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Änderungstext
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom 28. September 2015
(BAnz. At vom 06.10.2015 V1)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 2 Absatz 2 der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 25. März 2015 (BGBl. I S. 362)
(2) Die §§ 34d und 36 und die Anlage 9 der Futtermittelverordnung gelten mit Ablauf des 8. Oktober 2015 wieder in ihrer am 8. April 2015 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2015 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 14 und 15 werden angefügt:
"14. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem
für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt,
15. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder Telemedien."
2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
" § 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach
3. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.04.2014 S. 3)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.06.2015 S. 1)" ersetzt.
4. In § 36a Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,".
5. § 36b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder".
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 (ABl. L 349 vom 05.12.2014 S. 33)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2015/1012 (ABl. L 162 vom 27.06.2015 S. 26)" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 1) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
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(Stand: 26.04.2021)
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