zurück

Tabelle 7
Hauptbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise


  1. Die Tabelle 7 enthält
  2. 1. als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).
  3. 2. die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
  4. Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks als "Rindenmulch" sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet).
  Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
  1 2 3
7.1 Pflanzliche Stoffe
7.1.1 Organisches Bodenmaterial Torf
Moorschlamm

Heilerde

Corg>:10 %

Für Torf: Angabe "Hochmoor-" oder "Niedermoortorf" mit Zersetzungsgrad

Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände

7.1.2 Pflanzliche Stoffe Aus
  • der Lebens-, Genuss- und Futtermittelherstellung sowie Forstwirtschaft, Landwirtschaft; Garten- und Landschaftsbau und verarbeitenden Industrie,
  • der Herstellung technischer Alkohole,
  • der Energiegewinnung,
  • der Verarbeitung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie
  • Küchen und Kantinenabfälle,
  • Reet,
  • Huminsäuren,
  • Algen,
  • Sphagnum
Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.

Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.

Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rückstände einer vorherigen Verwendung.

Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.

7.1.3 Organische Stoffe aus der Filtration Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3,

im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien.

Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen.
7.1.5 Rizinusschrot   Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
(keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2.000 mg Rizinusschrot/kg Körpermasse bei Ratten)

in dauerhaft staubgebundener Form,

Siebdurchgang:

  • bei 0,1 mm max. 0,2 %,
  • bei 0,05 mm max. 0,05 %,
  • bei 0,01 mm max. 0,005 %,

gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen,

nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,

eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen,

im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben:
"Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich."

7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Rechengut Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung.
7.1.7 Pilzkultursubstrate abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung oder andere geeignete Behandlung, keine Abtötung durch Fungizide.
7.1.8 Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft
  1. aus der Enzymproduktion
  2. aus der Vitaminproduktion
  3. aus der Arzneimittelproduktion
Zu Spalte 2 Buchstabe a:

für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.

Zu Spalte 2 Buchstabe b:

aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.

Zu Spalte 2 Buchstabe c:


Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum, dazu

  • Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Abtötung durch Fungizide,
  • Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

"Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten."

7.1.9 Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren   Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

"Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten."

7.1.10 Kohlen Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen

Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz

Verwendung:
  • als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
  • als Trägersubstanz in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen über zugelassene Düngemittel,
  • Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff.
7.2 Tierische Stoffe
7.2.1 Tierische Nebenprodukte Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:
  1. Material nach Artikel 5 Abs. 1
    1. Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002), davon ausgenommen Guano,
    2. Magen- und Darminhalte nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a,
    3. Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b,
    4. Stoffe von Tieren und Tierteilen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e,
    5. hemmstoffhaltige Milch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c, wenn diese Milch in betriebsüblichen Mengen von landwirtschaftlichen Betrieben zurückgenommen wird.
  2. Material nach Artikel 6 Abs. 1
Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr. 8.3.4).

Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c und d:

  • Transport nur in geschlossenen Packungen oder Behältnissen, bei Lagerung Aufnahme durch Nutztiere vermeiden.
  • Bei festen Stoffen:
    • streufähig aufbereitet,
    • in staubgebundener Form, z.B. granuliert,
    • Siebdurchgang bei 0,1 mm max. 0,5 %.

Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung:

  • Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie.
  • Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen:

"Anwendungsvorgaben:

    • = Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.
    • = Bei der Anwendung auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
    • = Keine Anwendung auf landwirtschaftlich genutztem Grünland.
    • = Auf sonstigen Grünflächen einschließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern."

Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung der Kennzeichnung:

  • Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie.
  • Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen:
    • = "Anwendungsvorgaben: Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden."

     "Keine Mischung mit Futtermitteln."

    Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:

  • Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zutreffenden Kategorie.
  • Zur Düngung im Haus- und Kleingarten.
  • Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen:
    • = "Anwendungsvorgaben:
      Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten."
    • = "Keine Mischung mit Futtermitteln."

Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c:

Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können.

Hinweis:

  • Auf die erforderliche Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg.
  • Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche, Festmist, sowie Guano, jeweils unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III bzw. in Biogasanlagen oder Kompostieranlagen umgewandelt.
  • Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV und BioAbfV.
7.2.2 Tierische Exkremente nicht von Nutztieren Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen Die Tierart ist anzugeben.

Hinweis:
z.B. auch von Tieren aus Zoos

7.2.3 Fermentationsrückstände der Enzymproduktion aus tierischen Stoffen Aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.  
7.2.4 Guano Von Seevögeln oder von Fledermäusen. Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein.
7.2.5 Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Zeile 7.2.1 bis 7.2.3]    Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen.

Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.

7.3 Mineralische Stoffe
7.3.1 Düngemittel Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2

Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A bis D

Zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.

Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.

7.3.2 Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen.
7.3.3 Mineralwolle, Steinwolle   Als Trägersubstanz

Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln.

Ergänzung der Kennzeichnung:

"Anwendungsvorgabe:
Stoff ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des Trägermaterials ermöglichen."

7.3.4 Gestein Gestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z.B. Bauschutt)
Als Strukturmaterial für Kultursubstrate,

Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.

Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.5 Gesteinsmehle Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z.B. Bauschutt) Auch in aufbereiteter Form

Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.6 Sand Sande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.7 Perlite Perlite natürlicher Herkunft,
keine Abfälle.
Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff).

7.3.9 Zeolith Zeolith natürlicher Herkunft. Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
7.3.11 Bodenmaterial Bodenmaterial natürlicher Herkunft. Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate

als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.

Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.

7.3.12 Ton Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate,

keine Abfalltone.

Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.

Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen.

Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben.

Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.

7.3.13 Tonminerale Bentonite, Vermiculite,

keine Abfälle.

Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.

Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen.

7.3.15 Ziegelbruch Ziegelsand,

Ziegelsplitt,

kein Ziegelbruch aus Bauschutt.

Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
7.3.16 Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Mischung.

Ohne Aschen aus der letzten Stufe im Rauchgasweg

Ohne Kondensatschlamm.

Bei der Verbrennung von Holz nur naturbelassene Hölzer.

In granulierter oder staubgebundener Form Siebdurchgang:
  • bei 0,1 mm max. 0,2 %,

  • bei 0,05 mm max. 0,05 %,

  • bei 0,01 mm max. 0,005 %.
7.3.17 Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rübenwasch- und -anhangerde sowie Kartoffelwasch- und -anhangerde Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische
7.4.1 Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin   Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

"Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung."

7.4.2 Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie Aus Abwässern der
  • Milchverarbeitung,
  • Getränkeherstellung,
  • Gelatineherstellung,
  • Herstellung pflanzlicher Lebens- und Genussmittel.
Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.

Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen.

Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen.

Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z.B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge.

Hinweis:
Insbesondere für Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

7.4.3 Klärschlämme Aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend AbfKlärV Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird.

Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht.

Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z.B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.

Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1).

Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).

Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z.B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in Prozent.

Klärschlammabgabe nur zur direkten Verwertung in unvermischtem Zustand.

7.4.4 Organische Abfälle Organischer Abfall pflanzlicher und tierischer Herkunft aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und gleiche Ausgangsstoffe von Kleingewerbe.

Küchen- und Speiseabfälle.

Hinweis:
Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe TierNebV und BioAbfV.
7.4.5 Lebende Mikroorganismen Bakterien,


Pilze

Verwendung
  • als Bodenimpfmittel,
  • zur Aufbereitung von organischem Material,
  • zur Stimulierung des Pflanzenwachstums und Verbesserung der Vitalität von Pflanzen.

Die verwendeten Organismen sind anzugeben.

Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen.

7.4.6 Abgetötete Mikroorganismen Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. Nur bei zerstörter DNS.
7.4.7 Synthetische Polymere Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.

Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:

Anwendungsvorgabe:

Anwendung nur in geschlossenen Systemen."

Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

7.4.8 Heilerden Keine gebrauchten Erden. Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.
7.4.9 Styropor Auch als Styromull. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate

Ergänzung der Kennzeichnung:

"Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen Systemen."

Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

Tabelle 8
Nebenbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise


  1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.

    Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlicher und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.

  2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).
  Ausgangsstoff oder Stoffgruppe Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, ergänzende Vorgaben, Hinweise
  1 2 3
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel
8.1.1 Mineralöle Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
  • hochreine Weißöle,
  • Kohlenwasserstoffwachse,
  • Petrolatum.

Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z.B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich)

Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung.
8.1.2 Öle aus nachwachsenden Rohstoffen Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion.  
8.1.3 Synthetische Polymere Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.

Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:

"Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen Systemen."

Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.1.4 Fällungsmittel
  • Eisensalze, auch -oxide,
  • Eisenoxihydroxide,
  • Eisenhydroxide,
  • Aluminiumsalze,
  • Magnesiumsalze,
  • Kalk
Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisen- oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
  • für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM
  • für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:120 mg/kg TM.

Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.

8.1.5 Perlit Perlit natürlicher Herkunft,

kein gebrauchtes Perlit.

Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes.
8.1.9 [Andere] Alle anderen zur Steuerung der Aufbereitung einschl. Hygienisierung eingesetzten Stoffe. Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.

Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.

Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
8.2.1 Aufbereitungshilfsmittel Stoffe nach Tabelle 8.1. Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.
8.2.2 Nitrifikationshemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.1. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.
8.2.3 Ureasehemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.2. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.
8.2.4 Hüllsubstanzen   Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3.
8.2.5 Mittel zur Granulierung   Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4.
8.2.6 Komplexbildner Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2.
8.2.7 Aluminiumoxide   Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten.

Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit.

Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten:

"Anwendung in geschlossenen Systemen."

Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.2.8 Synthetische organische Ionenaustauscher Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten:

"Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen Systemen."

Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.2.9 Synthetische Polymere Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile,

die

  1. ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden,

  2. als Hüllsubstanz für Düngemittel der Steuerung der Wirkung von Düngemitteln dienen.
Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.

Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.

Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:

"Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen Systemen."

Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

8.2.11 Netzmittel
  • Tenside
  • Paraffinöle

keine perfluorierte Tenside

Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.

Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.

8.2.19 [Andere] Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen

Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.

Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
8.3.1 Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen Verwendung ermöglicht. Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht.

Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben.

8.3.2 Phosphit Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. Keine Zugabe.

Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben.

8.3.3 Alkohol
  • Aus der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelherstellung.
  • Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen.
  • Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel.
Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.

Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.

Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.4 Fett und Fettrückstände
  • Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln
  • Aus der Herstellung von Biodiesel

Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.

Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.

Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.5 Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) Stoffe, die nach der Norm
  • DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt) oder
  • DIN EN 14995

zertifiziert wurden.

Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.

Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.

8.3.7 Mineralische Filtermaterialien
  • Bleicherden
  • Kieselguren
  • Perlite
  • Cellite
Zugabe nur, soweit deren Anwendung als Filtermaterial für die Filterung organischer Stoffe nach Tabelle 7 erfolgt ist.

Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren

  • Kristobalitanteil< 0,1 % der Kieselguren
  • Siebdurchgang:
    =< 0,10 mm max. 0,2 %,
    =< 0,05 mm max. 0,05 %,
    =< 0,01 mm max. 0,005 %.
  • Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung die Angaben:
    "Anwendungsvorgabe:
    Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials."
8.3.8 Reinigungs- und Desinfektionsmittel Keine perfluorierte Tenside. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.
8.3.9 Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe   Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7.

Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.

8.3.10 Selen Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.

Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nr. 1.3.5.

8.3.11 andere unvermeidbare Stoffe   Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes.

Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.

Tabelle 9
Komplexbildner

  Komplex Wirkstoff Summenformel
  1 2 3
Tabelle 9.1 Chelatoren
9.1.1 DTPA Diethylentriaminpentaessigsäure C14H23O10N3
9.1.2 EDDCHA Ethylendiamindi-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C20H20O10N2
9.1.3 EDDHA Ethylendiamindi-(ohydroxyphenyl)essigsäure C18H20O6N2
9.1.4 EDDHMA Ethylendiamindi-(ohydroxy-pmethylphenyl)essigsäure C20H24O6N2
9.1.5 EDTA Ethylendiamintetraessigsäure C10H16O8N2
9.1.6 HEDTA Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure C10H18O7N2
9.1.7 TMHBED Trimethylendiamin-N, N- bis (O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21H26O6N2
9.1.8 IDHA D,L-(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz C8H7NO8Na4
Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner
9.2.1 HEDPA Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2H8O7P2
9.2.2 Ligninsulfonat    
9.2.3 Zitronensäure 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure C6H8O7

Tabelle 10
Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise

  1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den typbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organischmineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z.B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
  2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
  3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
  4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes.
  5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
  6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
  7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
  8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).
  Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
  Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
  1 2 3 4
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren
10.1.1 Typbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben
  1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2, dazu Angabe der Gehalte:
    • in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nr. 10.1.2,
    • für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle,
    • für organische und organischmineralische Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
    • in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
    • ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
  2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte "flüssig", "Lösung" oder "Suspenion" gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
  3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typbezeichnung um das vorgestellte Wort "Magnesium" ergänzt sein.
    Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der Magnesiumgehalte nach Satz 1 als "Kohlensaurer Magnesiumkalk" zu bezeichnen.
Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des Düngemittelgesetzes.
10.1.2 Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen
  1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
  2. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe als weitere typbestimmende Bestandteile, dabei Angabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen.
  3. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z.B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
  4. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
  5. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung "Neutralisationswert" angefügt sein.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile (ohne Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7) Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten "unter Verwendung von ..." und Angabe der Stoffe.
10.1.3 Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
  1. Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung mit den Worten "unter Verwendung von ..." und Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
  2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
  3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
  1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten "unter Verwendung von ..." und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
  2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
  3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
10.1.4 Zugabe von Hüllsubstanzen
  1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
    • "umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind,
    • "teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind,
    • "mit umhülltem [Nährstoff]",
    • "mit teilweise umhülltem [Nährstoff]".
  2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
Wirtschaftsdünger
  1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der Tierart zu ergänzen.
  2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: "unter Verwendung von ..." und die Angabe des Ausgangsstoffes zu ergänzen.
  3. Zusätzlich sind anzugeben:
    • Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,
    • Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,
    • basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2.
10.1.5 Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nr. 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nr. 8.2.3 Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe "mit Nitrifikationshemmstoff" oder mit Ureasehemmstoff" unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. Bodenhilfsstoffe
  1. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5,
  2. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
  3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2,
  4. vorgesehene Zweckbestimmung (z.B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials).
10.1.6 Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9
  1. Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe "mit Komplexbildner" unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
  2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.
  3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches.
Kultursubstrate
  1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
  2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7,
  3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4.
10.1.7 Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 Die Typkennzeichnung ist um das Wort "mit" und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. Pflanzenhilfsmittel
  1. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2 in Prozent,
  2. Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
  3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2,
  4. vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich).

Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen.

10.1.8 Für mineralische Mehmährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typbezeichnung hinzugefügt sein.    
10.1.9 Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form "als Chelat von ..." oder "als Komplex von ...".    
10.1.10 Masse
  1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
  2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung.
  3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
MasseNolumen
  1. Bei festen Stoffen
    • Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens,
    • bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.
  2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.
10.1.11 Hersteller oder Inverkehrbringer
  1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
  2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
Hersteller oder Inverkehrbringer
  1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
  2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen
10.2.1 Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
  • zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,
  • in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen,
  • bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes,
  • in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
  • zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,
  • in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen,
  • bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes,
  • in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der Kennzeichnung.
10.2.2 Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile
  1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol.
  2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu vier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse, dabei für
    • Stickstoff: Gesamtgehalt,
    • Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4,
    • andere Nährstoffe:
      = bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
      = bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte,
      = wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile
  1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol.
  2. Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Frischmasse, dabei
    • Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid,
    • bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N, P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.
10.2.3 Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
  1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B.: "enthält Mittel zur Staubbindung", "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung"),
  2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder "enthält Vinasse zur Staubbindung"),
  3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
  1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B.: "enthält Mittel zur Staubbindung", "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung"),
  2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder "enthält Vinasse zur Staubbindung"),
  3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
10.2.4 Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
  1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen,
  2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9.

Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
  1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen,
  2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9.

10.2.5 Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
10.2.6 Zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben Für organische oder organischmineralische Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des Düngemittels, beträgt.    
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22
10.3.1 Allgemeine Angaben
  1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
    • vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß der Typbeschreibung in Anlage 1,
    • Tabellen 6 bis 9.
Allgemeine Angaben
  1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
  2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß den Tabellen 6 bis 9.
10.3.2 Für mineralische Mehmährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.    
10.3.3 Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
  1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
    "Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
    Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."
  2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
   
10.3.4 Für organische oder organischmineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3
  1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 :1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
  2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
  3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen der Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften ( AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten."
  4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - außer Gülle im Sinne dieser Verordnung - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis: "Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten", soweit Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.

Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.

Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
  1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
  2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
  3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen der Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften ( AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten."
  4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - außer Gülle im Sinne dieser Verordnung - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis: "Organisches Düngemittel/Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten", soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.

Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben

10.4 Angaben für besondere Zwecke
10.4.1 Schriftliches Angebot
  1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
  2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2.
Schriftliches Angebot
  1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
  2. Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2.
10.4.2 Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes
  1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
  2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
  3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes
  1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
  2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
  3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.
10.4.3 Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken
  1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22,
  2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken
  1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestandteile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22,
  2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
10.5 Zulässige weitere Angaben
10.5.1 Zulässige weitere Angaben
  1. Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere Angaben,
  2. handelsübliche Warenbezeichnungen,
  3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
  4. Marken, Gütezeichen,
  5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen,
  6. sonstige Angaben und Hinweise.
Zulässige weitere Angaben Sonstige Angaben und Hinweise
_____
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion