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Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

FuttMSachkV - Futtermittelsachkunde-Verordnung
Verordnung des Landes Brandenburg über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle

- Brandenburg -

Vom 27. Februar 2024
(GVBl. II Nr. 15 vom 28.02.2024)



Auf Grund des § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), der durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2657) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung.

§ 2 Zulassung zum Lehrgang

Von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium kann zum Lehrgang zugelassen werden, wer

  1. mindestens eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung erfüllt und
  2. sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer für Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde (Einstellungsbehörde) befindet.

§ 3 Durchführung des Lehrgangs

Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium hierfür anerkannt ist. Diese Einrichtung kann auch außerhalb des Landes Brandenburg liegen.

§ 4 Dauer und Inhalt des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung entscheidet die Prüfungsbehörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Absatz 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung sowie in Artikel 14 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EG) Nr. 1151/2012, (EG) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85, L 126 vom 15.05.2019 S. 73), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist, genannt sind.

(2) Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen. Er wird bei der nach § 3 Satz 1 anerkannten Einrichtung durchgeführt.

(3) Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. Sie ist bei der Einstellungsbehörde und mindestens zwei weiteren von ihr bestimmten, geeigneten Stellen mit Sitz im Land Brandenburg abzuleisten. Weitere Stellen können sein

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