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Regelwerk
Änderungstext

Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Vom 25. März 2015
(BGBl. I Nr. 13 vom 08.04.2015 S. 362; 06.10.2015 V1 15)



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 (ABl. Nr. L 328 vom 07.12.2013 S. 86)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 11)" ersetzt.

2. § 34d wird wie folgt gefasst:

  1. alt neu
    § 34d  Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus

    (1) Es ist verboten,

    1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 28) bezeichneten Stoff als Futtermittel,
    2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel

    einzuführen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es

    1. über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und
    2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. Nr. L 117 vom 01.05.2008 S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.

    Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.

    (4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.

    " § 34d Einfuhrregelungen für Guarkernmehl

    (1) Ein

    1. in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. Nr. L 30 vom 06.02.2015 S. 10) bezeichneter Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder
    2. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel darf nur eingeführt werden, wenn es über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird.

    (2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es

    1. über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird und
    2. nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 28) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet."

3. § 36 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder "3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder".

4. Dem § 36b wird folgender Absatz 10 angefügt:

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