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Änderungstext
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2006
Sachgebiet 12.1: Umweltschutz; Lärmschutz
Vom 4. August 2006
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2006 S. 665)
Betreff: Verbesserung des Lärmschutzes an bestehenden Bundesfernstraßen im Rahmen der Lärmsanierung;
ARS Nr. 26/1997 StB 15/14.80.13-65/11 Va 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97-VkBl. 1997, 434 ff)
a) Nummer 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Zu den Lärmschutzmaßnahmen an der Straße gehören
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" (2) Zu den Lärmschutzmaßnahmen an der Straße gehören
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b) Nummer 36 wird wie folgt gefasst:
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36. Grundsatz
Lärmsanierung besteht in Maßnahmen an der baulichen Anlage oder in Maßnahmen an der Straße, wenn diese keine unverhältnismäßig hohen Aufwendungen gegenüber passiven Maßnahmen an den baulichen Anlagen erfordern oder ihnen sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange nicht entgegenstehen. Ein Vorrang von aktiven Lärmschutzmaßnahmen vor passiven Lärmschutzmaßnahmen besteht nicht. |
"36. Grundsatz
(1) Lärmsanierung besteht in Maßnahmen an der Straße entsprechend Nr. 11 Abs. 2 oder in Maßnahmen an der baulichen Anlage entsprechend Nr. 13 Abs. 3. (2) Der aktive Lärmschutz hat Vorrang vor dem passiven Lärmschutz. Nr. 12 gilt entsprechend." |
38 - Lärmschutzmaßnahmen(1) Die Lärmschutzmaßnahmen an der Straße entsprechen denen der Lärmvorsorge, vgl. Nr. 11 Abs. 2.
(2) Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage entsprechen denen der Nr. 13 Abs. 3.
wird gestrichen.
3. Zur haushaltsmäßigen Abwicklung beim Einsatz lärmmindernder Fahrbahnoberflächen als Lärmsanierungsmaßnahmen wird das Schreiben des BMVBS zum Verfügungsrahmen des Haushalts 2006 weitere Aussagen enthalten.
(Stand: 26.04.2021)
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