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1.4 Vorgaben für Kalkdünger Vorbemerkungen und Hinweise
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile;
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten |
Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse |
Zusammensetzung;
Art der Herstellung |
Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO3 | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens Toleranzen: |
Calciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung auch Zugabe von
|
Das Düngemittel darf als "Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "leicht umsetzbar" gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Bei der Herstellung aus Meeralgen:
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
Bei der Zugabe von Azotobakter nach Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1.000 wirksame Azotobakterzellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält. Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5:
|
1.4.2 | Branntkalk | 65 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: Toleranzen: |
Calciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch mischen untereinander durch Brennen |
Das Düngemittel darf als "Branntkalk, körnig" oder "Magnesium-Branntkalk, körnig" bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten". |
1.4.3 | Mischkalk | 50 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: Toleranzen: |
Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen, auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung. |
Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: |
1.4.4 | Hüttenkalk | 42 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
Toleranzen: |
Silikate von Calcium und Magnesium;
aus Hochofenschlacke |
Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein. |
1.4.5 | Konverterkalk | 40 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe
Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranzen: |
Silikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle;
|
Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein. |
1.4.6 | Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1] | 30 % CaO in der TM | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO,
Reaktivität: Toleranzen: |
Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4 |
In der typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein. |
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile;
Nährstoffformen und Nährstofflösl ichkeiten |
Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse |
Zusammensetzung;
Art der Herstellung |
Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1.5.1 | Calciumchlorid | 15 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als wasserlösliches Ca
Toleranzen: |
Calciumchlorid | |
1.5.2 | Calciumformiat | 27 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als wasserlösliches Ca
Toleranzen: |
Calciumformiat;
auch Suspendieren oder Lösen in Wasser |
Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
|
1.5.3 | Magnesiumcarbonat | 70 % MgCO3 | Magnesiumcarbonat | Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat;
Siebdurchgang: Toleranzen: Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 |
Magnesiumcarbonat;
mechanisches Aufbereiten von Magnesit |
Das Düngemittel darf auch als "Magnesit" bezeichnet sein. |
1.5.4 | Magnesiumoxid | 70 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid;
Siebdurchgang: Toleranzen: |
Magnesiumoxid
Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur |
|
1.5.5 | Magnesiumsilikat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang: Toleranzen: |
Magnesiumsilikate;
mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine |
|
1.5.6 | Kieserit mit Magnesiumcarbonat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasser- löslich
Siebdurchgang: Reaktivität: Reaktivität, Toleranzen: |
Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat; Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit, auch unter Zugabe von Kaliumsulfat |
Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
|
1.5.7 | MagnesiumdüngerSuspension | 15 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt |
Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze;
Suspendieren in Wasser |
|
1.5.9 | Elementarer Schwefel | fest: 80 % S flüssig: |
Schwefel | Schwefel bewertet als S
Siebdurchgang Toleranz: |
Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften | |
1.5.10 | Schwefel- Magnesiumdünger |
6 % S 6 % MgO |
Schwefel; Magnesiumoxid | Schwefel bewertet als S;
Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: Toleranzen: |
Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften |
|
1.5.11 | Schwefel-Calciumdünger | 11 % S
25 % Ca |
Schwefel;
Calcium |
Schwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca;
Siebdurchgang: Toleranzen: |
Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium;
aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle |
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte "Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten". |
Abschnitt 2
Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile;
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten |
Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse |
Zusammensetzung;
Art der Herstellung |
Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
2.1 | NP-Dünger | fest: 3 % N 5 % P2O5 als Lösung: |
Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung:
als Lösung: |
Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen;
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 |
Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung |
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
|
2.2 | NK-Dünger | fest: 3 % N 5 % K2O als Lösung: |
Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 wasserlösliches Kaliumoxid |
Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung |
Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
|
2.3 | PK-Dünger | fest: 5 % P2O5 5 % K2O als Suspension: als Lösung: |
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches Kaliumoxid |
Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 |
Bei Verwendung von Aschen
|
2.4 | NPK-Dünger | fest: 3 % N 5 % P2O5 5 % K2O auf Trägermaterial: insgesamt 4 % als Lösung: insgesamt 4 % als Suspension: |
Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7 als Suspension: 3.1 bis 3.4
wasserlösliches Kaliumoxid |
Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.
Für Phosphat: |
Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
fest: auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial:
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen |
Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als "verkapselt" zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: "Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen". Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
|
Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organischmineralische Düngemittel
Typenbezeichnung | Mindestgehalte (bezogen auf TM) |
Typbestimmende Bestandteile;
Nährstoffformen und Nährstofflösl ich keiten |
Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse |
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung |
Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
3.1 | Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: |
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid |
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
Kali bewertet als Gesamt-K2O Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O3 %-Punkte, |
Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4.;
auch in flüssiger Form |
Die typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen. |
3.2 | Organisch-Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1,5 % N 0,5 % P2O5 oder 1,0 % K2O |
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid |
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
Kali bewertet als Gesamt-K2O Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM Toleranzen: für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte |
Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger Form |
Die typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.
Bei Verwendung mineralischer Düngemittel Mindestgehalt nach
|
Abschnitt 4
Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1 , 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen
Typenbezeichnung | Ergänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM) | Zusätzliche typbestimmende Bestandteile;
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten |
Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse |
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung |
Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
4.1.1 | Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt durch die Angabe "mit Spurennährstoff"
oder durch die Angabe mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe |
0,02 % B 0,004 % Co 0,02 % Cu 0,04 % Fe 0,02 % Mn 0,002 % Mo oder 0,02 % Zn |
Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink |
Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt
Toleranzen für jeden Spurennährstoff:
|
Mineralische Ein- und Mehmährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3;
auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2 |
Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-Behalte nach Spalte 2:
% bezogen auf TM Höchstgehalte für Kupfer 0,07 /o und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen ist eine gezielte Zugabe von
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen. |
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile;
Nährstoffformen und Nährstofflösl ich keiten |
Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse |
Zusammensetzung;
Art der Herstellung |
Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
4.2.1 | Kupferhydroxid-Suspension | 22 % Cu | Kupfer | Kupfer bewertet als Gesamtkupfer;
Siebdurchgang: Toleranzen: |
Suspendieren von Kupferhydroxid | |
4.2.2 | Eisensalz | 8 % Fe | wasserlösliches Eisen | Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen
Toleranzen: |
Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit |
Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. |
4.2.3 | Spurennährstoff-Mischdünger | 0,2 % B 1 % Fe 0,5 % Cu 1 % Mn 0,01 % Mo oder 0,5 % Zn |
Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink |
Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt;
Siebdurchgang : bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: Toleranzen: |
Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelafform, in wasser- und nicht wasserlöslicher Form | Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein. |
Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkungen
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende Bestandteile;
Nährstoffformen und Nährstofflösl ich keiten |
Angaben zur Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse |
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung |
Besondere Bestimmungen, Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
5.1 | N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger | 1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2O |
Stickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10
wasserlösliches Kaliumoxid |
Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen,
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Toleranzen: Gehalte > 1 bis 5 %: Gehalte > 5 %: |
Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7
auch umhüllt oder auf Trägermaterial auch in flüssiger Form |
Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende typenbezeichnung zu wählen.
Die typenbezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort "auf" und um die Angabe verwendeter Trägermaterialien zu ergänzen. Das Düngemittel muss mit dem Hinweis " Anwendungsvorgabe: Nur zur Düngung von Rasen" oder Anwendungsvorgabe: "Nur zur Düngung von Zierpflanzen" gekennzeichnet sein. |
Tabellen |
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2) 09a |
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ...
Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab ... % TM (oder andere angegebene Einheit) |
Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1.1 ... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern | ||||
1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |
|
1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |
|
1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt |
|
1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte |
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte |
Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO |
1.1.6 | Magnesiumoxid (MgO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte |
Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. |
1.1.7 | Magnesiumcarbonat (MgCO3) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte |
Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. |
1.1.8 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte |
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
1.1.9 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel. |
1.2 ... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln | ||||
1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
1.2.2 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
1.2.6 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
1.2.8 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
1.2.10 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt |
Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
1.2.11 | Bor | 0,01 % | 25 %, 0,4 %-Punkt |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten "Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen". |
1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. |
1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt |
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. |
1.3 ... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 | ||||
1.3.1 | - gestrichen - | |||
1.3.2 | Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte |
Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. |
1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte |
Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate: Kennzeichnung bei ... % organischer Substanz: |
1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l |
Für Kultursubstrate. |
1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. |
1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ. Die Angabe "chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. |
1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate. |
1.4 ... Schadstoffe | |||||
Nebenbestandteil | Kennzeichnung n ab ... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit |
Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu... | Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit |
der Kränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 | |
1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 | |
1.4.3 | Cadmium (Cd) | 1,0 | 50 % | 1,5 | |
Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM) | 20 mg/kg P2O5 | 50 mg/kg P2O5 | |||
1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | - | |
1.4.5 | Chrom (CrVI) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. |
1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. |
1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
1.4.9 | Perfluorierte Tenside (PFT) | 0,05 | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). |
Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen | |
1 | 2 | 3 | |
2.1 Nitrifikationshemmstoffe | |||
2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 | |
2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat | Dicyandiamid:7,7 Ammoniumthiosulfat: 4,8 |
|
2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15 : 1
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. |
2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10 : 1. |
2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 | |
2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2 : 1. |
2.2 Ureasehemmstoffe | |||
2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 % |
Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
3.1 | Gesamtstickstoff |
3.2 | Nitratstickstoff |
3.3 | Ammoniumstickstoff |
3.4 | Carbamidstickstoff |
3.5 | Cyanamidstickstoff |
3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff |
3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff |
3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff |
3.9 | Dicyandiamidstickstoff |
3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff |
Tabelle 4
Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkungen und Hinweise
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
4.1 Phosphatformen | |
4.1.1 | Phosphat (P2O5) |
4.2 Phosphatlöslichkeiten | |
4.2.1 | wasserlösliches Phosphat |
4.2.2 | neutralammoncitratlösliches Phosphat |
4.2.3 | neutralammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat |
4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat |
4.2.5 | alkalischammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) |
4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat |
4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich |
4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich |
4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat |
4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat |
4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat) |
Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
Vorbemerkungen und Hinweise
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit
Mineralische Mehrnährstoffdünger mit | Der typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein | Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) | Mindestlöslichkeit (Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
5.1 | a) weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5*) | 4.2.2 | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat |
||
b) 2 % und mehr wasserlöslichem P2O5*) | 4.2.1; 4.2.3 | ||||
5.2 | Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil | "mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil" | 4.2.9 | Löslichkeit 4.2.1: 2 % |
andere Phosphatarten |
5.3 | Thomasphosphat, Konverterkalk mit Phosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat |
verwendete Phosphatarten | 4.2.10 | andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten | |
5.4 | Dicalciumphosphat | "mit Dicalciumphosphat" | 4.2.5 | andere Phosphatarten | |
5.5 | Rohphosphat | "mit Rohphosphat" | 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 |
2,5 % 5 % 2 % - |
Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat |
5.6 | teilaufgeschlossenem Rohphosphat | "mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" | 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 |
2,5 % 5 % 2 % - |
Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat |
5.7 | Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2] | "mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]" | 4.2.1 4.2.6 4.2.11 |
||
5.8 | weicherdigem Rohphosphat | "mit weicherdigem Rohphosphat" | 4.2.8 | andere Phosphatarten | |
*) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. |
Tabelle 6
Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
1 | 2 | 3 | |
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12 | |||
6.1.1 | Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln, Energieerzeugung und Alkoholherstellung, von Ställen, Kläranlagen und Anlagen zur ausschließlichen Behandlung von Bioabfällen | |
6.1.2 | Abgasreinigung | aus Verbrennungsanlagen | |
6.1.3 | aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 | |
6.1.4 | Abwasserbehandlung | Stoffe aus der kommunalen und betrieblichen Abwasserbehandlung | |
6.1.5 | biotechnologischen Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 | |
6.1.6 | Herstellung von Blausäure | leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM |
|
6.1.7 | Verarbeitung von Zuckerrüben | ||
6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | ||
6.1.9 | Verwertung von gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen | |
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9 | |||
6.2.1 | Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1 | |
6.2.2 | Verbrennung Stoffe tierischer Herkunft | Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, |
In granulierter oder staubgebundener Form.
Siebdurchgang
|
6.2.3 | Verbrennung von Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nr. 7.4.3.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, |
In granulierter oder staubgebundener Form
Siebdurchgang
|
6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
|
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2. |
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4 | |||
6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | ||
6.3.2 | Verarbeitung von Ölen und Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
|
Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %. |
6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. |
Auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat). |
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 | |||
6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit | Siebdurchgang:
|
|
6.4.2 | Herstellung von Stickstoffdüngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 |
|
6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. |
6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben, Aus der Verarbeitung von Milchzucker |
Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag. Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden. |
6.4.5 | Verwertung von Eierschalen | Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 70 % bei 1,0 mm Hinweis: |
|
6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. | Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Fe2 O3< 5 % bezogen auf TM, MnO< 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. |
6.4.7 | Phosphatfällung in Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen Kläranlagen. | Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm |
6.4.8 | Acetylenherstellung | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. | |
6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. |
6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, |
Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen. |
6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, |
|
6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. |
|
6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV) durch Trockenadditivverfahren (TAV) durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren. |
6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole. | |
6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | ||
6.4.16 | anaeroben Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. | |
6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern | Eisenoxidgehalt 5 5 % | |
6.4.18 | Aufbereitung von Wiesenkalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. |
Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus ...]: 15 % CaO/TM. |
6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | ||
6.4.20 | Sodaherstellung | ||
6.4.21 | Aufbereitung von Ziegeleikalken | Ergänzung der Kennzeichnung:
"Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen". |
weiter . |
(Stand: 06.07.2018)
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