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1.4 Vorgaben für Kalkdünger Vorbemerkungen und Hinweise


  1. Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
  2. 1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
  3. 2  die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
  4. Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
  5. Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
  6. Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
  Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile;

Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
  1 2 3 4 5 6
1.4.1 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3;

Siebdurchgang:

97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm

Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens
10 %

Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte

Calciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat;

aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung
oder
aus Meeralgen;

auch Zugabe von

  1. Magnesiumcarbonat
  2. Azotobakter auf Torf, wenn 1.000 wirksame Azotobakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden
  3. Brennraumasche von unbehandelten Pflanzen nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.3.16
Das Düngemittel darf als "Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.

Das Düngemittel darf mit dem Hinweis "leicht umsetzbar" gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt.

Bei der Herstellung aus Meeralgen:

  • Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
  • keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,
  • das Düngemittel muss als "Kohlensaurer Kalk aus Meeralgen" bezeichnet sein.

Bei Herstellung aus holozänen Kalken:

  • Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
  • keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,
  • das Düngemittel muss als "Kohlensaurer Kalk aus holozänem Kalk" bezeichnet sein.

Bei der Zugabe von Azotobakter nach Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1.000 wirksame Azotobakterzellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält.

Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5:

  • maximal 30 % Brennraumasche und nur von unbehandelten Pflanzenteilen,
  • Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
  • das Düngemittel muss mit dem Hinweis "Enthält basisch wirksame Pflanzenasche" gekennzeichnet sein,
  • keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
1.4.2 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO;

beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen,

Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm

Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte

Calciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid;

aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch mischen untereinander

durch Brennen

Das Düngemittel darf als "Branntkalk, körnig" oder "Magnesium-Branntkalk, körnig" bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht:

Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: "Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten".

1.4.3 Mischkalk 50 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO;

höchstens 75 % des CaO als Carbonat

Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
50 % bei 0,8 mm

Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 65%
3 %-Punkte,
Carbonatanteil > 65 %
4 %-Punkte

Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten;

durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen,

auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung.

Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
"Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten".

Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
"Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungsgeschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich".

1.4.4 Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO;

Siebdurchgang

  1. 97 % bei 1,0 mm
    80 % bei 0,315 mm
    oder
  2. 97 % bei 3,15 mm

Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte

Silikate von Calcium und Magnesium;

aus Hochofenschlacke

Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.
1.4.5 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO;

Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe

  1. 97 % bei 1,0 mm
    80 % bei 0,315 mm
  2. 97 % bei 3,15 mm
    40 % bei 0,315 mm.

Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b:

Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %

Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte

Silikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle;
  1. Vermahlen von Konverterschlacke
  2. Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke
Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.
1.4.6 Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1] 30 % CaO in der TM Calciumoxid Kalk bewertet als CaO,

Reaktivität:
Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens
30 %,
ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens
10 %

Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 40 %
2 %-Punkte, Carbonatanteil > 40 %
3 %-Punkte

Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium;

aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4

In der typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.

Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM.

Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.

Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.

1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger

  Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile;

Nährstoffformen und Nährstofflösl ichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
1 2 3 4 5 6
1.5.1 Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calcium bewertet als wasserlösliches Ca

Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt

Calciumchlorid  
1.5.2 Calciumformiat 27 % Ca Calcium Calcium bewertet als wasserlösliches Ca

Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt

Calciumformiat;

auch Suspendieren oder Lösen in Wasser

Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
  • Bezeichnung nach Spalte 1:
    "Calciumformiatflüssig",
  • Mindestgehalt nach Spalte 2:
    12 % Ca.
1.5.3 Magnesiumcarbonat 70 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat;

Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm

Toleranzen:
MgCO32 %-Punkte

Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 %

Magnesiumcarbonat;

mechanisches Aufbereiten von Magnesit

Das Düngemittel darf auch als "Magnesit" bezeichnet sein.
1.5.4 Magnesiumoxid 70 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm

Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt

Magnesiumoxid

Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur
< 1.800 °C

 
1.5.5 Magnesiumsilikat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm

Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt

Magnesiumsilikate;

mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine

 
1.5.6 Kieserit mit Magnesiumcarbonat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasser- löslich

Siebdurchgang:
Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm
und 70 % bei 1 mm

Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10%

Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt,
K2O 1%-Punkt

Magnesiumsulfat-Monohydrat,
Magnesiumcarbonat;
Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit,

auch unter Zugabe von Kaliumsulfat

Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
  • Typenbezeichnung nach Spalte 1:
    Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
  • Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO, % 6 % K2O, insgesamt 20
  • Weiterer typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
  • Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
    Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an Chlorid im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.
1.5.7 MagnesiumdüngerSuspension 15 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze;

Suspendieren in Wasser

 
1.5.9 Elementarer Schwefel fest:
80 % S

flüssig:
40%S

Schwefel Schwefel bewertet als S

Siebdurchgang
97 % bei 0,1 mm

Toleranz:
S 0,5 %-Punkt

Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften  
1.5.10 Schwefel-
Magnesiumdünger
6 % S
6 % MgO
Schwefel; Magnesiumoxid Schwefel bewertet als S;

Magnesium bewertet als Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm

Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt

Sulfate, Sulfite, Hydroxide,
Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften
 
1.5.11 Schwefel-Calciumdünger 11 % S

25 % Ca

Schwefel;

Calcium

Schwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca;

Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm,
80 % bei 0,315 mm

Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt

Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium;

aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte "Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten".

Abschnitt 2
Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise


  1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
  2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
  Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile;

Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
  1 2 3 4 5 6
2.1 NP-Dünger fest:
3 % N
5 % P2O5

als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
insgesamt 3 %

Stickstoff in den Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10

als Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7


Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:
fest:
4.2.1 bis 4.2.3

als Lösung:
4.2.1

Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen;

für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5

Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

auch Umhüllung

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
  1. Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
  2. Spalte 3: Calciumcarbonat;
  3. Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
  4. Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.8.
2.2 NK-Dünger fest:
3 % N
5 % K2O

als Lösung:
1 % N
1 % K2O
insgesamt 3 %

Stickstoff in den Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10

Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7

wasserlösliches Kaliumoxid

Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

auch Umhüllung

Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden.

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:

  • Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
  • Spalte 3: Calciumcarbonat;
  • Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
  • Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.8.
2.3 PK-Dünger fest:
5 % P2O5
5 % K2O

als Suspension:
5 % P2O5
5 % K2O

als Lösung:
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 3 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11

wasserlösliches Kaliumoxid

Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;

auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung

Bei Verwendung von Aschen
  • Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Düngen
    2 % P2O5
    3 % P20
  • bei trockenem Material Granulierung,
  • keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
2.4 NPK-Dünger fest:
3 % N
5 % P2O5
5 % K2O

auf Trägermaterial:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O

insgesamt 4 %

als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O

insgesamt

4 %

als Suspension:
3 % N
4 % P2O5
4 % K2O

Stickstoff in den Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
als Lösung:
3.1 bis 3.4, 3.7
als Suspension:
3.1 bis 3.4


Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:
fest:
4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11
als Lösung:
4.2.1
als Suspension:
4.2.1, 4.2.5, 4.2.8

wasserlösliches Kaliumoxid

Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.

Für Phosphat:
Gehaltsangaben und weitere
Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5

Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;

fest:
auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln

auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung

auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial:

  • lonenaustauscher auf der Basis von Styrol-Divinyl=benzol-Copolymer

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als "verkapselt" zu bezeichnen.

Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:

"Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen".

Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:

  • Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger:
    2 % P2O5,
    3 % K2O,
  • bei trockenem Material Granulierung,
  • keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:

  • Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,
  • Spalte 3: Calciumcarbonat,
  • Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
  • Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.8.

Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organischmineralische Düngemittel

  Typenbezeichnung Mindestgehalte
(bezogen auf TM)
Typbestimmende Bestandteile;

Nährstoffformen und Nährstofflösl ich keiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

weitere Erfordernisse

Wesentliche Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
  1 2 3 4 5 6
3.1 Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger Einnährstoffdünger nach Spalte 1:
3 % für den Nährstoff

Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:
1 % N
0,3 % P2O5
oder
0,5 % K2O

Gesamtstickstoff

Gesamtphosphat

Gesamtkaliumoxid

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff


Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5

Kali bewertet als Gesamt-K2O

Toleranzen:

50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O3 %-Punkte,
für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 % Punkte

Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4.;

auch in flüssiger Form

Die typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.
3.2 Organisch-Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger Einnährstoffdünger nach Spalte 1:
3 % für den Nährstoff

Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:

1,5 % N

0,5 % P2O5

oder

1,0 % K2O

Gesamtstickstoff

Gesamtphosphat

Gesamtkaliumoxid

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff


Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5

Kali bewertet als Gesamt-K2O

Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM

Toleranzen:
50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt,

für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte

Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7;
auch in flüssiger Form
Die typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.

Bei Verwendung mineralischer Düngemittel Mindestgehalt nach
Spalte 2:

  • 3 % N,
  • 3 % P2O5 oder
  • 3 % K2O.

Abschnitt 4
Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

  1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z.B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z.B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
  2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1 , 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen

  Typenbezeichnung Ergänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM) Zusätzliche typbestimmende Bestandteile;

Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

weitere Erfordernisse

Wesentliche Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
  1 2 3 4 5 6
4.1.1 Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt durch die Angabe "mit Spurennährstoff"

oder

durch die Angabe mit" sowie durch den Namen der Spurennährstoffe
oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2

0,02 % B
0,004 % Co
0,02 % Cu
0,04 % Fe
0,02 % Mn
0,002 % Mo
oder
0,02 % Zn
Bor,
Kobalt,
Kupfer,
Eisen,
Mangan,
Molybdän
oder
Zink
Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt

Toleranzen für jeden Spurennährstoff:

  • 50 % 0 des in % o angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt
  • bei einem Gehalt an Gesamteisen > 10 % für Eisen 2 %-Punkte.
Mineralische Ein- und Mehmährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3;

auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2

Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.

Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-Behalte nach Spalte 2:

  • 1,0 % bezogen auf TM Fe
  • 0,2 % bezogen auf TM Mn

% bezogen auf TM Höchstgehalte für Kupfer 0,07 /o und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen ist eine gezielte Zugabe von

  • nach Abschnitt 4.2 zugelassenen Spurennährstoffdüngern
  • nach Abschnitt El der EG-VO 2003/2003 zugelassenen Spurennährstoffdüngern.

Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen.

4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

  Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile;

Nährstoffformen und Nährstofflösl ich keiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
  1 2 3 4 5 6
4.2.1 Kupferhydroxid-Suspension 22 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Gesamtkupfer;

Siebdurchgang:
100 % < 0,005 mm

Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt

Suspendieren von Kupferhydroxid  
4.2.2 Eisensalz 8 % Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen

Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt

Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit;

Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit

Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein.
4.2.3 Spurennährstoff-Mischdünger 0,2 % B
1 % Fe
0,5 % Cu
1 % Mn
0,01 % Mo
oder
0,5 % Zn
Bor,
Eisen,
Kupfer,
Mangan,
Molybdän
oder
Zink
Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt;

Siebdurchgang :
98 % bei 1,0 mm,
70 % bei 0,16 mm;

bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
70 % bei 1,6 mm

Toleranzen:
20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element,
jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkte

Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelafform, in wasser- und nicht wasserlöslicher Form Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.

Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen
Vorbemerkungen

Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.

  Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile;

Nährstoffformen und Nährstofflösl ich keiten

Angaben zur Nährstoffbewertung;

weitere Erfordernisse

Wesentliche Zusammensetzung;

Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen, Hinweise
  1 2 3 4 5 6
5.1 N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger 1 % N,
1 % P2O5
oder
1 % K2O
Stickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10


Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11

wasserlösliches Kaliumoxid

Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen,

für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5;

Höchstgehalt an Biuret:

Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026

Toleranzen:
Gehalte < 1 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes,

Gehalte > 1 bis 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 0,25 %-Punkte,

Gehalte > 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 5 % des in % angegebenen Gehaltes.

Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7

auch umhüllt oder auf Trägermaterial

auch in flüssiger Form

Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende typenbezeichnung zu wählen.

Die typenbezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort "auf" und um die Angabe verwendeter Trägermaterialien zu ergänzen.

Das Düngemittel muss mit dem Hinweis "

Anwendungsvorgabe:

Nur zur Düngung von Rasen"

oder

Anwendungsvorgabe:

"Nur zur Düngung von Zierpflanzen"

gekennzeichnet sein.

.

  Tabellen

Anlage 2
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2) 09a


Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2

  1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
  2. Angaben zur "Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung (" Hygieneverordnung").

Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ...

  Nebenbestandteil Kennzeichnung ab ... % TM
(oder andere angegebene Einheit)
Toleranz Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise
  1 2 3 4
1.1 ... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
1.1.1 Stickstoff (N) 1,5 % 25 %,
1 %-Punkt
 
1.1.2 Phosphat (P2O5) 0,5 % 25 %,
1 %-Punkt
 
1.1.3 Kalium (K2O) 0,75 % 25 %,
1 %-Punkt
 
1.1.4 Schwefel (S) 0,3 % 50 %,
1,5 %-Punkte
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.5 Magnesium (MgO) 0,3 % 50 %,
1,5 %-Punkte
Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)

Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO

1.1.6 Magnesiumoxid (MgO) 5 % 50 %,
2,5 %-Punkte
Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.7 Magnesiumcarbonat (MgCO3) 5 % 50 %,
2,5 %-Punkte
Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.8 Natrium (Na) 0,2 % 50 %,
1,5 %-Punkte
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.9 wasserlösliches Calcium (Ca) 5,7 % 0,7 %-Punkt Für flüssige Düngemittel.
1.2 ... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
1.2.1 Stickstoff (N) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.3 Phosphat (P2O5) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.5 Kalium (K2O) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.7 Magnesium (Mg) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.9 Schwefel (S) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.2 Stickstoff (N) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Kultursubstrate

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.4 Phosphat (P2O5) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Kultursubstrate

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.

  1.2.6 Kalium (K2O) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.8 Magnesium (Mg) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.10 Schwefel (S) 0,1 % 50 %,
1 %-Punkt
Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.

1.2.11 Bor 0,01 % 25 %,
0,4 %-Punkt
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten "Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen".

1.2.12 Kupfer 0,05 % 20 %,
0,4 %-Punkt
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.13 Zink 0,1 % 20 %,
0,4 %-Punkt
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.14 Kobalt 0,004 % 20 %,
0,4 %-Punkt
Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.3 ... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4
1.3.1 - gestrichen -
1.3.2 Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) 5 % 50 %,
2,5 %-Punkte
Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein.

1.3.3 Organische Substanz 5 % 50 %,
5 %-Punkte
Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel.

Für Kultursubstrate:

Kennzeichnung bei ... % organischer Substanz:
<= 5 % "enthält wenig organische Substanz"
>= 80 % "enthält viel organische Substanz".

1.3.4 Salzgehalt (in KCl/l) 0,5 g/l 50 %,
0,7 g/l
Für Kultursubstrate.
1.3.5 Selen (Se) 0,0005 % 25 % Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
1.3.6 Chlorid (Cl) jeder Gehalt 0,2 % Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger.

Angabe des Gehaltes fakultativ.

Die Angabe "chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.

1.3.7 pH-Wert jeder Wert 0,4 Einheiten Für Kultursubstrate.


1.4 ... Schadstoffe
  Nebenbestandteil Kennzeichnung n ab ... mg/kg TM
oder andere angegebene Einheit
Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu... Grenzwert mg/kg TM
oder andere angegebene Einheit
der Kränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise
  1 2 3 4 5
1.4.1 Arsen (As) 20 50 % 40  
1.4.2 Blei (Pb) 100 50 % 150  
1.4.3 Cadmium (Cd) 1,0 50 % 1,5  
Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM) 20 mg/kg P2O5   50 mg/kg P2O5  
1.4.4 Chrom (ges.) 300 50 % -  
1.4.5 Chrom (CrVI) 1,2 50 % 2 Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.
1.4.6 Nickel (Ni) 40 50 % 80 Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden.
1.4.7 Quecksilber (Hg) 0,5 50 % 1,0  
1.4.8 Thallium (Tl) 0,5 50 % 1,0  
1.4.9 Perfluorierte Tenside (PFT) 0,05   0,1 Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).

Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

  Stoff Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff Sonstige Bestimmungen
  1 2 3
2.1 Nitrifikationshemmstoffe
2.1.1 Dicyandiamid 10,0  
2.1.2 Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat Dicyandiamid:7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8
 
2.1.3 Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol 2,0 Gemisch im Verhältnis 15 : 1

Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.

2.1.4 Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol 2,0 Gemisch im Verhältnis 10 : 1.
2.1.5 3,4-Dimethylpyrazolphosphat 0,8  
2.1.6 Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol 0,2 Gemisch im Verhältnis 2 : 1.
2.2 Ureasehemmstoffe
2.2.1 N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT) Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 %
 

Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger

3.1 Gesamtstickstoff
3.2 Nitratstickstoff
3.3 Ammoniumstickstoff
3.4 Carbamidstickstoff
3.5 Cyanamidstickstoff
3.6 Crotonylidendiharnstoffstickstoff
3.7 Formaldehydharnstoffstickstoff
3.8 Isobutylidendiharnstoffstickstoff
3.9 Dicyandiamidstickstoff
3.10 Acetylendiharnstoffstickstoff

Tabelle 4
Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.

  4.1 Phosphatformen
4.1.1 Phosphat (P2O5)
  4.2 Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 wasserlösliches Phosphat
4.2.2 neutralammoncitratlösliches Phosphat
4.2.3 neutralammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat
4.2.4 ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat
4.2.5 alkalischammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)
4.2.6 in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
4.2.7 Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
4.2.8 Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich
4.2.9 Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat
4.2.10 in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat
4.2.11 Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)

Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit

  Mineralische Mehrnährstoffdünger mit Der typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) Mindestlöslichkeit (Masseprozent) Nicht enthalten sein dürfen
  1 2 3 4 5
5.1 a) weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5*)   4.2.2   Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
teilaufgeschlossenes Rohphosphat,
Rohphosphat
b) 2 % und mehr wasserlöslichem P2O5*)   4.2.1; 4.2.3  
5.2 Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil "mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil" 4.2.9 Löslichkeit 4.2.1:
2 %
andere Phosphatarten
5.3 Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat
verwendete Phosphatarten 4.2.10   andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten
5.4 Dicalciumphosphat "mit Dicalciumphosphat" 4.2.5   andere Phosphatarten
5.5 Rohphosphat "mit Rohphosphat" 4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11
2,5 %
5 %
2 %
-
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
5.6 teilaufgeschlossenem Rohphosphat "mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" 4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11
2,5 %
5 %
2 %
-
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
5.7 Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2] "mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]" 4.2.1
4.2.6
4.2.11
   
5.8 weicherdigem Rohphosphat "mit weicherdigem Rohphosphat" 4.2.8   andere Phosphatarten
*) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Tabelle 6
Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.

  Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
  1 2 3
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12
6.1.1 Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln, Energieerzeugung und Alkoholherstellung, von Ställen, Kläranlagen und Anlagen zur ausschließlichen Behandlung von Bioabfällen  
6.1.2 Abgasreinigung aus Verbrennungsanlagen  
6.1.3 aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4  
6.1.4 Abwasserbehandlung Stoffe aus der kommunalen und betrieblichen Abwasserbehandlung  
6.1.5 biotechnologischen Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2  
6.1.6 Herstellung von Blausäure leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM
 
6.1.7 Verarbeitung von Zuckerrüben    
6.1.8 Herstellung von Caprolactam    
6.1.9 Verwertung von gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen  
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9
6.2.1 Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1  
6.2.2 Verbrennung Stoffe tierischer Herkunft Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2.

Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.

In granulierter oder staubgebundener Form.

Siebdurchgang

  • bei 0,1 mm max. 0,2 %,
  • bei 0,05 mm max. 0,05 %,
  • bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.3 Verbrennung von Klärschlämmen Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nr. 7.4.3.

Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.

In granulierter oder staubgebundener Form

Siebdurchgang

  • bei 0,1 mm max. 0,2 %,
  • bei 0,05 mm max. 0,05 %,
  • bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit
  • Calciumchlorid,
  • Kalkmilch,
  • Magnesiumchlorid,
  • Magnesiumoxid oder -hydroxid
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4
6.3.1 Verarbeitung von Vinasse    
6.3.2 Verarbeitung von Ölen und Fetten Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion

Öle und Fette tierischen Ursprungs

  • aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion
  • aus der Biodieselproduktion,
  • aus der Verarbeitung von Wolle
Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten.

Gehalt an Methanol bis zu 2 %.

6.3.3 Aufbereitung von Aschen Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1.

Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.

Auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat).
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6
6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit   Siebdurchgang:
  • 97 % bei 3,15 mm,
  • 70 % bei 1,0 mm.
6.4.2 Herstellung von Stickstoffdüngern Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff,

Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,

Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4

 
6.4.3 Herstellung von Atemkalk Rückstände aus der Herstellung des Kalkes Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen.
6.4.4 Herstellung von Zucker Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben,
Aus der Verarbeitung von Milchzucker
Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden.
6.4.5 Verwertung von Eierschalen   Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm

Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

6.4.6 Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Fe2 O3< 5 % bezogen auf TM,
MnO< 5 % bezogen auf TM.

Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.

6.4.7 Phosphatfällung in Klarablaufwasser Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen Kläranlagen. Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm
6.4.8 Acetylenherstellung   Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
6.4.9 Herstellung von Papier Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.

Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk.

6.4.10 Verbrennung von Papier Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.

Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.

Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.
6.4.11 Verbrennung pflanzlicher Stoffe Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1.

Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.

 
6.4.12 Verbrennung von Braunkohle Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.

Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.

 
6.4.13 Entschwefelung von Abgasen Aus der Verbrennung von Steinkohle. Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV)
durch Trockenadditivverfahren (TAV)
durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.
6.4.14 Herstellung von Siedesalz Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole.  
6.4.15 Aufbereitung von Meeralgen    
6.4.16 anaeroben Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.  
6.4.17 Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern Eisenoxidgehalt 5 5 %  
6.4.18 Aufbereitung von Wiesenkalken, Mergel Kalkhaltige natürliche Ablagerungen,
auch Kalkböden.
Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus ...]:
15 % CaO/TM.
6.4.19 Sulfatzellstoffherstellung    
6.4.20 Sodaherstellung    
6.4.21 Aufbereitung von Ziegeleikalken   Ergänzung der Kennzeichnung:

"Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen".

weiter .

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