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2.421.2 Zeit der Messungen
Die Meßzeit ist so zu wählen, daß die angezeigten Meßwerte Für das Geräusch kennzeichnend sind. In den Fällen, in denen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte fraglich ist, soll zu einer Zeit gemessen werden, zu der die an diesem Ort vorherrschende Wetterlage gegeben ist. Liegt eine Schneedecke, ist der Boden gefroren, bestehen außergewöhnliche Windverhältnisse oder liegen sonstige außergewöhnliche Verhältnisse vor, die voraussichtlich das Meßergebnis verfälschen, sollen keine Schallmessungen vorgenommen werden.
Bei wechselndem Pegel wird der gesamte Tagesablauf in Beurteilungs-Zeitinrervalle eingeteilt, in denen etwa gleiche oder ähnlich verteilte Geräuschimmissionen bestehen. Dazu genügen gesicherte Unterlagen über Betriebszeiten oder Beobachtungen mit einer Uhr (z.B. Arbeitszeiten eines Betriebes oder einzelner Anlagen). Der kennzeichnende Pegelverlauf muß dann durch je eine Messung in jedem dieser Beurteilungs-Zeitintervalle erfaßt werden. Die Meßzeit richtet sich dabei nach der Regelmäßigkeit des Pegelverlaufs und wird im allgemeinen kurz sein gegenüber den Beurteilungs-Zeitintervallen.
2.422 Durchführung der Messungen und Auswertung der Ergebnisse
2.422.1 Ermittlung der Meßwerte bei annähernd gleichbleibenden Geräuschen
Bei annähernd gleichbleibenden Geräuschen kann der Wirkpegel aus den Meßwerten unmittelbar abgeschätzt werden (siehe Bild 1).
2.422.2 Ermittlung des Wirkpegels mit Berücksichtigung eines Zuschlages für auffällige Pegeländerungen
Der Pegelbereich ist in 2,5 dB-Klassen (z.B. 50 bis 52,5 dB(A); 52,5 bis 55 dB(A) oder in 5 dB-Klassen einzuteilen. Liegt der Meßwert über längere Zeit in der gleichen Klasse, so können die Zeiträume gemeinsam erfaßt werden. Die je Pegelklasse anfallenden Takte sind zusammenzuzählen.
Aus Tafel 1 werden die Bewertungsfaktoren für jede Pegelklasse in Abhängigkeit von der Pegeldifferenz zu einem beliebigen Bezugspegel abgelesen und mit der jeweiligen Anzahl der Takte vervielfacht. Die Summe der Produkte wird durch die Zahl der erfaßten Takte geteilt. Dies ergibt den Bewertungsfaktor für das betreffende Beurteilungs-Zeitintervall. Aus Tafel 2 ist dann die dem Bewertungsfaktor zugehörende Pegeldifferenz abzulesen. Die Addition dieser Pegeldifferenz zu dem gewählten Bezugspegel ergibt den Wirkpegel (siehe Bilder 4 und 5).
2.422.3 Berücksichtigung von Einzeltönen
Treten in einem Geräusch ein oder mehrere Einzeltöne deutlich hörbar hervor (z.B. brummende, heulende, singende, kreischende, pfeifende Töne), so sind in den Zeitabschnitten, in denen ein Einzelton vorkommt, dem maßgebenden Meßwert bis zu 5 dB(A) hinzuzurechnen (siehe Bilder 6 und 7).
2.422.4 Berücksichtigung von Fremdgeräuschen
Treten am Meßplatz Geräusche auf, die nicht von der Anlage ausgehen (Fremdgeräusche wie Verkehrslärm), so ist der Wirkpegel wie folgt zu berichtigen:
Differenz zwischen dem Wirkpegel des Gesamtgeräusches und dem Fremdgeräuschpegel |
10 oder mehr |
9-6 | 5-4 | 3 dB(A) |
Korrektur zum Wirkpegel des Gesamtgeräusches | 0 | -1 | -2 | -3 dB(A) |
Ist die Differenz zwischen dem Wirkpegel des Gesamtgeräusches und dem Fremdgeräusch kleiner als 3 dB(A), so kann der Wirkpegel des Anlagegeräusches bei gleichzeitiger Einwirkung des Fremdgeräusches nicht ermittelt werden. Bei schwankenden Fremdgeräuschen ist ein Fremdgräusch-Wirkpegel entsprechend Nummer 2.422.2 Buchstabe b) zu ermitteln und der Korrektur zugrunde zu legen (siehe Bild 8). Bei unterbrochenen Fremdgeräuschen sind möglichst nur die Pausen des Fremdgeräusches zur Messung auszunutzen, wodurch die obige Korrektur entfällt.
2.422.5 Ermittlung der Beurteilungspegel (siehe Bilder 9 und 10)
Die Beurteilungspegel für den Tag und für die Nacht sind in folgender Weise zu ermitteln:
Erstreckt sich ein Beurteilungs-Zeitintervall über den ganzen Tag oder über die ganze Nacht, so ist der im Hinblick auf die Meßunsicherheit um 3 dB(A) verminderte und gegebenenfalls nach den Nummern 2.422.3 und 4.422.4 berichtigte Wirkpegel der Beurteilungspegel.
2.422.6 Berücksichtigung von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte während der Nachtzeit
Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit gilt auch dann als überschritten, wenn ein Meßwert den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreitet.
2.423 Meßprotokoll
Die Meßwerte sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muß eine eindeutige Bezeichnung der Meßorte (möglichst Lageplan) und die erforderlichen Angaben über Zeit, Wetterlage, Geräuschquellen, Einzeltöne, Fremdgeräusche und Meßgeräte enthalten ( siehe Beispiel).
Bewertungsfaktoren k
in Abhängigkeit von der Pegeldifferenz ΔL zwischen dem Meßwert und einem beliebigen Bezugspegel
a) für Pegelstufen zu je 2,5 dB | ||
ΔL dB | k | Pegelklasse Nr. |
- 10 - 7,5 - 5 - 2,5 |
0,13 0,24 0,42 0,75 |
1 2 3 4 |
0 2,5 5 7,5 |
1,3 2,4 4,2 7,5 |
5 6 7 8 |
10 12,5 15 17,5 |
13 24 42 75 |
9 10 11 12 |
20 22,5 25 27,5 |
130 240 420 750 |
13 14 15 16 |
30 32,5 35 37,5 40 |
1300 2400 4200 7500 |
17 18 19 20 |
b) von dB zu dB | |||
ΔL | k | ΔL | k |
- 10 | 0,10 | 15 | 32 |
-9 | 0,13 | 16 | 40 |
-8 | 0,16 | 17 | 50 |
-7 | 0,20 | 18 | 63 |
-6 | 0,25 | 19 | 79 |
-5 | 0,32 | 20 | 100 |
-4 | 0,40 | 21 | 130 |
-3 | 0,50 | 22 | 160 |
-2 | 0,63 | 23 | 200 |
-1 | 0,79 | 24 | 250 |
0 | 1,0 | 25 | 320 |
1 | 1,3 | 26 | 400 |
2 | 1,6 | 27 | 500 |
3 | 2,0 | 28 | 630 |
4 | 2,5 | 29 | 790 |
5 | 3,2 | 30 | 1000 |
6 | 4,0 | 31 | 1300 |
7 | 5,0 | 32 | 1600 |
8 | 6,3 | 33 | 2000 |
9 | 7,9 | 34 | 2500 |
10 | 10 | 35 | 3200 |
11 | 13 | 36 | 4000 |
12 | 16 | 37 | 5000 |
13 | 20 | 38 | 6300 |
14 | 25 | 39 | 7900 |
15 | 32 | 40 | 10000 |
Dieser Teil der Tafel kann mit Vorteil verwendet werden, wenn der Pegel über längere Zeit konstant bleibt. |
Der Wirkpegel ist gleich der Summe aus dem Bezugspegel und der in der Tafel angegebenen Pegeldifferenz Δ L. Jeder Wert von Δ L gilt für alle Bewertungsfaktoren ΔL, die zwischen den links über und unter ihm stehenden Werten liegen. Liegt ein berechneter Bewertungsfaktor auf der Grenze, so gilt der höhere Pegelwert (vergl. DIN 1333).
k | ΔL | k | ΔL | k | ΔL |
0,112 | 3,55 | 112 | |||
- 9 | 6 | 21 | |||
0,141 | 4,47 | 141 | |||
- 8 | 7 | 22 | |||
0,178 | 5,62 | 178 | |||
- 7 | 8 | 23 | |||
0,224 | 7,08 | 224 | |||
- 6 | 9 | 24 | |||
0,282 | 8,91 | 282 | |||
- 5 | 10 | 25 | |||
0,355 | 11,2 | 355 | |||
- 4 | 11 | 26 | |||
0,447 | 14,1 | 447 | |||
- 3 | 12 | 27 | |||
0,562 | 17,8 | 562 | |||
- 2 | 13 | 28 | |||
0,708 | 22,4 | 708 | |||
- 1 | 14 | 29 | |||
0,891 | 28,2 | 891 | |||
0 | 15 | 30 | |||
1,12 | 35,5 | 1120 | |||
1 | 16 | 31 | |||
1,41 | 44,7 | 1410 | |||
2 | 17 | 32 | |||
1,78 | 56,2 | 1780 | |||
3 | 18 | 33 | |||
2,24 | 70,8 | 2240 | |||
4 | 19 | 34 | |||
2,82 | 89,1 | 2820 | |||
5 | 20 | 35 | |||
3,55 | 112 | 3550 | |||
6 | 21 | 36 |
Erläuterungen zu Tafel 1 und 2:
Der Bewertungsfaktor k erlaubt die Umrechnung verschieden hoher Pegel in einen bezüglich der Schallenergie äquivalenten Pegel entsprechend anderer Dauer. Er wird nach folgender Formel berechnet:
Hierbei ist q die zulässige Pegelerhöhung je Halbierung der Wirkzeit, die im Rahmen dieser Vorschrift gleich 3 gesetzt ist. ΔL ist die Pegeldifferenz zwischen dem ermittelten Pegel und dem Bezugspegel L0. Als Bezugspegel L0, für den der Bewertungsfaktor k 1 ist, kann der Immissionsrichtwert gewählt werden; soll der Richtwert nicht vorab festgelegt werden, so kann der Bezugspegel auch willkürlich gewählt werden, wobei die Tafelwerte ggf. extrapoliert werden können (4 Pegelstufen= 10 dB entsprechen einer Erhöhung des Bewertungsfaktors um den Faktor 10).
Die Tafeln 1a und 2 enthalten als Bewertungsfaktoren jeweils die geometrischen Mittelwerte zwischen den versetzt angeordneten Pegelwerten.
Die Berechnung des Wirkpegels L läßt sich mathematisch so formulieren:
Darin sind
der mittlere Bewertungsfaktor,
t1, t2 usw. | die auf die einzelnen Pegelstufen oder -klassen entfallenden Wirkzeiten, |
k1, k2 usw. | die Bewertungsfaktoren für die einzelnen Pegelstufen oder -klassen und |
T = t1 + t2 + ... | die gesamte Meßzeit. |
Beispiel für die Anlage eines Meßprotokolls (zu Nr. 2.423)
Je nach der Eigenart des zu untersuchenden Falles kann aus der folgenden Zusammenstellung eine Auswahl getroffen werden. Soweit erforderlich, sind weitere Angaben aufzunehmen.
Allgemeine Angaben:
Ort und Zeit der Messung, Name des Messenden, Lage der Meßorte (Lageplan), örtliche Verhältnisse, die die Schallausbreitung beeinflussen können (erforderlichenfalls Lageskizze mit Nordpfeil), Beschreibung der Geräuschquellen und ihre Lage, Kennzeichnung der Geräuschart, technische Daten und Betriebszustand bei technischen Anlagen, etwaige Fremdgeräusche, Meßgeräte (z.B. Bezeichnung, Typ, Meßbereich, Aufzeichnungsart, Art des Filters, Bewertungskurve), Meßwerte für die einzelnen Meßpunkte, getrennt nach Geräuschquellen, zeitlicher Verlauf, Schwankungsbereich.
Besondere Angaben:
Bei Innenmessungen:
Eigenarten des Raumes, Abmessungen (geschätzt), Abstand des Meßgerätes von Flächen und deren Beschaffenheit (z.B. schallschluckende oder schallreflektierende Ausbildung).
Bei Außenmessungen:
Wetterlage (z.B. Windgeschwindigkeit und Richtung, Niederschlag, Nebel, Temperatur), Beschreibung des Zwischengeländes, Umgebung der Meßstelle.
ENDE |
(Stand: 08.12.2018)
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