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Regelwerk, Lebensmittel

SächsDüReVO - Sächsische Düngerechtsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften

- Sachsen -

Vom 3. Dezember 2018
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 20.12.2018 S. 739; 30.12.2020 S. 750aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 und Satz 4 Nummer 2, 4 und 9, Absatz 4 sowie Absatz 6 Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) eingefügt worden ist, und § 1 Absatz 1 Nummer 16 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), der durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 15. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 220) geändert worden ist:

§ 1 Abweichende Vorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung

(1) Auf Feldblöcken im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zu mehr als 50 Prozent in Gebieten oder Teilgebieten von Grundwasserkörpern nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), mit Ausnahme von Gebieten nach § 13 Absatz 2 Satz 3 der Düngeverordnung, liegen,

  1. darf abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Ausbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. ist abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfuttebau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber einmal jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln, und
  3. dürfen abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 der Düngeverordnung Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

(2) Die Änderung des Zuschnitts von Feldblöcken wirkt sich im Hinblick auf Absatz 1 erst mit Ablauf des auf die jeweilige Änderung folgenden 31. März aus.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft informiert im Geo-Informationssystem unter http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm in digitaler Form darüber, auf welche Feldblöcke Absatz 1 jeweils anwendbar ist.

§ 2 Ausnahmen von § 1

(1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des § 13 Absatz 4 der Düngeverordnung auf Antrag des Betriebes Ausnahmen von den in § 1 festgelegten abweichenden Vorschriften genehmigen.

(2) Der Betrieb hat der zuständigen Behörde Änderungen, die für die Genehmigung der Ausnahmen nach Absatz 1 maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 6 Nummer 1 der Düngeverordnung

Betriebe, welche die Voraussetzung nach § 13 Absatz 3 der Düngeverordnung nachweisen, haben dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum 15. Mai mitzuteilen. Die Mitteilung kann mit dem Sammelantrag nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung erfolgen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht vorlegen kann,
  2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 einen dort genannten Stoff aufbringt,
  3. entgegen § 2 Absatz 2 Änderungen nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht richtig anzeigt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ENDE

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