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SächsDüReVO - Sächsische Düngerechtsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 30. Dezember 2020
(SächsGVBl. Nr. 40 vom 31.12.2020 S. 750; 15.11.2022 S. 582aufgehoben)
Archiv: 2018
Auf Grund des
verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
§ 1 Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung
(1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Düngeverordnung und der AVV Gebietsausweisung vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4) auf der Basis von Feldblöcken als landwirtschaftliche Referenzparzellen nach § 2 Nummer 5 der AVV Gebietsausweisung. In der Anlage sind die Nummern der Feldblöcke angegeben.
(2) Der Zuschnitt der Feldblöcke und die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern werden in digitaler Form im Internet im Geo-Informationssystem dargestellt und durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm veröffentlicht.
§ 2 Zusätzliche abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung
In den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Absatz 1
§ 3 Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung
Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 der Düngeverordnung verpflichtet sind, sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitzuteilen. Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die einzuhaltende Frist für die Datenübergabe.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Düngerechtsverordnung vom 3. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 739) außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) |
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(Stand: 20.01.2025)
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