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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Landesdüngeverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Dezember 2020
(GV. NRW Nr. 59 vom 31.12.2020 S. 1261)


Auf Grund des § 13a Absatz 1, 3, 6 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesdüngeverordnung vom 19. Februar 2019 (GV. NRW. S. 128), die durch Verordnung vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt

  1. die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen in
    1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat und
    2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung in der am 4. August 2016 geltenden Fassung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwertes für Nitrat (nitratbelastete Gebiete),
  2. weitergehende Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Düngen für nitratbelastete Gebiete nach Nummer 1,
  3. abweichende Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Düngen für nicht nitratbelastete Gebiete und
  4. abweichende Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten für Nährstoffvergleiche.

§ 2 Bestimmung von nitratbelasteten Gebieten

(1) Nitratbelastete Gebiete nach § 1 Nummer 1 sind die im nordrheinwestfälischen "Bewirtschaftungsplan 2016 - 2021 für die nordrheinwestfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas" (siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2015, MBl. NRW. S. 836) ausgewiesenen Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwerts für Nitrat sowie Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand, die einen steigenden Trend der Nitratbelastung aufweisen.

(2) Die weitergehenden Anforderungen des § 4 gelten nicht in Bereichen solcher Gebiete, in denen nach der wie folgt beschriebenen Methodik weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind.
Die Abgrenzung dieser Bereiche erfolgt

  1. auf Grundlage der Zustands- und Trendermittlung gemäß Grundwasserverordnung für den dritten Bewirtschaftungsplan der Wasserrahmenrichtlinie mit den Monitoringergebnissen des Zeitraums der Jahre 2013 bis 2018 und

  2. auf Grundlage von Modellierungsergebnissen zur höchstmöglichen, landwirtschaftlich bedingten Stickstoffemission zur Einhaltung einer Nitratkonzentration von 50 Milligramm Nitrat je Liter in einem 100 mal 100 Meter Raster.

(3) Die Gebiete, in denen die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten, werden als Karte dargestellt und sind in digitaler Form im Internet unter der Adresse "https://www.elwaswebnrw.de" einsehbar.

" § 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt

  1. die Ausweisung von Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat auf Grund des § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,
  2. zusätzliche, abweichende oder ergänzende Anforderungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung und
  3. abweichende Anforderungen in anderen als nach Nummer 1 ausgewiesenen Gebieten nach § 13a Absatz 7 der Düngeverordnung.

§ 2 Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten

(1) Die Ausweisung der Gebiete nach § 1 Nummer 1 erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4).

(2) Die ausgewiesenen mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete werden auf der Basis von Feldblöcken als landwirtschaftliche Referenzparzellen durch eine Karte jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres dargestellt. Zusätzlich erfolgt eine einmalige Anpassung zum 1. März 2021. Die Karte wird durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten gefertigt und in digitaler Form unter der Adresse "https://www.elwasweb.nrw.de" zur Verfügung gestellt.

(3) In den ausgewiesenen Gebieten gelten die Anforderungen des § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung sowie die ergänzenden Regelungen des § 3 für nitratbelastete Gebiete sowie des § 4 für eutrophierte Gebiete."

2. § 3

§ 3 Einteilung von Feldblöcken bezüglich der weitergehenden Anforderungen

(1) Die Bereiche, in denen die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten, werden Feldblöcken als Referenzparzellen nach der Flächen-VO vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450), in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet.

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