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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

KCanGZustLVO M-V - Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Dezember 2024
(GVOBl. M-V vom 30.12.2024 S. 636)
Gl.-Nr.: B 2121-6-29-2



§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach dem Konsumcannabisgesetz

  1. für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach den §§ 11 bis 15,
  2. für die Anforderung und Entgegennahme von Dokumentationen und Berichten gemäß § 11 Absatz 6, § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 26 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1,
  3. für Maßnahmen der behördlichen Überwachung gemäß § 27 Absatz 1, Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5,
  4. für die Unterstützung der Evaluation des Konsumcannabisgesetzes gemäß § 43 Absatz 3 und
  5. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 und 3, Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 3, Nummer 5 sowie Nummer 6 Alternative 2 bis Nummer 36.

§ 2 Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Nummer 6 Alternative 1 des Konsumcannabisgesetzes.

§ 3 Finanzieller Ausgleich

Ein mit der Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 2 für die Städte und Gemeinden verbundener Mehraufwand wird durch Zuweisungen gemäß § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ausgeglichen.

§ 4 Begrenzung der Zahl von Anbauvereinigungen

Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die im Zeitpunkt des Antragseingangs jeweils aktuelle amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet.


ENDE

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