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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

AMWHV - Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft

Vom 3. November 2006
(BGBl. Nr. 51 vom 09.11.2006 S. 2523; 26.03.2008 S. 521 08; 14.09.2011 S. 3414 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 19.10.2012 S. 2192 12; 11.02.2013 S. 188 13; 28.10.2014 S. 1655 14; 21.11.2016 S. 2623 16; 19.12.2016 S. 2896 16a, 20.12.2016 S. 3048 16b, 16c; 29.03.2017 S. 626 17; 18.07.2017 S. 2757 17a Begr.; 07.07.2017 S. 2842 17b; 02.07.2018 S. 1080 18; 09.08.2019 S. 1202 19; 23.10.2024 Nr. 324 24)
Gl.-Nr.: 2121-51-46




Zur vorherigen Regelung PharmBetrV - Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer

Siehe Fn. *  **

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 08 12 14 16 16c 18

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen, die

  1. Arzneimittel,
  2. Wirkstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind und die menschlicher oder tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden,
  3. a. Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
  4. zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft,
  5. andere als die in Nummer 2 genannten Wirkstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, oder
  6. andere als die in Nummer 3 genannten und zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen bestimmte Stoffe, soweit sie die nach den Regelungen einer angemessenen guten Herstellungspraxis entsprechend den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/62/EU (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 74) geändert worden ist, herzustellen sind (Hilfsstoffe),

gewerbsmäßig herstellen, prüfen, lagern, in den Verkehr bringen, in den oder aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen, einführen oder ausführen. Sie findet auch Anwendung auf Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.

(1a) Auf Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Gewebespenderlabore findet Abschnitt 3 dieser Verordnung keine Anwendung.

(2) Die Verordnung ist auch anzuwenden auf

  1. Apotheken, den Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, Personen, die Ärzte sind oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt sind, Zahnärzte, Tierärzte, tierärztliche Hausapotheken und Arzneimittelgroßhandelsbetriebe, soweit sie einer Erlaubnis nach den § § 13, 20b, 20c, 72 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 72b Absatz 1 Satz 3, § 72c Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes bedürfen, und
  2. pharmazeutische Unternehmer nach § 4 Abs. 18 des Arzneimittelgesetzes,
  3. Betriebe und Einrichtungen oder Personen, die mit Wirkstoffen zur Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, handeln.

(3) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht für

  1. Stoffe gemäß Homöopathischem Arzneibuch, die zur Herstellung von Homöopathischen Zubereitungen als Ausgangsstoffe eingesetzt werden,
  2. Wirkstoffe, die Stoffe im Sinne des § 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes sind oder enthalten, soweit sie nicht den Anforderungen des EU-GMP-Leitfadens unterliegen,
  3. (aufgehoben)
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. Wirkstoffe für Ektoparasitika zur Anwendung an Tieren sowie
  7. Wirkstoffe für Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Heimtieren nach § 60 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind und für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind.

Im Falle des Satzes 1 ist durch die Einhaltung vergleichbarer Standards und Verfahren sicherzustellen, dass die Qualität der Herstellung und Prüfung gleichwertig zu den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Anforderungen ist.

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(Stand: 11.11.2024)

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