Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Umwelt

Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 28.12.2012 S. 649)


Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte

Das Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vom 5. November 2009 (GVBl. LSa S. 514), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 17. September 2010 (GVBl. LSa S. 484), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Aufgaben nach der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung " § 12 Aufgaben nach der Klärschlammverordnung und dem Düngegesetz".

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommenen Aufgaben nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) gehen nach Maßgabe des Gesetzes über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Düngegesetzes und die Bestimmung der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung auf die Landkreise und kreisfreien Städte über."

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Die bisher vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt wahrgenommen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 (ABl. L 125 vom 09.05.2008 S. 27), gehen nach Maßgabe des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln auf die Landkreise und kreisfreien Städte über."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die bisher von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommene Aufgabe des vorbeugenden Waldbrandschutzes geht nach Maßgabe des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung auf das Landeszentrum Wald über."

4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 13" durch die Angabe " §§ 1 bis 12 Satz 1, §§ 12a und 13 Abs. 1" ersetzt.

5. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 13" durch die Angabe " §§ 1 bis 12 Satz 1, §§ 12a und 13 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:

a) In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird nach der Angabe zu der laufenden Nummer 46 folgende Angabe eingefügt:

"46a Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz/Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz".

b) In der Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird nach der Angabe

" Erlaubnisse, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind 1 10"

folgende Angabe eingefügt:

"Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz/ Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien.Wärmegesetz 46a".

2. Im Kostentarif wird nach der laufenden Nummer 46 folgende laufende Nummer 46a eingefügt:

"46a Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz/Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

1 Entscheidung über einen Befreiungsantrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes 25 bis 2.500 Euro
2 Erforderliche behördliche Anordnungen nach § 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 25 bis 2.500 Euro
3 Stichprobenkontrollen, soweit veranlasst 100 bis 2.500 Euro".

Artikel 3
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (AG EEWärmeG LSA)

- wie eingefügt -

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Düngeverordnung und die Bestimmung der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung

Das Gesetz über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Düngeverordnung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion