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14 - Umfang passiver Schutzmaßnahmen
Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße der einzelnen Bauteile, die schutzbedürftige Räume (vgl. Nr. 13 Abs. 5) nach außen abschließen, sind nach § 3 der 24. BImSchV unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte so zu verbessern, daß die gesamte Außenfläche des Raumes das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nicht unterschreitet. Ist eine Verbesserung notwendig, so soll die Verbesserung des erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maßes beim einzelnen Umfassungsbauteil mindestens 5 Dezibel betragen. Fenster sind aus wirtschaftlichen Gründen allerdings nur dann auszuwechseln, wenn das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß durch Nachbessern (z.B. Falzdichtung, Auswechseln der Scheibe, Vorsatzfenster) der Fenster nicht erreicht werden kann.
15 - Erstattungsberechtigter und -verpflichteter
(1) Erstattungsberechtigter ist der Eigentümer des Grundstücks mit der baulichen Anlage. Ihm gleichgestellt sind der Wohnungseigentümer und der Erbbauberechtigte. Mieter und Pächter sind nicht erstattungsberechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 11 a 86/95 - UPR 1996, 109, DVBI 1996, 921; BVerwG, Urteil vom 16.09.1993-4 C 9/91 - NVwZ 1994, 682, DVBI 1994, 338).
(2) Zuständig für die Abwicklung des Erstattungsanspruchs ist der Träger der Straßenbaulast. Er ist Adressat einer im Planfeststellungsbeschluß erteilten Schutzauflage. Die im Planfeststellungsbeschluß oder in der Plangenehmigung enthaltenen Feststellungen über die Voraussetzungen der Erstattung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) sind für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch bindend. Fehlen solche Feststellungen über den Grund des Anspruchs, ist dieser damit ausgeschlossen.
16 - Umfang der Erstattung
(1) Zu den Kosten, die der Erstattung zugrunde zu legen sind, gehören
(2) Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nicht die Kosten einer Rechtsberatung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01.09.1989 - 4 B 17/89 - NVwZ 1990, 59), ferner nicht die Unterhaltungs-, Erneuerungs-, Versicherungskosten sowie Betriebskosten von Lüftern und Rolläden. Ein Abzug möglicher Vorteile (z.B. "neu für alt", bessere Wärmeisolierung) erfolgt nicht.
(3) Trifft der Eigentümer andere geeignete Maßnahmen als nach Nr. 14, z.B. Errichtung lärmschützender Anbauten oder Einfriedungen, Verlegung besonders schutzbedürftiger Nutzungen innerhalb der baulichen Anlage zu weniger vom Lärm beeinträchtigten Teilen der Anlage, so sind Kosten bis zur Höhe der Aufwendungen, die für die nach Nr. 19 ermittelten Maßnahmen erforderlich geworden wären, zu erstatten.
(4) Mehrkosten, die nicht durch den erforderlichen Lärmschutz bedingt sind (z.B. Leichtmetall- statt bisher Holzfenster, Einbau größerer Fenster), können bei der Berechnung der der Erstattung zugrunde zu legenden Kosten nicht berücksichtigt werden.
(5) Die Erstattung soll den Sachwert der betroffenen baulichen Anlage nicht überschreiten; dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
17 - Antragstellung
(1) Die Erstattung setzt den Antrag des Eigentümers bei der zuständigen Straßenbaubehörde voraus. Der Antrag soll in der Regel gestellt werden, bevor die Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage durchgeführt werden. Die Erstattung kann ab Beginn der Straßenbauarbeiten verlangt werden.
(2) Stellt der Eigentümer ausnahmsweise nach der Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage den Antrag, so werden ihm die notwendigen Aufwendungen erstattet, wenn er nachweist, daß
Der Eigentümer ist darauf hinzuweisen, daß er die aufgrund anderer Vorschriften erhaltenen Förderungen für diese Maßnahmen an die Bewilligungsstellen zurückzuzahlen hat.
(3) Der Eigentümer soll von der Möglichkeit einer Erstattung benachrichtigt werden, sobald feststeht, daß die Straßenbaumaßnahme durchgeführt wird. Die Benachrichtigung soll die Hinweise enthalten, daß
(Stand: 06.09.2023)
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