![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel |
![]() |
KCanGZustLVO M-V - Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Dezember 2024
(GVOBl. M-V vom 30.12.2024 S. 636)
Gl.-Nr.: B 2121-6-29-2
§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach dem Konsumcannabisgesetz
§ 2 Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Nummer 6 Alternative 1 des Konsumcannabisgesetzes.
§ 3 Finanzieller Ausgleich
Ein mit der Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 2 für die Städte und Gemeinden verbundener Mehraufwand wird durch Zuweisungen gemäß § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ausgeglichen.
§ 4 Begrenzung der Zahl von Anbauvereinigungen
Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die im Zeitpunkt des Antragseingangs jeweils aktuelle amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet.
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 23.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓