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VerfVerbV - Verfütterungsverbots-Verordnung
Verordnung über die Erstreckung der Verbote des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel sowie über ergänzende Maßnahmen
Vom 27. Dezember 2000
(BAnz. 2000 S. 24069, 2001 S. 1417; BGBl. I 2001 S. 226, BAnz. 2001 S. 6813; BGBl. I 26.06.2001 S. 1305; 07.09.2005aufgehoben)
(vgl. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
§ 1 Erstreckung der Verbote der §§ 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes 01b
(1) Futtermittel, denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die ihrerseits proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die unter das Verbot des § 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes fallen, dürfen nicht an Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verfüttert werden.
(2) Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 dürfen nicht nach
werden. Insoweit sind die §§ 8 und 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, nicht anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten insoweit nicht für Futtermittel, als diesen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die zum Zwecke der Umhüllung von Zusatzstoffen Gelatine aus fleischhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilten Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung von Nichtwiederkäuern enthalten.
Die Verbote
gelten über § 1 Satz 2 Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes hinaus nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse oder Fette aus Gewebe von Fischen enthalten und die zur Verfütterung an andere Nutztiere Verkündungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes als Wiederkäuer bestimmt sind.
§ 2 Verbot des Inverkehrbringens 01b
(1) Über § 25 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) hinaus dürfen proteinhaltige Erzeugnisse, die unter die Verbote des § 1 oder des § 1 des des Verfütterungsverbotsgesetzes fallen, nicht als Futtermittel für Nutztiere im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 7 des Futtermittelgesetzes, ausgenommen solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt über die Beschränkungen der §§ 17 und 20 der Futtermittelverordnung hinaus entsprechend für Zusatzstoffe und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 enthalten.
(3) Vorbehaltlich des Satzes 2 dürfen proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen, die als Futtermittel für die in § 1a genannten Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, bestimmt sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, soweit die genannten Erzeugnisse im Falle des Inverkehrsbringens
(4) Vorbehaltlich des Satzes 2 dürfen proteinhaltige Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 nicht als Mischfuttermittel, die aus diesen Erzeugnissen bestehen oder diese Erzeugnisse enthalten, für andere als in Absatz 1 genannte Tiere in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn die proteinhaltigen Erzeugnisse aus Betrieben stammen, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere herstellen.
§ 3 Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie der Ein- und Ausfuhr
(1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 dürfen nicht aus
werden.
(2) Ferner dürfen Zusatzstoffe und Vormischungen im Sinne des § 2 Abs. 2 nicht nach
werden.
(3) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 sind die §§ 8, 22 und 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung nicht anzuwenden.
§ 3a Beschränkung des innergemeinschaftlichen Verbringens 01b
(1) Soweit das innergemeinschaftliche Verbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder von Fischen enthalten, nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes unter Berücksichtigung des § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn
Nach anderen Mitgliedstaaten dürfen ferner verbracht werden
ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen müssen.
(2) Soweit das innergemeinschaftliche Verbringen der in Absatz 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 ist § 8 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere im Sinne der Anlage 3 Abschnitt II Nr. 22 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, nicht anzuwenden.
§ 3b Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr 01b
(1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Gewebe von Fischen im Sinne des § 2 Abs. 3 bestehen oder solche enthalten, dürfen, ausgenommen aus Norwegen und Island, nur eingeführt werden, wenn
(2) § 3a Abs. 2 gilt für die Einfuhr
entsprechend. Die §§ 22, 24 bis 28 und 30 bis 32 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Soweit die Ausfuhr der in § 3a Abs. 1 genannten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nach Vertragsstaaten oder anderen Drittländern nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes unter Berücksichtigung des § 1a verboten ist, dürfen diese Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nur ausgeführt werden, wenn
Satz 1 gilt für Ausfuhren von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend mit der Maßgabe, dass der andere Mitgliedstaat mit dem Drittland, in das die Ausfuhr erfolgen soll, ein Abkommen nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Entscheidung 2001/9/EG geschlossen hat und dieses vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 gilt für die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen nach Norwegen sowie die Ausfuhr von proteinhaltigen Erzeugnissen aus Gewebe von Fischen nach Island § 3a Abs. 1 entsprechend.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 4a Hinweis auf Strafvorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes
(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft.
(2) Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes werden nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes bestraft.
§ 4b Übergangsvorschriften
Die Zulassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a gilt Betrieben, die
als vorläufig erteilt.
Die vorläufige Zulassung erlischt,
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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(Stand: 20.01.2025)
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