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Gesetz über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Düngegesetzes und die Bestimmung der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung
-Sachsen-Anhalt-
Vom 05.11.2009
(GVBl Nr. 20 vom 12.11.2009 S. 514; 18.12.2012 S. 649 12)
Gl.-Nr.:205.22
§ 1 Zuständigkeit für die Überwachung und behördliche Anordnungen 12
(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 1 und § 13 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl, I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 263), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, auf dessen oder deren Gebiet die Fläche liegt, auf der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel angewendet werden. Für die Überwachung der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach den §§ 5 bis 7 der Düngeverordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig für die Überwachung der Düngeverordnung, aufdessen oder deren Gebiet der Betrieb oder das Unternehmen seinen Sitz hat, der oder das Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anwendet.
(3) Örtlich zuständig für die Überwachung der Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten nach den §§ 3 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, auf dessen oder deren Gebiet der Betrieb oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Abgeber, die über keinen Sitz in Sachsen-Anhalt verfügen, haben das Verbringen zum Zwecke der Düngung oder das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen.
(4) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden übermitteln dem Landesverwaltungsamt auf Anforderung in elektronischer Form die Daten der Meldungen und der Mitteilungen nach den §§ 4 und 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.
§ 2 Zuständigkeit für fachspezifische Empfehlungen und Bestimmung von Untersuchungsstellen
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Düngeverordnung sowie zuständig für die Erarbeitung und Bereitstellung von fachspezifischen Empfehlungen und Unterlagen zur guten fachlichen Praxis der Düngung im Sinne der Düngeverordnung.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte unterstützen die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Datenerhebung, insbesondere bei der Probenahme zur Ermittlung von verfügbaren Nährstoffinengen auf vergleichbaren Standorten nach 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. aa der Düngeverordnung, der Datenerhebung im Rahmen der Kontrollen der Nährstoffvergleiche nach § 6 der Düngeverordnung sowie der Vermittlung der fachspezifischen Empfehlungen an die Landwirte.
§ 3 Genehmigung von Ausnahmen für die Anwendung nicht zugelassener Düngemittel
Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 der Düngeverordnung ist die Düngemittelverkehrskontrollstelle beim Landesverwaltungsamt.
§ 4 Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung
(1) Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne von § 3 Abs. 3 und 8, § 7 Abs. 1 und 5 sowie § 8 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332, 2007 S. 2316), sind die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Stellen.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörden übermitteln jährlich die Daten des Aufbringungsplans gemäß § 8 der Klärschlammverordnung für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres an die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur landesweiten Auswertung.
§ 5 Übergangsvorschrift
Unbeschadet des Wechsels der Zuständigkeit am 1. Januar 2013 durch § 1 führen die bis zum 31. Dezember 2012 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende.
(Stand: 14.08.2019)
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