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Regelwerk; Lebensmittel

LDüngVO - Landesdüngeverordnung
Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Februar 2019
(GV. NRW. Nr. 5 vom 28.02.2019 S. 128; 24.03.2020 S. 198 20; 17.12.2020 S. 1261 20a;15.11.2022 S. 988aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich 20a

Die Verordnung regelt

  1. die Ausweisung von Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat auf Grund des § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,
  2. zusätzliche, abweichende oder ergänzende Anforderungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung und
  3. abweichende Anforderungen in anderen als nach Nummer 1 ausgewiesenen Gebieten nach § 13a Absatz 7 der Düngeverordnung.

§ 2 Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten 20 20 20a

(1) Die Ausweisung der Gebiete nach § 1 Nummer 1 erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4).

(2) Die ausgewiesenen mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete werden auf der Basis von Feldblöcken als landwirtschaftliche Referenzparzellen durch eine Karte jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres dargestellt. Zusätzlich erfolgt eine einmalige Anpassung zum 1. März 2021. Die Karte wird durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten gefertigt und in digitaler Form unter der Adresse "https://www.elwaswebnrw.de" zur Verfügung gestellt.

(3) In den ausgewiesenen Gebieten gelten die Anforderungen des § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung sowie die ergänzenden Regelungen des § 3 für nitratbelastete Gebiete sowie des § 4 für eutrophierte Gebiete.

§ 3 Weitergehende Anforderungen in nitratbelasteten Gebieten 20 20 20 20 20a 20a

Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben in nitratbelasteten Gebieten nach § 2, folgende Anforderungen zu beachten:

  1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in nitratbelasteten Gebieten nach § 2 liegen, haben alle drei Jahre an einer durch die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 113) zuständige Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Erhöhung der Nährstoffeffizienz auszurichten.

§ 4 Weitergehende Anforderungen in eutrophierten Gebieten 20 20 20a 20a

(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben in eutrophierten Gebieten nach § 2 zu beachten, dass abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

(2) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in eutrophierten Gebieten nach § 2 liegen, haben alle drei Jahre an einer durch die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 113) zuständige Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Minderung von Phosphateinträgen in Oberflächengewässer auszurichten.

§ 5 Abweichende Anforderungen in nicht belasteten Feldblöcken 20 20 20a

Für Betriebe, deren Flächen ausschließlich nicht in nitratbelasteten oder eutrophierten Gebieten nach § 2 liegen, gilt abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, dass sie von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen sind, wenn sie

  1. abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
  2. höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
  3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
  4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten 20   20 20 20a 20a

Ordnungswidrig nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen in § 3 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 genannten Stoff entgegen den dort genannten Vorgaben aufbringt oder
  2. an einer Schulungsmaßnahme zur Düngung nach § 3 Nummer 2 oder § 4 Absatz 2 nicht teilnimmt oder die Teilnahme nicht nachweisen kann.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20 20a 20a

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Nummer 1 zum 1. August 2019 in Kraft.

§ 8 20 20a

§ 9 20


ENDE

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