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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 656; 21.11.2022 S. 956 22;20.12.2022/23 S. 43 23)
Gl.-Nr.: B 7820-7-4



Archiv: 2015

§ 1 Anwendungsbereich 23

Diese Verordnung trifft Regelungen für Abgeberinnen und Abgeber nach § 2 Nummer 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) und für Empfänger und Empfängerinnen nach § 2 Nummer 3 WDüngV.

§ 2 Betriebsnummer 23 23

Als Betriebsnummer ist die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523, 3524) zu verwenden. Ist eine Betriebsnummer nach Satz 1 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der nach § 2 Satz 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656, 657) zuständigen Behörde anzufordern.

§ 3 Meldepflicht nach der Düngeverordnung 23 23

(1) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres

  1. die nach § 10 Absatz 1 und 2 der DüV aufzuzeichnenden Angaben,
  2. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff aus organischen und organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nach § 6 Absatz 4 DüV und
  3. in den nach § 3 der Landesdüngeverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1078), geändert durch Verordnung vom 4. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 936), ausgewiesenen belasteten Gebieten die Aufzeichnungen zur Einhaltung der zusätzlichen Auflagen nach § 13a Absatz 2 der DüV

in die von der zuständigen Stelle bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Die nach § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentierenden Daten sind zusätzlich unter Angabe des Aufbringungsdatums zu melden.

(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 wird das Kalenderjahr als das Düngejahr festgelegt.

(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die in § 10 Absatz 3 DüV genannten Flächen und Betriebe.

§ 4 Meldepflichten für Wirtschaftsdünger 23 23 23

Abgeberinnen und Abgeber sowie Empfängerinnen und Empfänger nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der WDüngV haben bei der Abgabe, dem Empfang und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der WDüngV fallen, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft

  1. Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers sowie der Empfängerin oder des Empfängers nach § 2 Satz 1 WDüngV,
  2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,
  3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffes,
  4. den abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdünger oder sonstige Stoffe in Tonnen Frischmasse und deren
    1. Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N), an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat (P2O5) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse,
    2. Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt sowie
    3. Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse,
  5. Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers sowie
  6. bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizierenden Warendeklarationen

der zuständigen Behörde nach der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vom 8. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656), spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Für Empfängerinnen und Empfänger, die Stoffe nach Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden, gilt die Meldepflicht nach Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.

§ 5 Datenverarbeitung 23

Zentrale Stelle im Sinne des § 7

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