten Werte mit den vom Schallpegelmesser angezeigten Wetten übereinstimmen.

2.413 Magnetbandgeräte

Wird ein Geräusch mit einem Magnetbandgerät aufgenommen, so ist

  1. ein Schallvorgang bekannten Pegels (Pegelton) vor Beginn und nach Beendigung der Aufzeichnung mit aufzunehmen und
  2. dafür zu sorgen, daß der Pegelbereich innerhalb des linearen Übertragungsbereichs des Magnetbandgerätes liegt.

Die über Magnetband ermittelten Meßwerte dürfen um nicht mehr als ± 1 dB(A) außerhalb des Toleranzbereiches nach DIN 45633 liegen.

2.42 Meßverfahren und Auswertung

Zur Bestimmung der Geräuschimmission ist der äquivalente Dauerschallpegel zu ermitteln. Dieser Pegel entspricht einem gleichbleibenden Geräusch, das im Beurteilungszeitraum am Beobachtungsort die gleiche Schallenergie liefert wie das tatsächliche Geräusch. Besondere Geräuschmerkmale (Einzeltöne oder Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen) sind in der Weise zu berücksichtigen, daß dem äquivalenten Dauerschallpegel Zuschläge bis zu 5 dB(A) hinzugefügt werden.

2.421 Ort und Zeit der Messungen

Es ist an den unter Nummer 2.421.1 genannten Orten und zu den unter Nummer 2.421.2 genannten Zeiten zu messen.

2.421.1 Ort der Messungen

  1. Wenn das an das Werksgelände angrenzende Gelände unbebaut ist, aber mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden darf, so ist 3 m von der Werksgeländegrenze entfernt in 1,2 m Höhe über dem Erdboden zu messen. Falls die örtlichen Gegebenheiten (z.B. Abschattung durch Mauern, Hanglage) eine andere Mikrophonaufstellung erfordern, ist dies im Meßprotokoll zu begründen.
    Wenn das an das Werksgelände angrenzende Gelände mit einem oder mehreren zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut ist, so ist 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster zu messen.
    Wenn das an das Werksgelände angrenzende Gelände nicht mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut ist, so ist
    1. 3 m von der Werksgeländegrenze entfernt in 1,2 m Höhe über dem Erdboden zu messen, wenn die Betriebsstätte verändert oder der Betrieb der Anlage wesentlich verändert werden soll (§ 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO) und die Immissionen der bestehenden Anlagen gemessen werden sollen,
    2. 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude (außerhalb des Geländes, das mit nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut ist) zu messen, wenn eine nachträgliche Anordnung in Frage kommt (§ 25 Abs. 3 GewO).

    Wenn an das Werksgelände ein Gelände angrenzt, das mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden ohne öffenbare Fenster bebaut ist, so ist im Gebäude zu messen.

  2. Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Immissionen einer Anlage im nicht unmittelbar benachbarten Gebiet gemessen werden sollen. Hierbei tritt an die Stelle der Werksgeländegrenze die dem Werk zugelegene Grenze des nicht unmittelbar benachbarten Gebiets.
  3. Sind mit der genehmigungsbedürftigen Anlage Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, baulich verbunden, so ist in den Räumen bei geschlossenen Türen und Fernstern 1,2 m über dem Fußboden und von den Wänden entfernt zu messen. Hierbei ist darauf zu achten, daß die Räume wie gewöhnlich ausgestattet sind.


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