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Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 25. März 2015
(BGBl. I Nr. 13 vom 08.04.2015 S. 362; 06.10.2015 V1 15)
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 (ABl. Nr. L 328 vom 07.12.2013 S. 86)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 11)" ersetzt.
2. § 34d wird wie folgt gefasst:
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§ 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus
(1) Es ist verboten,
einzuführen. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff. (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff. (4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann. |
" § 34d Einfuhrregelungen für Guarkernmehl
(1) Ein
(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
|
3. § 36 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder | "3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder". |
4. Dem § 36b wird folgender Absatz 10 angefügt:
(Stand: 06.07.2018)
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