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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Februar 2025
(MBl. NRW Nr. vom 17.02.2025 S. 318)
Gl.-Nr::788



Archiv: 2023, 2024

Allgemeinverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

1 Allgemeinverfügung

Im Rahmen des Vollzugs von

erlässt das LANUV als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:

1.1 Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesät bzw. gepflanzt werden, wenn die betreffende Art, Unterart bzw. Sorte in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/848 www.organicxseeds.de (oXs) in der "Liste der Sortengruppen bestimmter Arten mit Allgemeinverfügung" für das betreffende Jahr der Verwendung aufgeführt ist.

Dies gilt sowohl für die Aussaat und Anpflanzung zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.1. der Verordnung (EU) 2018/848 als auch für die Aussaat und Anpflanzung zur Erzeugung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.2. der Verordnung (EU) 2018/848.

1.2 Sollte zum Zeitpunkt der Verwendung im Sinne von Nummer 1.1 die betreffende Art, Unterart bzw. Sorte aus ökologischer/biologischer Produktion in der oXs eingestellt und verfügbar sein, ist diese jedoch vorrangig zu verwenden. Dies gilt nicht bei Saatgutmischungen die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.

1.3 Bei Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Nummer 1.1 ist die jeweilige Menge zur Art, Unterart bzw. Sorte in die Datenbank oXs einzutragen.

1.4 Sofern diese allgemeingültige Genehmigung für bestimmte Arten, Unterarten bzw. Sorten ausläuft und nicht verlängert wird, muss nach Ablauf ihrer Gültigkeit eine Einzelgenehmigung vor der Aussaat bzw. Pflanzung von betroffenen nichtökologischen/nichtbiologischen Restbeständen beantragt werden. Dies gilt auch für nichtökologische/nichtbiologische Anteile in Saatgutmischungen.

2 Nebenbestimmungen

2.1 Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten nicht gesät bzw. nicht gepflanzt werden, wenn die betreffende Art, Unterart bzw. Sorte in der Datenbank oXs auf Ihrer Startseite in der Liste der Sortengruppen der "Kategorie I" für das betreffende Jahr der Verwendung aufgeführt ist.

2.2 Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

3 Begründung

Mit dem Vorbehalt für Arten, Unterarten bzw. Sorten aus ökologischer/biologischer Produktion, die in der oXs eingestellt und auch in geringfügigen Mengen verfügbar sind, soll gemäß Nummer 1.2 sichergestellt werden, dass diese zuerst in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesät bzw. gepflanzt werden, bevor die nichtökologischen/nichtbiologischen Arten, Unterarten bzw. Sorten zur Anwendung kommen.

Die Eintragung der verwendeten Mengen in die Datenbank oXs gemäß Nummer 1.3 ist eine Aufzeichnung im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. und 1.8.6. Satz 6 der Verordnung (EU) 2018/848. Mit dieser Erfassung in der Datenbank oXs wird die Auflistung und Berichterstattung gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. Satz 2 und 1.8.6. Buchstabe f Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 durch das LANUV als zuständige Behörde über die genehmigten nichtökologischen/nichtbiologischen Mengen mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.

Die Liste der Sortengruppen der "Kategorie I" gemäß Nummer 2.1

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